Urlaub und Leistungen der sozialen Krankenversicherung – Änderungen ab 1. August

Dringlichkeitserlaß (OUG) Nr.74/2021 zur Änderung und Ergänzung der OUG Nr. 158/2005 betreffend den Urlaub und die Leistungen der sozialen Krankenversicherungen, zur Änderung des Artikels 299 Abs. 95/2006 zur Reform im Gesundheitsbereich sowie zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Gewährung von Krankheitsurlaub wurde im Amtsblatt (Teil I) Nr. 645 vom 30.06.2021 mit Gültigkeit ab August, veröffentlicht.

Daher wird es ab dem 1. August mehrere Änderungen in Bezug auf den Krankheitsurlaub geben, darunter eine, die vorsieht, dass Personen, die wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (für häufige Krankheiten) krankgeschrieben sind, durch einen Folgeplan der Krankheit von Ärzten überwacht werden.

Darüber hinaus treten ab dem 1. August auch Änderungen für optional Krankversicherte in Kraft.

Um die Änderungen im Zusammenhang mit dem Krankheitsurlaub in vollem Umfang anzuwenden, hat das Nationale Krankenversicherungshaus (CNAS) kürzlich einen Verordnungsentwurf in die öffentliche Debatte gestellt, der die Normen für die Anwendung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ändert und auch die Struktur des Plans zur Verfolgung der Entwicklung der Krankheit festlegt.

Laut dem Dokument (Erlassentwurf) wird der Plan zur Überwachung der Krankheitsentwicklung zwei Bewertungsstufen umfassen

In der ersten Phase erfolgt die Erstbeurteilung, die medizinische Indikationsstellung (ärztliche Verordnung, ob eine Diät erforderlich ist und die Schulung zu den therapeutischen und prophylaktischen Maßnahmen erfolgt), Überweisungsscheine für verschiedene Untersuchungen oder sogar Krankenhausaufenthalte werden ausgestellt; es wird die Dauer des Ersturlaubs festgelegt und der Termin für die anschließende Auswertung vereinbart.

In der zweiten Phase, bedeutend die Verfolgung der Krankheit, die die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestimmt hat, werden im Verfolgungsplan Daten zur klinischen Neubewertung, sowie medizinische Indikationen zur Verlängerung des Krankheitsurlaubs und Begründung dieser Maßnahme, vermerkt. Das Modell des Plans zur Überwachung der Krankheitsentwicklung kann am Ende des Artikels heruntergeladen werden

Wir weisen darauf hin, dass nach dem Verordnungsentwurf in der ersten Phase der Krankheitsurlaub für maximal drei Kalendertage gewährt wird.

„Im Falle einer anhaltenden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, und/oder das Ergebnis von Laboruntersuchungen, empfohlenen funktionellen und/oder bildgebenden Untersuchungen, die auf der Grundlage der Bewertung der Antwort festgestellt werden wird der Hausarzt oder, dem Fall nach, der ambulante Facharzt, der den Zustand überwacht, trotzdem die Krankenstandsbescheinigung ausstellen (…)“, so das Dokument.

Der Entwurf legt die maximale Dauer eines verlängerten Krankheitsurlaubs nicht konkret fest. Wahrscheinlich wird die maximale Dauer später eingestellt.

Während des Krankheitsurlaubs kann der Plan zur Überwachung des Krankheitsverlaufs je nach Änderung vom Arzt geändert werden.

Wir präzisieren, dass gemäß OUG 7/2021, die behandelnden Ärzte, die nach Ausstellung einer Krankenstandsbescheinigung, keinen Plan zur Verlaufsverfolgung erstellen, mit einer Geldstrafe zwischen 5.000 und 10.000 Lei bestraft werden können.

Mehr als das, wird im Verordnungsentwurf die Änderung der Anwendungsnormen der OUG Nr. 158/2005 über den Urlaub und die Leistungen der sozialen Krankenversicherungen so vorgesehen, daß die Bestimmung ab dem nächsten Monat ab der Rückkehr in das Land nur noch fünf Tage medizinischen Quarantäneurlaub vom Staat bezahlt werden.

