Verordnung des Finanzministeriums (MF) Nr. 1233 zur Genehmigung des Verfahrens zur Anleitung und Unterstützung von Steuerzahlern, erteilt von der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung, und zur methodischen Koordinierung der einheitlichen Anwendung des Steuer- und Verfahrenssteuerrechts von Hilfsstrukturen Steuerzahler, sowie im Bereich der Informationstechnologie wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 998 vom 19. Oktober 2021 veröffentlicht.
Wir weisen darauf hin, dass ab dem Datum des Inkrafttretens des genannten normativen Rechtsakts jede andere von der zentralen Steuerbehörde gewährte andere gegenteilige Bestimmung über die Beratung und Unterstützung der Steuerpflichtigen ihre Anwendbarkeit verliert.
Die Anträge der vor Inkrafttreten dieser Verordnung registrierten Steuerpflichtigen / Zahler werden nach dem am Tag der Registrierung geltenden Verfahren bearbeitet.
Steuerzahler/Zahler vertritt jede Person, die nach diesem Verfahren Beratungs- und Unterstützungsersuchen bearbeitet.
Die Anleitung und Hilfeleistung der Steuerpflichtigen / Zahler erfolgt durch die für die Verwaltung der Forderungen zuständige Steuerbehörde des jeweiligen Steuerzahlers / Zahlers, durch eigene Strukturen mit Zuschreibungen im Bereich Steuer-/Zahlerhilfe.
Die methodische Koordinierung der ANAF im Zusammenhang mit der einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften im steuerlichen, nichtsteuerlichen, buchhalterischen und steuerlichen Verfahrensbereich, die von den Hilfsdiensten für Steuerzahler innerhalb der ANAF durchgeführt wird, erfolgt durch das Finanzministerium durch:
Stellungnahmen zu den Standpunkten abzugeben, die von der Generaldirektion für die Unterstützung der Steuerzahler, im Folgenden DGAC genannt, oder von anderen Strukturen des zentralen Apparats der ANAF formuliert wurden, die DGAC informieren, basierend auf Anfragen von Steuerzahlern / Zahlern oder von Amts wegen ;
Anleitung, wenn es die Situation erfordert, um die Steuergesetzgebung anzuwenden, von Amts wegen oder auf Antrag der ANAF, dem Fall nach.
Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Planung / Synchronisation der Strukturen innerhalb des MF und der ANAF in Bezug auf die Beratung und Unterstützung der Steuerzahler / Zahler im Bereich der Informationstechnologie vom Nationalen Informationszentrum (CNIF) durchgeführt wird.
Die Beratung und Unterstützung der Steuerzahler/Zahler im Bereich der Informationstechnologie erfolgt durch das Nationale Zentrum für Finanzinformationen durch den Helpdesk-Service und die Qualität der IKT-Dienste.
Damit die Steuerbehörde Beratung und Hilfe leisten kann, stellen die Steuerpflichtigen / Zahler die Situation, für die sie Beratung und Hilfe beantragen, richtig und vollständig dar, indem die Antwort auf ihre Anträge, die innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die in der Steuerordnung festgelegt sind, Wirkungen entfalten.
Gemäß Artikel 6 des CPF ist das Finanzamt berechtigt, im Rahmen seiner Zuweisungen und Befugnisse die Relevanz des steuerlichen Sachverhalts unter Verwendung der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel und die Lösung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, sowie zu vollständigen Erkenntnissen über alle zum Zeitpunkt der Entscheidung gemeldeten erbaulichen Umstände. Die Steuerbehörde hat bei der Ausübung ihres Veranlagungsrechts die schriftliche Stellungnahme der zuständigen Steuerbehörde an den jeweiligen Steuerpflichtigen / Zahlungspflichtigen im Rahmen der Tätigkeit der Unterstützung und Beratung der Steuerpflichtigen / Zahlungspflichtigen zu berücksichtigen, sowie desgleichen die von der Finanzbehörde im Rahmen eines Steuerverwaltungsakts oder gerichtlich getroffene Lösung, durch eine vorher ergangene endgültige Entscheidung für Sachverhalte, die dem gleichen Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen ähnlich sind.
