Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 989 vom 15. Oktober 2021 wurde die MEAT –Verordnung Nr. 1642/2021 über die Genehmigung des Verfahrens zur Durchführung der Sitzung Nr. 2 zur Maßnahme „Mikrozuschüsse aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln“; im Rahmen der Dringlichkeitsverordnung Nr.130 / 2020 zwecks Beihilferegelung betreffend einige Maßnahmen zur Gewährung von Finanzhilfen aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln im Zusammenhang mit dem Operationellen Programm Wettbewerbsfähigkeit 2014-2020 im Kontext der durch COVID-19 verursachten Krise, sowie weitere Maßnahmen im Bereich der europäischen Fonds, veröffentlicht.
Hauptziel der staatlichen Beihilferegelung ist die finanzielle Unterstützung aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln, im Zusammenhang mit dem Operationellen Programm Wettbewerbsfähigkeit 2014-2020 (POC) im Kontext der durch COVID-19 verursachten Krise, für Leistungsempfänger, deren Tätigkeit durch die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 beeinträchtigt oder deren Tätigkeit während des Ausnahmezustands durch militärische Anordnungen verboten oder während des Alarmzustands eingeschränkt wurde
Die Gültigkeit der Maßnahme wird durch den Vorübergehenden Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen zur Stützung der Wirtschaft im Kontext der aktuellen COVID-19-Epidemie festgestellt; von der Europäischen Kommission genehmigt und die Zahlungen im Rahmen der Maßnahme werden bis zum 31. Dezember 2023 geleistet
Leistungsempfänger der staatlichen Beihilfe im Rahmen der Maßnahme:
Das Einzelunternehmen umfasst alle Unternehmen, zwischen denen mindestens eine der folgenden Beziehungen besteht:
ein Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens hält;
ein Unternehmen welches das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
ein Unternehmen das Recht hat, aufgrund eines mit dem betreffenden Unternehmen geschlossenen Vertrages oder einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder seiner Satzung einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben;
ein Unternehmen, das Aktionär oder assoziiertes Unternehmen eines anderen Unternehmens ist und allein aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder assoziierten Unternehmen dieses Unternehmens die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder assoziierten Unternehmen des jeweiligen Unternehmens kontrolliert.
Unternehmen, die mit einem oder mehreren Unternehmen die in den Buchstaben (a) bis (d) genannten Beziehungen unterhalten, gelten als Einzelunternehmen.
Die Mikrozuschüsse werden auf der Grundlage eines Vertrags über die Gewährung staatlicher Beihilfen gewährt, der mit den folgenden Kategorien von Begünstigten abgeschlossen wurde:
Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und mittelständische Unternehmen, die durch ihren Jahresabschluss nachweisen, dass sie zum 31. Dezember 2019 keine Mitarbeiter mit Einzelarbeitsvertrag haben;
Selbstständigerwerbender (PFA) Einzelunternehmen / Familienunternehmen, sonstige Freiberufler), gemäß Artikel 3 Absatz (2) des Gesetzes Nr. 287/2009 / Zivilkode, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen, welche gesetzlich geregelte freie Berufen ausüben und Nichtregierungsorganisationen (ONG) mit wirtschaftlicher Tätigkeit in einem gemäß Anlage Nr. 1 zur DRINGLICHKEITSERLASS Nr. 130/2020, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen
Wir weisen darauf hin, dass die Nichtregierungsorganisationen (ONG) im elektronischen Antrag das Dokument, das die wirtschaftliche Tätigkeit bescheinigt, für die sie eine Finanzierung beantragen, hochladen werden.
Die liberalen Berufe laden in den elektronischen Antrag das Dokument hoch, das die Übereinstimmung der Berufstätigkeit mit dem CAEN-Code bestätigt, gemäß nach der durch die Verordnung des Präsidenten des Nationalen Statistikinstituts Nr. 337/2007.
