Aktualisierung des Formblatts 085

Im Rahmen der ab 1. Juli geltenden neuen Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr wurde das Formblatt 085 von der Nationalen Agentur für Finanzverwaltung (ANAF) aktualisiert, zur Verwendung durch Steuerpflichtige aus Rumänien, die sich für die Bestimmung des Lieferortes bei innergemeinschaftlichen Fernabsatzverkäufen entscheiden.

So zielt die im Amtsblatt Nr. 788/2021 veröffentlichte ANAF-Verordnung Nr. 1254/2021 darauf ab, zur Anpassung der neuen Mehrwertsteuervorschriften die am 1. Juli in Kraft getreten sind, die Genehmigung eines neuen Musters des Formblatts 085, genannt „Option zur Anwendung / Aufhebung der Bestimmungen von Artikel 275 Absatz (2) und Artikel 278 Absatz (5) Buchstabe h) des Gesetzes Nr. 227/2015 betreffs dem Steuergesetzbuch“, sowie des Inhalts und der Anweisungen zum Ausfüllen dieses Formblatts.

Genauer gesagt basiert diese Anordnung der ANAF auf den kürzlich in Kraft getretenen Rechtsvorschriften über die Verlängerung der geltenden Vorschriften zur Bestimmung des Ortes der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdiensten, sowie die elektronisch erbrachten Dienstleistungen und im Falle der Bestimmung des Lieferortes für den innergemeinschaftlichen Verkauf von Fernabsatzwaren.

In diesem Sinne, haben, gemäß den Gesetzesänderungen, in Rumänien ansässige Steuerpflichtige, welche Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, oder welche die Waren in einen anderen Mitgliedstaat versenden oder befördern und die einen Gesamtwert der Vorgänge ohne Mehrwertsteuer haben, die im laufenden Kalenderjahr 10.000 Euro (46.337 Lei) nicht übersteigt, und die im vorangegangenen Kalenderjahr diesen Betrag nicht überschritten haben, das Recht, den Liefer- oder Lieferort nach den Bestimmungen von Artikel 275 Absatz (2) und Artikel 278 Absatz (5) Buchstabe (h) zu bestimmen.  

Konkret geht es darum, dass diese Unternehmen wählen können:

  • für den Ort, an dem sich die Ware bei Beendigung der Versendung oder Beförderung der Ware an den Kunden befindet (Art. 275 Abs. 2);

oder

  • für den Ort der Niederlassung des Begünstigten bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdiensten sowie bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen (Art. 278 Abs. 5 Buchst. h).

Die betreffende Option gilt, wenn sie einmal ausgewählt wurde, für mindestens zwei Kalenderjahre.

Das Formblatt wird im Register der zuständigen zentralen Steuerbehörde registriert und an die Abteilung mit Zuweisungen im Bereich der Bearbeitung von Steuererklärungen, im Folgenden Fachabteilung genannt, übermittelt.

Die Fachabteilung überprüft für jedes Formblatt (085) die Richtigkeit des umsatzsteuerlichen Registrierungscodes des Steuerpflichtigen, indem es die im Formblatt eingegebenen Identifikationsdaten mit den im Steuerregister vorhandenen Daten abgleicht

Im Register der Steuerpflichtigen wird mit Hilfe des Computersystems von Steuerpflichtigen ,,das Verzeichnis der Steuerpflichtigen die sich für die Anwendung / Beendigung der Anwendung der Bestimmungen des Art. 275 Abs. (2) und des Art. 278 Abs. (5) Buchst. h) aus dem Steuergesetzbuch entschieden haben“, organisiert.  

Dieses Verzeichnis muss die folgenden Elemente enthalten:

  1. Name des Steuerpflichtigen;
  2. Registrierungscode für Mehrwertsteuerzwecke;
  3. das Datum der Eintragung des Formblatts, mit dem sich der Steuerpflichtige für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 275 Absatz 2 und des Artikels 278 Absatz 5 Buchstabe h) aus dem Steuergesetzbuch entscheidet, bei der zuständigen Steuerbehörde;
  4. die Situation, in der sich der Steuerpflichtige befindet bzw. sich für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 275 Absatz (2) aus dem Steuergesetzbuch (innergemeinschaftlicher Fernabsatz) oder für die Anwendung des Artikels 278 Absatz ( 5) Buchstabe h) der Abgabenordnung Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienste sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen);
  5. das Datum der Einreichung des Formblatts, mit dem sich der Steuerpflichtige für die Beendigung der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 275 Absatz 2 und des Artikels 278 Absatz 5 Buchstabe h) aus dem Steuergesetzbuch entscheidet, bei der zuständigen Steuerbehörde
  6. die Situation, in der sich der Steuerpflichtige befindet bzw. sich für die Einstellung der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 275 Absatz 2 aus dem Steuergesetzbuch (innergemeinschaftlicher Fernabsatzverkauf) oder die Einstellung der Anwendung von Art. 278 Abs. (5) Buchst. h) der Abgabenordnung (Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdiensten sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen).

Nach der Bearbeitung wird das Formblatt in der Steuerdatei des für Umsatzsteuerzwecke registrierten Steuerpflichtigen archiviert.

Nach Erhalt des Formblatts (085) samt Ankreuzen des Abschnitts IV, für welchen sich die Steuerpflichtigen für die Beendigung der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 275 Absatz 2 und des Artikels 278 Absatz 5 Buchstabe h) aus dem Steuergesetzbuch entscheiden, prüft die Fachabteilung im Verzeichnis nach, ob der Zeitraum zwischen dem Datum der Einreichung dieses Formblatts und dem Datum der Einreichung der Option zur Anwendung derselben Rechtsvorschriften länger als 2 Kalenderjahre ist.

Steuerpflichtige, die das Formblatt (085) mit angekreuztem Abschnitt IV in einem Zeitraum von weniger als 2 Kalenderjahren ab dem Tag der Registrierung der Option zur Anwendung dieser Bestimmungen einreichen, werden von der Fachabteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Abgabe des Formblatts darüber informiert, dass sie gemäß den Bestimmungen des Art. 2781 Abs. 3 Steuergesetzbuch nicht berechtigt sind, auf die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 275 Absatz (2) und Artikel 278 Absatz (5) Buchstabe h) aus dem Steuergesetzbuch.

Rechtliche Grundlage:

ANAF-Bestellung Nr. 1254/2021 zur Genehmigung des Musters, des Inhalts und der Anleitung zum Ausfüllen des Formblatts (085) “ Möglichkeit zur Anwendung / Aufhebung der Bestimmungen des Artikels 275 Absatz (2) und des Artikels 278 Absatz (5) Buchstabe h) des Gesetzes Nr. 227/2015 zum Steuergesetzbuch “