Stellt die Finanzbehörde Unterschiede zwischen der steuerlichen Situation des Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen und den bei der Erteilung eines schriftlichen Bescheids oder eines steuerlichen Verwaltungsakts an denselben Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen berücksichtigten Informationen fest, hat die Finanzbehörde das Recht, die Feststellungen entsprechend der tatsächlichen Finanzlage und der Steuergesetzgebung festzuhalten und ist verpflichtet, die Gründe, aus denen sie die vorherige Stellungnahme nicht berücksichtigt, schriftlich anzugeben.
Die Steuerbehörde übt ihr Wertschätzungsrecht im Rahmen der Zumutbarkeit und Billigkeit aus und sorgt für ein angemessenes Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und den zu seiner Erreichung eingesetzten Mitteln.
Wenn das Finanzamt für die Ausübung eines Rechts oder die Erfüllung einer Verpflichtung durch den Steuerpflichtigen / Zahler eine Frist setzen muss, muss dieser zumutbar sein, damit der Steuerpflichtige/Zahler sein Recht ausüben oder seine Pflicht erfüllen kann.
Die Zeitfrist kann aus begründeten Gründen mit Zustimmung des Leiters der Finanzbehörde verlängert werden.
Die Stellungnahme der zuständigen Steuerbehörde beruht verfahrensgemäß ausschließlich auf der vom Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen geschilderten Sachlage. Dies gilt für den beschriebenen Vorgang nur insoweit, als er von der Erreichung eines rechtmäßigen und sittlichen Zwecks betroffen ist, und kann nur dann Wirkungen entfalten, wenn die allgemeinen Verhaltensgrundsätze bei der Verwaltung von Steuerforderungen und die Anwendung der Vorschriften der Steuergesetzgebung beachtet werden.
Das Verfahren gilt nicht für:
die aufgrund der Regierungsverordnung Nr. 27/2002 zur Regelung der Tätigkeit der Petitionslösung formulierten Petitionen, genehmigt samt Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 233/2002, samt nachfolgenden Änderungen, mit Ausnahme solcher, deren Zweck die Beratung und Hilfeleistung von Steuerzahlern / Zahlern in Fragen des Steuerrechts ist, sowie derjenigen im Bereich der Informationstechnologie, für die die Bestimmungen dieses Verfahrens gelten.Wenn das Ersuchen die Beratung und Unterstützung von Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen in steuerrechtlichen Fragen zum Gegenstand hat und die zuständige Steuerbehörde nicht ermittelt werden kann, wird die Struktur innerhalb des MF / ANAF informiert; zuständig für die Annahme der Petitionen, die auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 27/2002, genehmigt samt Änderungen und Ergänzungen durch das Gesetz Nr. 233/2002, formuliert wurden samt nachträglichen Änderungen, die die Petition erhalten haben, um den Steuerpflichtigen / Zahler über das anzuwendende Verfahren zu informieren;
Anträgen bezüglich der Finanzpolitik von anderen Ministerien, verschiedenen Behörden oder Institutionen (Regierung, Parlament usw.), internationalen Gremien, Gewerkschaften oder Arbeitgebern, von den Medien formulierte Anfragen an den Finanzminister, dem Sekretär der Staat gegenüber, der für die Finanzpolitik oder die Abteilung für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit zuständig ist;die nach dem Verwaltungsstreitrecht Nr.554/2004, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
Vorschläge zur Änderung und Ergänzung der normativen Akte im Bereich des Steuerrechts oder sonstige Vorschläge zur Finanzpolitik;
Korrespondenz, die das MF von den zuständigen Finanzbehörden anderer Länder erhält.
Die Anleitung und Hilfestellung für Steuerzahler/Zahler besteht darin, allgemeine Informationen darüber zu geben, wie sie vorgehen sollten, um von einem Steuerrecht zu profitieren oder einer Erklärungs-/Zahlungs- und/oder Steuer-/Buchhaltungspflicht nachzukommen.