Selbstständigerwerbender (PFA)/ private Arztpraxis (CMI), wenn sie am Transport, der Ausrüstung, der Bewertung, der Diagnose und der Behandlung von Patienten beteiligt waren, bei denen COVID-19 diagnostiziert wurde, die nicht von der medizinischen Förderung aufgrund der staatlichen Dringlichkeitserlass Nr. 43/2020 profitiert haben, zur Genehmigung einiger aus europäischen Mitteln abgewickelter Unterstützungsmaßnahmen infolge der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 während des Ausnahmezustands, genehmigt samt Änderungen und Ergänzungen gemäß Gesetz Nr. 82/2020.
Wir geben an, dass der Nachweis der Beteiligung an Aktivitäten im Zusammenhang mit COVID-19, aber auch zur Nichtgewährung des medizinischen Anreizes erfolgt durch Ausfüllen eines Bescheinigungsformblatts und Hochladen im Registrierungsantrag, ausgestellt von der Gesundheitseinheit, in der der Leistungsempfänger die Leistung erbracht hat/Gesundheitsdirektion des Landkreises, je nach Fall.
Die Überprüfung der Einstufung der Begünstigten in die Kategorie KMU (IMM) erfolgt anhand einer 1%-Stichprobe von MEAT / AIMMAIPE, nach Einreichung des Finanzierungsantrags und Abschluss der Finanzierungsverträge sofern die Unterstützung aus nicht rückzahlbaren externen Mitteln zurückgefordert wird, falls der Begünstigte zum Zeitpunkt der Einreichung des Finanzierungsantrags nicht in die Kategorie KMU (IMM) fällt, außer für Selbstständigerwerbender (PFA) und private Arztpraxis (CMI). Liegt die Fehlerquote über 2 % der Stichprobe, wird die Stichprobe um 0,5 % auf maximal 2 % erhöht.
Mikrozuschüsse werden auf der Grundlage eines Vertrags über die Gewährung staatlicher Beihilfen an Begünstigte gewährt, die die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:
laufende / operative Tätigkeit vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzierungsantrags, mindestens ab 2019, ausgeübt haben, mit Ausnahme der Selbstständigerwerbende (PFA) / private Arztpraxis (CMI), für die der Beginn der Tätigkeit bis zum 1. Februar 2020 stattgefunden haben kann;
Einhalten der Bedingung von Artikel 6 Buchstabe b) der Dringlichkeitserlass Nr. 130/2020, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, zu einigen Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln, im Zusammenhang mit dem Operationellen Programm Wettbewerbsfähigkeit 2014-2020 im Kontext der durch COVID-19 verursachten Krise, mit Ausnahme der Begünstigten staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 3.2 Absatz (1) Buchstaben b) und c) der vorliegenden Verfahrensweise;
ihre Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten ab Gewährung der Form der Förderung in Form des Mikrostipendiums aufrechterhalten;
am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren;
die Höchstgrenze des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit der aktuellen COVID-19-Epidemie, die von der Europäischen Kommission genehmigt wurde, nicht überschreiten;
Wichtig! Antragsberechtigt sind auch Bewerberinnen und Bewerber, die an der ersten Sitzung der Maßnahme „Mikrostipendien aus nicht rückzahlbaren Mitteln“ teilgenommen haben und nicht bezahlt wurden, sowie die Begünstigten der ersten Maßnahme, denen der Zuschussbetrag bis zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung für diese Sitzung vollständig ausgezahlt und zurückerstattet wurde, wenn die Rückerstattung der erhaltenen Beträge aufgrund einer Unregelmäßigkeit / eines Betrugs nicht erfolgt ist.
Antragsteller, die sich an der Finanzierung im Rahmen der Maßnahme 2 „Betriebsmittelzuschuss“ beteiligt haben, sind ebenfalls förderfähig und wurden nicht ausgezahlt, sowie die Begünstigten der Maßnahme 2 „Zuschüsse für Betriebskapital“, die bis zur Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung für diese Sitzung in voller Höhe ausgezahlt und zurückerstattet wurden, wenn die Rückerstattung der erhaltenen Beträge aufgrund einer Unregelmäßigkeit / eines Betrugs nicht erfolgt ist.
