Umsatzsteuererklärungsabrechnung (D300) – Änderungen

Im Amtsblatt Nr. 791 vom 17.08.2021 wurde die Verordnung Nr. 1253/2021 der ANAF zur Genehmigung von Muster und Inhalt des Formblatts (300) „Mehrwertsteuererklärungsabrechnung“ veröffentlicht.

Die Nationale Agentur für Finanzverwaltung (ANAF) erklärt, dass durch die Förderung der neuen Verordnung auf der Grundlage der OUG Nr. 59/2021 Änderungen und Ergänzungen dem Gesetz Nr. 227/2015 be. dem Steuergesetzbuch, samt nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, einschließlich einiger Rechtsvorschriften mit Auswirkungen auf die Struktur des Formblatts 300 und die Art und Weise der Ausfüllung durch Steuerpflichtige, die für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind, gebracht wurden.

Zu den eingeführten Änderungen gehören daher die Änderung von Artikel 275 Absatz 2 aus dem Steuergesetzbuch, die Aufhebung von Artikel 278 (8) – (12) aus dem Steuergesetzbuch und die Aufnahme dieser Bestimmungen in einem neuen Artikel 2781 ,,Schwellenwert für Steuerpflichtige, die zum Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 278 Absatz 5 Buchstabe h vorgesehenen Tätigkeiten ausführen.“

Die ANAF legt im Bericht zur Genehmigung des normativen Rechtsakts fest, dass gemäß den Bestimmungen dieses neuen Artikels die bisherigen Regeln für die Bestimmung des Ortes der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdiensten sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen (gemäß Artikel 278 Absatz 5 Buchstabe h) Steuergesetzbuch ) auch auf die Bestimmung des Lieferortes beim innergemeinschaftlichen Fernabsatz von Waren (gemäß Artikel 275 Absatz 2 Steuergesetzbuch )

Gleichzeitig muss die ANAF gemäß Artikel 2781 Absatz (4) der Abgabenordnung die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung der in den Absätzen (1) – (3) desselben Artikels genannten Bedingungen durch den Steuerpflichtigen zu überwachen.

Die ANAF weist darauf hin, dass die Bestimmungen von Artikel 2781 Absatz (4) die Bestimmungen von Artikel 278 Absatz (11) der Abgabenordnung übernommen haben, wobei letzterer aufgehoben wird.

Um die deklaratorische Unterstützung für die Anbieter von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdiensten oder elektronisch erbrachten Dienstleistungen, die in Rumänien niedergelassen sind oder ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, , welche derartige Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige aus anderen Mitgliedstaaten erbringt, deren Wert 46.337 Lei nicht überschreitet, zu schaffen, wurden im Formblatt 300 die Zeilen 17 und 18 zwecks Angabe der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erbringung solcher Dienstleistungen eingefügt, für die Erklärung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erbringung solcher Dienstleistungen, für die der Ort der Leistung in Rumänien war, gemäß Artikel 278 Absatz (8) der Abgabenordnung, wenn sich die Anbieter in Rumänien nicht für die Anwendung der in Artikel 278 Absatz (5) Buchstabe h) vorgesehenen Regel zur Bestimmung des Bereitstellungsorts für den Begünstigten entschieden haben.

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innergemeinschaftlicher Verkauf von Fernabsatzwaren und Erbringung von Telekommunikationsdiensten für Rundfunk, Fernsehen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige aus einem anderen Mitgliedstaat, für die sich der Liefer-/Lieferort in Rumänien befindet, gemäß Artikel 2781, Absatz (1) Steuergesetzbuch

 

 

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Regularisierungen in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Verkauf von Fernabsatzwaren und die Erbringung von Telekommunikationsdiensten für Rundfunk und Fernsehen sowie für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2781 Absatz 1 Steuergesetzbuch

 

 

 

Da bei einer Überschreitung der Obergrenze von 46.337 Lei der Leistungsempfänger als Ort der Leistungserbringung gilt, wurde er in das Formular 300 im Abschnitt zu informativen Daten eingefügt; eine Rubrik, unter der die Anbieter dieser Dienstleistungen den Gesamtwert der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdiensten sowie der elektronisch erbrachten Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige aus anderen Mitgliedstaaten ohne Mehrwertsteuer angeben, sowohl für die derzeitige Jahr und für das Vorjahr.

So weist die ANAF im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Artikels 2781 aus dem Steuergesetzbuch darauf hin, dass die Zeilen 17 und 18 des Formulars „Mehrwertsteuererklärungsabrechnung“ geändert werden mussten, durch Einbeziehung und Verkauf von innergemeinschaftlichen Fernabsatzwaren, sowie mittels der informativen Spalte am Ende des Formulars „Mehrwertsteuererklärungsabrechnung“ bzw. durch Anpassung der Verweise auf die Artikel aus dem Steuergesetzbuch gemäß OUG Nr. 59/2021.