Wir weisen darauf hin, dass der Tätigkeitsbereich der Beratung und Betreuung der Steuerzahler/Zahler laut Verfahren den Bereich der Steuergesetzgebung sowie den Bereich der Informationstechnologie umfasst.
Im Steuerbereich umfasst der Tätigkeitsbereich der Beratung und Unterstützung der Steuerzahler/Steuerzahler Steuern, Gebühren, Sozialabgaben und andere Steuerforderungen, die von der ANAF verwaltet werden; durch die spezialisierten Strukturen mit Zuweisungen der Verwaltung von Steuerforderungen, einschließlich nachgeordneter Strukturen.
Es ist sehr wichtig zu betonen, dass die Beratung und Unterstützung für Steuerzahler/Zahler die Bereitstellung von Informationen, die in eine der folgenden Kategorien fallen, nicht umfassen:
Informationen von öffentlichem Interesse, die aufgrund des Gesetzes Nr.544/2001 über den freien Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;
Informationen, die Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerbelastung vorschlagen oder präsentieren;
Informationen, die dem Steuergeheimnis widersprechen;
Informationen, die während des Zeitraums, in dem der Steuerpflichtige der Steuerkontrolle unterliegt, und im Zusammenhang mit den Steuern, Gebühren, Beiträgen und anderen Einnahmen des konsolidierten Gesamthaushalts, die der Steuerkontrolle unterliegen, angefordert werden;
Informationen zur Lösung einiger Probleme, die Gegenstand einiger Rechtsmittel gegen die Steuerverwaltungsakte sind;
Informationen im Zusammenhang mit der Beilegung von Streitigkeiten, die bei Gerichten anhängig sind oder zu denen straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen durchgeführt werden;
Erstellung von Rechnungslegungsmonographien, die von Wirtschaftsbeteiligten angefordert werden;h) Informationen, die nicht in die Zuständigkeit des MF und / oder der ANAF fallen;
Pressematerial oder für didaktische Zwecke, wie z.B. für Bachelorarbeiten, Forschungsprojekte, Masterarbeiten, Promotionen;
sonstige Informationen, deren Bereitstellung nach geltendem Recht verboten ist.
Ersuchen von Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen um Beratung und Hilfeleistung müssen die Identifikationsdaten gemäß Art. 1 Pkt. 40 der Steuerordnung enthalten, bzw. der Vor- und Nachname der natürlichen Person bzw. der Name der juristischen Person / juristischen Person ohne Rechtspersönlichkeit, der steuerliche Wohnsitz sowie die Steueridentifikationsnummer. Bei Gebietsfremden enthalten die Anträge außerdem die im Wohnsitzstaat vergebene Steueridentifikationsnummer, die Anschrift aus dem Wohnsitzstaat und die Identifikationsdaten des Fiskalvertreters, falls ein solcher vorhanden ist.
Beratung und Hilfestellung für Steuerzahler/Zahler im Bereich der Steuergesetzgebung bieten:
DGAC, die methodisch die Beratungs- und Unterstützungstätigkeit der Steuerzahler/Zahler im Bereich der Steuergesetzgebung koordiniert, auf nationaler Ebene für die der ANAF nachgeordneten Strukturen;
Die Generaldirektion für die Verwaltung von Großsteuerzahlern, im Folgenden als DGAMC bezeichnet, durch den Dienst zur Unterstützung der Großsteuerzahler;
die regionalen Generaldirektionen für öffentliche Finanzen, im Folgenden als DGRFP bezeichnet, die die Tätigkeit der Beratung und Unterstützung der Steuerzahler/Zahler im Bereich der Steuergesetzgebung auf regionaler Ebene koordinieren;
die dem DGRFP untergeordneten Strukturen, sind:
Kreisverwaltungen der öffentlichen Finanzen, nachfolgend AJFP genannt, Verwaltungen der Bezirken 1-6 der öffentlichen Finanzen, kommunale, städtische und kommunale Steuerdienste / Ämter, durch Dienste / Ämter / Unterstützungsabteilungen für Steuerzahler oder Dienstleistungen / Ämter / Abteilungen mit Zuweisungen im Bereich der Steuerzahlerhilfe gemäß der Organisations- und Funktionsordnung ggf. für die Steuerzahler/Zahler unter ihrer Verwaltung;
Steuerverwaltung für mittlere Steuerzahler in Bukarest, durch die Service- / Büro- / Assistenzabteilung für Steuerzahler, für mittlere Steuerzahler in Bukarest;
Steuerverwaltung für nicht ansässige Steuerpflichtige in Bezug auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit nicht ansässigen Steuerpflichtigen / Zahlern.