Begünstigte, die eine Förderung ohne Rückzahlung des Zuschussbetrags erhalten haben oder in der ersten Sitzung im Zusammenhang mit Maßnahme 1 „Mikrozuschüsse aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln“ gefördert werden sollen, sind in der zweiten Sitzung nicht förderfähig
Begünstigte, die den Zuschussbetrag ohne Rückzahlung erhalten haben oder im Rahmen der Maßnahme 2 „Betriebsmittelzuschüsse“ gefördert werden sollen, können nicht an der zweiten Sitzung zu Maßnahme 1 „Mikrozuschüsse aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln“ teilnehmen.
Arten der finanziellen Unterstützung:
Die Maßnahme finanziert in der Reihenfolge der Einreichung des Finanzierungsantrags eine nicht rückzahlbare Finanzhilfe in Form eines Pauschalbetrags – maximal 2000 Euro / Begünstigter, zum im September 2020 gültigen InforEuro-Wechselkurs, bzw. 4,8395 Lei / 1 Euro, der Betrag, der 100 % des Wertes der förderfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme darstellen kann.
Der Finanzierungsgegenstand muss in eine oder mehrere der folgenden förderfähigen Kategorien fallen:
Aufwendungen für die Bestände an Rohstoffen, Materialien, Waren sowie anderen Kategorien von Beständen, die für die laufende / betriebliche Tätigkeit der Begünstigten erforderlich sind;
laufende und überfällige Schulden gegenüber Stromlieferanten, auch gegenüber Versorgungsunternehmen gemäß abgeschlossener Verträge;
Aufwendungen für die Miete aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages, für den Sitz / Arbeitsort / Orte, an denen die Tätigkeit stattfindet;
Aufwendungen für den Erwerb von Dienstleistungen und Reparaturen, die für die aktuelle Haupttätigkeit erforderlich sind, ausgenommen Beratungsleistungen, Studien und andere Kategorien indirekter Dienstleistungen mit der aktuellen Tätigkeit;
Aufwendungen für medizinische Schutzausrüstung, einschließlich Desinfektionsmittel zum Schutz vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus;
Aufwendungen für den Erwerb von Inventargegenständen, einschließlich Inventargegenständen der Art des Anlagevermögens, die für die Wiederaufnahme der laufenden Tätigkeit erforderlich sind;
Ausgaben für den Erwerb von Ausrüstung, Maschinen, Anlagen, Technologien, unabhängigen Stiftungen, die für die Wiederaufnahme der Tätigkeit erforderlich sind;
Ausgaben für die Zahlung von Schulden an den Staatshaushalt.(Ausgaben wie Steuern und Abgaben an den Staatshaushalt, Gehaltsbeiträge, CAS, CASS, Dividendensteuer,Einkommensteuer von Kleinstunternehmen, Gewinnsteuer, sonstige Zahlungsverpflichtungen an den Staatshaushalt.
In Bezug auf die für die SELBSTSTÄNDIGERWERBENDE (PFA), II, IF fälligen Beiträge sind auch Steuern und Gebühren auf CNP förderfähig). Steuern und Abgaben auf lokale Haushalte sowie Geldbußen jeglicher Art sind nicht förderfähig.
Die Begünstigten von Mikrobeihilfen geben im Registrierungsantrag eigenverantwortlich eine Erklärung ab, mit der sie davon ausgehen, dass die Verwendung der Mikrobeihilfen zu anderen als den in diesem Dringlichkeitserlass vorgesehenen Zwecken, die Rückforderung der gewährten staatlichen Beihilfe zusammen mit der Zahlung des Zubehörs für die Rückforderung der staatlichen Beihilfe beinhaltet.
