ANAF-Beschluss Nr. 1831 zur Genehmigung des Verfahrens zur Ausübung der Möglichkeit der Nutzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Rechnung durch gebietsfremde Wirtschaftsbeteiligte, sowie das Muster, Inhalt und Anweisungen zum Ausfüllen des Formblatts (083) „Option zur Nutzung des nationalen Systems der elektronischen Rechnung RO e-Rechnung durch nicht ansässige Wirtschaftsbeteiligte“ wurde im Amtsblatt Nr. 1096 (Teil I) vom 17. November 2021 veröffentlicht.
Wir erinnern Sie daran, dass das nationale elektronische Rechnungsstellungssystem, genannt e-Invoice, seit kurzem in den Beziehungen zwischen Unternehmen und dem Staat (öffentliches Beschaffungswesen – B2G) funktioniert und in der nächsten Zeit auch in den Beziehungen zwischen Unternehmen funktionieren wird (B2B).
Somit wird dies nach neuem Auftrag nach einem speziellen Verfahren auch für ausländische Unternehmen möglich sein.
Genauer gesagt müssen ausländische Unternehmen, die sich für die elektronische Rechnungsstellung entscheiden möchten, gemäß der ANAF-Verordnung 1831/2021 das Formblatt 083 online bei ANAF einreichen, nachdem sie die Option für die B2B-Beziehung und / oder für die B2G-Beziehung angekreuzt haben, gemäß Fall.
Formblatt (083) „Option zur Nutzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Invoice durch gebietsfremde Wirtschaftsbeteiligte“ wird mit Hilfe des Hilfsprogramms, auf der Website der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich auf elektronischem Wege, ausgefüllt.
Der Leitfaden zur Ausübung der Möglichkeit der Nutzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Rechnung durch gebietsfremde Wirtschaftsbeteiligte wird gebietsfremden Wirtschaftsbeteiligten auf der Website der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
Nach dem Absenden des Formblatts (083), nach Ankreuzen des Abschnitts IV. Option zur Nutzung des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Rechnung, für B2B-Geschäftsbeziehungen, gewährt die zuständige Steuerbehörde bzw. die Finanzverwaltung für nicht ansässige Steuerpflichtige innerhalb der Regionalen Generaldirektion für öffentliche Finanzen Bukarest dem nicht ansässigen Wirtschaftsbeteiligten, eine Datensatznummer, die nur innerhalb des nationalen Systems für die elektronische Rechnung RO e-Invoice verwendet wird.
Die Satznummer hat den Aufbau des Steueridentifikationscodes / der Steueridentifikationsnummer. Die Nachweisnummer stellt keinen steuerlichen Identifikationscode im Sinne des Titels IV „Steuerliche Registrierung“ des Gesetzes Nr. 207/2015 dar/ Steuergesetzbuch / samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen.
Diese Nummer wird gebietsfremden Unternehmen per E-Mail zugesandt und diese gelten ab dem 1. des Monats nach Ausübung der Option als im System registriert.
Gleichzeitig ist zu erwähnen, dass ansonsten die Verfahren zur An- oder Abmeldung von Gebietsfremden in oder aus dem e-Rechnungsregister,sowie die Vorgehensweise im Falle des Verzichts auf die Nutzung des Systems, werden „diejenigen sein, die von den Vorschriften über die Organisation und Registrierung im RO e-Invoice Register“ vorgesehen sind.
Darüber hinaus wird es für ausländische Unternehmen, die sich für die Nutzung des nationalen Systems für elektronische Rechnungen in der B2G-Beziehung entschieden haben, eine gesonderte Aufzeichnung unabhängig von der Aufzeichnung der ansässigen Unternehmen geben.
Der Datensatz enthält die oben erwähnte zugewiesene Datensatznummer, die Identifikationsdaten und das Datum, an dem die Option zur Nutzung des Systems ausgeübt wurde.