Die Tätigkeit der Beratung und Unterstützung von Steuerzahlern / Zahlern im Bereich der Steuergesetzgebung auf der Ebene des gesamten Landes wird von der ANAF über die DGAC koordiniert. Auf regionaler Ebene wird die Tätigkeit der Beratung und Unterstützung der Steuerzahler/Steuerzahler durch die DGRFP über die Dienste/Büros/Unterstützungsabteilungen für Steuerzahler koordiniert.
Die Tätigkeit der Beratung und Unterstützung von Steuerzahlern / Zahlern im Zollbereich wird von der Generalzolldirektion gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union durchgeführt, gemäß Artikel 18 und 19 der Verordnung zur Anwendung des rumänischen Zollkodex, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 707/2006, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.
Die Koordinierung der Beratungstätigkeit und die Unterstützung der Steuerzahler/Zahler bei der Nutzung der Computeranwendung „System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Produkte“ (EMCS) erfolgt durch die EMCS-Helpdesk-Struktur innerhalb der Generalzolldirektion.
Anleitungs- und Unterstützungsverfahren:
Um Beratung und Unterstützung in Anspruch zu nehmen, richten Steuerzahler / Zahler Anfragen in Bezug auf die Steuerfrage, sowie ggf. im Bereich der Informationstechnologie, an die zuständigen Steuerbehörden bzw. an die CNIF , direkt, durch den gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten oder Fiskalvertreter gegenüber.
In der Situation, in der der Antrag durch einen Bevollmächtigten / Fiskalvertreter formuliert wird, ist dieser verpflichtet, die Identifikationsdaten der von ihm vertretenen Person vorzulegen.
Die von den Steuerzahlern / Zahlern direkt an andere Strukturen innerhalb von ANAF oder MF gerichteten Anfragen gelten als irrtümlich adressiert und werden von ihnen innerhalb von 5 Werktagen zur Lösung an die zuständige Steuerbehörde gesendet, wobei der Steuerzahler diesbezüglich ordnungsgemäß informiert wird.
Die bei den Strukturen innerhalb der ANAF eingegangenen Anfragen, die nicht für die Verwaltung der Steuerforderungen des Steuerpflichtigen / Zahlers zuständig sind, werden von diesen innerhalb von 5 Werktagen zur Abwicklung an die zuständige Steuerbehörde gesendet.
Beratung und Unterstützung direkt am Sitz der zuständigen Steuerbehörde:
Die Beratung und Hilfestellung direkt am Sitz der für die Verwaltung der Steuerforderungen zuständigen Steuerbehörde erfolgt durch die Dienststellen / Büros / Abteilungen innerhalb der DGAMAC-Strukturen oder der DGRFP-Unterstrukturen.
Um Beratung und Unterstützung in Briefform in Anspruch zu nehmen, können Steuerzahler/Zahler gemäß den nach diesem Verfahren festgelegten Regeln eine oder mehrere Anfragen an die zuständige Stelle richten.
Die zuständigen Stellen können von den Steuerpflichtigen / Zahlern die Übermittlung von Informationen, Erläuterungen sowie die Vorlage von Dokumenten verlangen, die für die Formulierung von Antworten auf ihre Anfragen erforderlich sind.
Die Frist für die Absendung der Antwort durch den Steuerpflichtigen / Zahler beträgt 15 Tage ab der Mitteilung des Ersuchens um Auskunft, Erläuterungen oder Unterlagen. Kommen die Steuerzahler/Zahler dieser Aufforderung nicht nach, wird sie abgeschlossen.