Aufwendungen im Zusammenhang mit Nettogehältern, Erwerb von Gebrauchtwaren ist nicht förderfähig, Erwerb im Leasing sind nicht forderfähig. Die Ausgaben mit der Miete von Sachanlagen sind nicht förderfähig, mit Ausnahme der Ausgaben für die Miete aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages, für den Sitz/Arbeitsplatz, an dem die Tätigkeit stattfindet
Mehrwertsteueraufwendungen sind förderfähig, wenn sie nicht erstattungsfähig sind.
Zur Begleichung von Schulden kommen auch die vor Vertragsunterzeichnung, jedoch nicht älter als 1. Februar 2020 ausgestellten Rechnungen in Frage, die nach Unterzeichnung des Finanzierungsvertrags aus dem im Rahmen der Maßnahme gewährten Kleinstzuschuss bezahlt werden.
Aufwendungen für Beratung sind im Rahmen dieser Maßnahme nicht förderfähig.
Die Registrierung für Sitzung 2 für Mikrostipendien erfolgt in zwei unterschiedlichen Phasen:
Phase 1 – Voranmeldung, 18. Oktober – 24. Oktober – Profil-, Benutzer- und Passworterstellung, bei der sich die Bewerber mit elektronischer Signatur registrieren, sowohl die Daten des gesetzlichen Vertreters / Bevollmächtigten als auch die Daten des Begünstigten selbst. Diejenigen vom Wirtschaftsministerium geben den Zeitpunkt bekannt, ab dem die Profile erstellt werden können („Die E-Mail-Adresse muss dem Begünstigten gehören und in allen Unterlagen enthalten sein, dieselbe Anschrift wird für die gesamte Korrespondenz während des gesamten Zeitraums der Durchführung und Überwachung des Programms verwendet“, steht in der Verfahrensweise). Grundsätzlich richtet sich die Vorregistrierungsfrist an diejenigen, die noch kein Konto im Antrag des Ministeriums hatten.
Voranmeldungen sind über diesen Link möglich:
https://granturi.imm.gov.ro/auth/login
Phase 2 – die eigentliche Registrierung, die am 25. Oktober beginnt und am 23. November endet, bei der die Bewerber mit dem im ersten Schritt generierten Profil, Benutzer und Passwort das Registrierungsformular ausfüllen und absenden. „Der Relaunch der Maßnahme 1 findet am 25. Oktober 2021 ab 10:00 Uhr für 30 Kalendertage ab Anmeldebeginn bis 20:00 Uhr am letzten Anmeldetag statt, mit der Möglichkeit, die Amtszeit bis zur Erschöpfung des Budgets zu verlängern“, heißt es in einem kürzlich erschienenen Kommuniqué des Wirtschaftsministeriums.
Die Antragsteller sind verpflichtet, die auf der Website des Ministeriums veröffentlichten Informationen zur Fördermaßnahme während des gesamten Durchführungszeitraums zu beachten (Anmeldung, Prüfung, Abklärungen, Vertragsabschluss, Einreichung von Fortschrittsberichtsunterlagen), Spesenbelege hochladen, Zahlungen tätigen, kontrollieren, melden) sowie auf dem bei der Registrierung angelegten Konto, im Folgenden Frontoffice genannt (FO).
Gesetzliche Grundlage:
https://granturi.imm.gov.ro/
Verordnung MEAT 1642/2021 über die Genehmigung des Verfahrens zur Durchführung der Sitzung Nr. 2 im Zusammenhang mit der Maßnahme „Mikrozuschüsse aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln“ im Rahmen der staatlichen Beihilferegelung der Notstandsverordnung Nr. 130/2020 über einige Maßnahmen zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung aus nicht rückzahlbaren Drittmitteln im Zusammenhang mit dem Operationellen Programm Wettbewerbsfähigkeit 2014-2020 im Kontext der durch COVID-19 verursachten Krise sowie andere Maßnahmen im Bereich der europäischen Fonds .