Darüber hinaus wurde durch Änderung des Artikels 314 aus dem Steuergesetzbuch, der die „Besondere Regelung für Dienstleistungen von nicht in der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen“ regelt, der neue Absatz (12) eingeführt. Wenn gemäß diesem Absatz der nicht in Rumänien ansässige Steuerpflichtige und der Begünstigte dieser Sonderregelung in Rumänien auch Tätigkeiten ausübt, die nicht dieser Regelung unterliegen und für die eine Registrierungspflicht für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Artikel 316 besteht, wird die betreffende Person ihre Mehrwertsteuer für ihre steuerpflichtigen Tätigkeiten, die dieser Regelung unterliegen, durch die in Artikel 323 vorgesehene Steuererklärung abziehen.

Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Aspekte betont die ANAF, dass „die Anweisungen zum Ausfüllen der Zeilen für die abzugsfähige Mehrwertsteuer – Erwerb von Gütern / Dienstleistungen im Inland und Einfuhren, steuerfreier oder nicht steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb, bzw. Zeilen 24, 25 und 26 der Abrechnung, vorgesehen für steuerpflichtige Geschäfte, mit Anweisungen zum Ausfüllen der Informationen über die Steuerbemessungsgrundlage und die Steuer im Zusammenhang mit ihren steuerpflichtigen Tätigkeiten, die dieser Regelung unterliegen, durch nicht in Rumänien ansässige Steuerpflichtige, erforderlich waren.

Frist für die Einreichung von D300: 

Das Formblatt (300) „Mehrwertsteuererklärungsabrechnung“ wird bei der zuständigen Steuerbehörde unter folgenden Bedingungen eingereicht:

a) monatlich bis zum 25. des Monats, der auf den Monat folgt, für den die Erklärung eingereicht wird, von den Steuerpflichtigen, für die der Besteuerungszeitraum der Kalendermonat ist, gemäß den Bestimmungen des Artikels 322 / Steuergesetzbuch;

b) vierteljährlich bis zum 25. des ersten Monats des auf den Steuererklärung folgenden Quartals von den Steuerpflichtigen, deren Besteuerungszeitraum das Kalenderquartal ist, gemäß den Bestimmungen des Artikels 322 / Steuergesetzbuch;

c) halbjährlich, bis zum 25. des ersten Monats des auf das Einreichen der Erklärung folgenden Semesters von den Steuerpflichtigen, für die das zuständige Finanzamt das Kalendersemester als Besteuerungszeitraum nach Maßgabe des Artikels 322 Abs (9) der Abgabenordnung und des § 103 Abs. (4) der Methodischen Normen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung, genehmigt durch Regierungsbeschluss Nr. 1/2016, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen (Methodische Normen);

d) jährlich bis einschließlich 25. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Erklärung eingereicht wird, von den in Nummer 103 Absatz (6) der Methodiknormen genannten Steuerpflichtigen und von den Steuerpflichtigen, für die die zuständige Steuerbehörde die Genehmigung erteilt hat als Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr gemäß den Bestimmungen des Art. 322 Abs. 9 der Abgabenordnung und des Art. 103 Abs. 4 der Methodischen Normen;

e) bis zum 25. des dritten Monats des Kalenderquartals für die ersten beiden Monate desselben Kalenderquartals von Steuerpflichtigen, die das Quartal als Steuerzeitraum verwenden und einen innergemeinschaftlichen Erwerb von steuerpflichtigen Gegenständen in Rumänien tätigen, wenn die Anrechenbarkeit der Steuer im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb im zweiten Monat des jeweiligen Quartals eintritt. ie Abrechnung wird für den zweiten Monat des Quartals vorgelegt, umfasst aber auch die im ersten Monat durchgeführten Operationen. Für den Fall, dass die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im ersten oder dritten Monat des Kalenderquartals erhoben wird, gelten die Bestimmungen von Buchstabe a) dieses Absatzes entsprechend.

Steuerpflichtige, die gemäß Artikel 316 der Abgabenordnung für Umsatzsteuerzwecke registriert sind, füllen das Formular (300) „Mehrwertsteuererklärung“ unter Verwendung des bestehenden Hilfsprogramms auf dem Portal der Nationalen Agentur für Steuerverwaltung aus, Abschnitt Steuerzahlerhilfe oder der Abschnitt Elektronische Erklärungen und wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf elektronischem Wege übermittelt.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass in der Abrechnung nicht erwähnt werden:

  • die Mehrwertsteuer aus den Zwangsvollstreckungsrechnungen der Personen, die gesetzlich befugt sind, den Verkauf der Zwangsvollstreckungsgegenstände durchzuführen;
  • kumulative Zahlungsgebühr, für die eine Zahlungsfazilität genehmigt wurde;
  • die kumulierte Zahlungsgebühr, mit der sich die Steuerbehörde gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr.85/2014 über Insolvenzverhütung und Insolvenzverfahren, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen;
  • der Saldo des negativen Steuerbetrags, der in der Abrechnung für die Steuerperiode vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Gesetz Nr.85/2014 über Insolvenzverhütung und Insolvenzverfahren, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen

 

Rechtliche Grundlage:

ANAF-Verordnung 1253/2021 zur Genehmigung des Musters und des Inhalts des Formblatts (300) „Mehrwertsteuererklärung“

Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 688 vom 10.09.2015), mit späteren Änderungen und Ergänzungen;

Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr. 207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 547 vom 23.07.2015), mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen;

Methodische Normen zur Anwendung der Abgabenordnung (genehmigt durch OG Nr. 1/2016).