Beratung und Unterstützung per E-Mail
Um Beratung und Unterstützung schriftlich per E-Mail in Anspruch zu nehmen, füllen die Steuerzahler / Zahler das elektronische Formblatt auf dem ANAF-Portal aus und geben dabei obligatorisch alle Identifikationsdaten ein.
Die über das elektronische Formblatt eingegangenen Anträge werden von den zuständigen Stellen bzw. von CNIF bearbeitet.
Die Antworten auf die Anfragen der Steuerzahler/Steuerzahler werden ihnen in elektronischer Form übermittelt.
Anleitung und Hilfestellung durch den „Virtual Private Space„
Steuerzahler / Zahler von natürlichen, juristischen oder anderen Personen ohne Rechtspersönlichkeit, die im „Virtual Private Space“ registriert sind, können direkt oder durch ihre Vertreter oder Bevollmächtigten Anfragen um Beratung und Unterstützung im Bereich der Steuergesetzgebung sowie im Bereich der Informationstechnologie durch Aufruf des Kontaktformulars innerhalb dieses Dienstes.
Um Ersuchen um Beratung und Unterstützung zu beantworten, müssen sich die Personen mit den im Auftrag vorgesehenen Identifikationsmitteln identifizieren; gemäß Verordnung des Finanzministers Nr. 660/2017 über die Genehmigung des Kommunikationsverfahrens auf elektronischem Wege der Fernübertragung zwischen dem Ministerium für öffentliche Finanzen / der zentralen Steuerbehörde und natürlichen, juristischen Personen und anderen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.
Die Antworten auf die von den Steuerpflichtigen/Zahlungspflichtigen gestellten Anfragen werden von den Strukturen innerhalb der zuständigen zentralen Steuerbehörde bzw. von der CNIF in elektronischer Form über denselben Dienst übermittelt.
Beratung und telefonische Unterstützung
Um von der telefonischen Beratung und Unterstützung, mit Ausnahme der Unterstützung im Bereich Buchhaltung, zu profitieren, wenden sich Steuerzahler / Zahler an das Call Center.
Unter Callcenter versteht man die Zentrale Telefonassistenz für Steuerpflichtige – Callcenter innerhalb der DGAC und die damit verbundenen Strukturen.
Die eindeutige Telefonnummer, die der Beratung und Unterstützung von Steuerzahlern / Zahlern zugewiesen wird, wird über das ANAF-Portal und / oder auf andere verfügbare Weise vermittelt.
Angesichts der Tatsache, dass während des Telefongesprächs festgestellt wird, dass das angeforderte steuerliche und/oder nichtsteuerliche Thema oder die vorgestellten technischen Aspekte einen hohen Grad an Komplexität und Schwierigkeit aufweisen oder die Antwort nicht ausdrücklich in den für die Unterstützungstätigkeit der ANAF spezifischen Datenbanken zu finden ist, oder in den gesetzlichenVorschriften ist der Steuerpflichtige / Zahler angewiesen, durch die anderen in diesemVerfahren vorgesehenen Modalitäten um Beratung und Hilfe zu bitten.
Wenn während des Telefongesprächs festgestellt wird, dass der Steuerzahler / Zahler zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtung Hilfe benötigt, um auf einige der auf der ANAF-Website verfügbaren Dienste zuzugreifen, wird er angewiesen, das Callcenter über den auf der ANAF-Website verfügbaren Chat-Dienst zu kontaktieren.
In diesem Sinne vervollständigt der Steuerpflichtige / Zahler die von diesem Dienst angeforderten Identifikationsdaten.
Rechtliche Grundlage:
MF-Verordnung Nr. 1233/2021 zur Genehmigung des von der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung erteilten Verfahrens zur Anleitung und Unterstützung von Steuerpflichtigen / Zahlern und zur methodischen Koordinierung der einheitlichen Anwendung des Steuer- und Steuerverfahrensrechts durch die Steuerpflichtigenhilfe Strukturen sowie im Bereich der Informationstechnologie;
Fiskalprozessordnung von 2015 (Gesetz Nr. 207/2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
anaf.ro