Das Dokument sieht auch die Einführung von Sanktionen für diejenigen vor, die für mehrere Arbeitgeber arbeiten und im gleichen Zeitraum nur einem von ihnen eine Krankenstandsbescheinigung vorlegen und weiterhin für den anderen Arbeitgeber oder die anderen Arbeitnehmer arbeiten.

Wer dies tut, riskiert laut Verordnung ab August Bußgelder von bis zu 2.000 Lei.  Gleichzeitig erhöht diese Verordnung auch die Geldbußen für Ärzte, die sich bei der Gewährung von Krankheitsurlaub nicht an das Gesetz halten. Konkret werden diese Geldstrafen bis zu 11.000 Lei betragen.

Änderungen für Personen, die optional krankheitsversichert sind:

Konkret wird die maximale monatliche Berechnungsgrundlage für Sozialversicherungsleistungen für diejenigen ohne Lohneinkommen, die sich optional versichern lassen wollen, als Durchschnitt des monatlichen Bruttoeinkommens in den letzten sechs Monaten der 12 Monate des Praktikum, Versicherung, bis zu drei Bruttomindestlöhne pro Land.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die freiwillig versichert sind, um Mutterschaftsurlaub und Leistungen in Anspruch zu nehmen, für welche die maximale monatliche Berechnungsgrundlage der Leistungen als Durchschnitt der versicherten Einkommen der letzten sechs Monate der zwölf Monate, aus denen die Versicherungsstufe gebildet wird, bis zur monatlichen Wertgrenze von 12 Bruttomindestgehältern pro Land bestimmt wird.

Derzeit wird „die Berechnungsgrundlage der Leistungen (…) als Durchschnitt der im Versicherungsvertrag eingetragenen versicherten Einkommen der letzten 6 Monate der 12 Monate, aus denen sich die Beitragszeit zusammensetzt, bis zum Grenze von 12 Bruttomindestlöhnen pro Monat pro Monat“, gemäß OUG 158/2005 bezüglich Urlaub und Krankenversicherungsleistungen.

OUG 74/2021 legt fest, dass diejenige Versicherungsverträge für Urlaubs- und Krankenversicherungsleistungen, abgeschlossen mit Krankenkassen seitens den zu Artikel 1 Absatz 2, OUG 158/ 2005 – genannten Personen – natürliche Personen ohne Gehaltseinkommen, ihre Wirkung bis 31. August 2021 entfalten.

Das in den bisherigen Verträgen eingetragene monatliche Einkommen, der auf diesem Einkommen berechnete und gezahlte monatliche Beitrag für den Zeitraum bis 31.08.2021 ändert sich nicht.

Die Ansprüche aus den Leistungen der sozialen Krankenversicherung in Bezug auf die bis zum 31. August 2021 ausgestellten Krankenstandsbescheinigungen werden bis zum Wegfall der Situation gewährt, die die Erforderlichkeit der Ausstellung der entsprechenden ärztlichen Bescheinigungen bestimmt hat.

Nicht zuletzt stehen der Urlaub und das Betreuungsgeld für das schwerkranke Kind den Eltern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu.

Tatsächlich wird durch die Verordnung eine diesbezügliche Entscheidung des rumänischen Verfassungsgerichts (CCR), die im Mai veröffentlicht wurde, in die Feiertagsgesetzgebung umgesetzt.

Konkret hat CCR im Mai die Bestimmung für verfassungswidrig erklärt, wonach Eltern diese Art von Urlaub nur gewährt wird, wenn das schwerkranke Kind höchstens 16 Jahre alt war, was bedeutet, dass dieser Urlaub jetzt bis zum Alter von 18 Jahren gewährt werden muss.

Rechtliche Grundlage:

OUG 74/2021 zur Änderung und Ergänzung der Regierungsnotverordnung Nr. 158/2005 über Urlaub und Leistungen der sozialen Krankenversicherung, zur Änderung des Artikels 299 Absatz (4) des Gesetzes Nr. 95/2006 über die Gesundheitsreform sowie zur Festlegung von Maßnahmen zur Gewährung von Krankheitsurlaub;

http://cnas.ro/wp-content/uploads/2021/07/16.07.2021-Proiect-ordin-modif.-O-15-cf.-OUG-74-2021-15.07.2021-1.pdf.