Neue Pflichten für ausländische juristische Personen -Buchhaltungsvorschriften

Die MFP (Ministerium für öffentliche Finanzen)-Verordnung Nr. 762 von 2021 zur Regulierung einiger Aspekte der Rechnungslegung, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 697 vom 14. Juli 2021, richtet sich an Berichterstatter, die eine Organisationsstruktur haben, die eine Verbindung zu unserem Land hat, aber gleichzeitig eine bestehende Organisationsstruktur im Ausland.

Gemäß dem normativen Gesetz gelten die Rechnungslegungsvorschriften des OMFP 1802/2014 auch für:

  • Geschäftsbetrieb in Rumänien, der juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehört;
  • ausländische juristische Personen, die den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben.

Die Geschäftsbetriebe in Rumänien, die einigen juristischen Personen mit Sitz im Ausland gehören, sind verpflichtet, den Jahresabschluss und die Buchführungsberichte gemäß dem Rechnungslegungsgesetz zu erstellen.

Wenn die juristische Person mit Sitz im Ausland ihre Tätigkeit in Rumänien durch mehrere ständige Geschäftsbetriebe ausübt, werden die Jahresabschlüsse und die Buchführungsberichte gemäß dem Rechnungslegungsgesetz Nr. 82/1991 vom Geschäftsbetrieb erstellt, die zur Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen bestimmt ist , die die Tätigkeit aller Betriebsstätten widerspiegelt.

Zu diesem Zweck fasst die bezeichnete Betriebsstätte die Informationen zusammen, die der von jedem Geschäftsbetrieb ausgeübten Tätigkeit entsprechen.

Es wird ein neuer Abschnitt mit Rechnungslegungsgrundsätzen und -vorschriften für ausländische juristische Personen geregelt, die den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben („Buchhaltung der von ausländischen juristischen Personen durchgeführten Geschäfte, die den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben“), unter denen wir erwähnen.

Die von ausländischen juristischen Personen mit Sitz der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien gemeldeten Informationen entsprechen der gesamten von ihnen ausgeübten Tätigkeit sowohl in Rumänien als auch im Ausland.

Wir weisen darauf hin, dass im ersten Geschäftsjahr der Anwendung dieser Vorschriften die ausländischen juristischen Personen, die den Ort der Ausübung der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben, nur Informationen über die laufende Zeitfrist berichten.

Bei Unternehmen, die laut Gesetz ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gewählt haben, wird der Jahresabschluss des ersten Berichtsgeschäftsjahres am Ende des ersten so gewählten Geschäftsjahres erstellt, das nach den 1. Januar 2021 beginnt.

Im ersten Geschäftsjahr der Anwendung dieser Vorschriften melden ausländische juristische Personen, die den Sitz der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben, die nach den Rechnungslegungsvorschriften des Staates, in dem sie gegründet wurden, ermittelten und bewerteten Informationen zu dem von der National bekannt gegebenen Wechselkurs Bank von Rumänien (BNR).

Für die Umrechnung der Salden der Bilanzelemente, die am Ende des Geschäftsjahres bestehen, wird der von der Rumänischen Nationalbank (BNR) mitgeteilte Wechselkurs verwendet, der am Ende des Geschäftsjahres der laufenden Periode gültig ist.

Für die Umrechnung der Umsätze, die den im Berichtsjahr durchgeführten Geschäften entsprechen, wird der Wechselkurs vom Tag der Geschäfte verwendet. Ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wird der durchschnittliche Verlauf der Berichtsperiode verwendet

Der Unterschied zwischen dem nach dem Durchschnittskurs bzw. dem Kurs vom Tag der Geschäfte ermittelten Ergebnis und dem Ergebnis zum Schlusskurs wird aufgrund des vorgetragenen Ergebnisses analytisch getrennt erfasst.

Ausländische juristische Personen, die den Ort der effektiven Verwaltung in Rumänien hatten, welche nach einer Unterbrechung dieses Status von mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten hatten, und welche den Ort der Ausübung der tatsächlichen Geschäftsführung wieder in Rumänien haben, gelten als im ersten Geschäftsjahr der Anwendung dieser Vorschriften.

Nach den neuen Bestimmungen werden ab dem zweiten Rechnungsjahr die durchgeführten Geschäfte nach den vorliegenden Vorschriften bilanziert.

Der nach dem neuen Abschnitt erstellte Jahresabschluss ist ein zweckgebundener Jahresabschluss, der den Verpflichtungen aus der Abgabenordnung nachkommen soll. Der Jahresabschluss wird von wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätzen begleitet.

Für ausländische Rechtspersonen, die den Sitz der tatsächlichen Geschäftsführung in Rumänien haben, finden die in diesem Reglement enthaltenen Bestimmungen zur Prüfungspflicht und zur Aufstellung des Konzernabschlusses keine Anwendung.

In Anbetracht der vorstehenden Informationen haben alle diese Jahresabschlüsse die Hauptaufgabe, die Elemente mit steuerlicher Bedeutung zu identifizieren, da die ausländischen Unternehmen, die die effektive Geschäftsführung in Rumänien haben, bzw. die ständigen Hauptsitze in Rumänien, die ausländischen juristischen Personen gehören, Steuerzahler sind Gewinn in Rumänien.

 

Rechtliche Grundlage:

Verordnung MF 762/2021 zur Regelung einiger Rechnungslegungsaspekte;

Rechnungslegungsvorschriften 2014 zum Einzeljahresabschluss und zum konsolidierten Jahresabschluss.