Immobilienbauarbeiten in Deutschland – MwSt. Behandlung

Gegebenheit: Ein Handelsunternehmen ABC SRL mit Sitz in Rumänien, das Mehrwertsteuer zahlt, erbringt Bauleistungen für Immobilien in Deutschland für Unternehmen, die Mehrwertsteuer zahlen.

Was ist die deklarative Behandlung in Bezug auf die Mehrwertsteuer?

Aber wenn die Dienstleistungen für eine in Deutschland ansässige Person erbracht werden?

 

Lösung:

Gemäß Art. 278 Abs. 4 aus dem Steuergesetzbuch, ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. (2) und (3) gilt für die folgenden Dienstleistungen der Ort der Lieferung:

  1. a) der Ort, an dem sich die Immobilie befindet, für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Immobilie, einschließlich der von Experten und Immobilienmaklern erbrachten Dienstleistungen, Unterkünfte im Hotelsektor oder in Sektoren mit ähnlichen Funktionen, wie z. B. Ferienlager oder Plätze für Camping, Gewährung von Nutzungsrechten für Immobilien, für Dienstleistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauarbeiten, wie Dienstleistungen von Architekten und Unternehmen, die vor Ort die Aufsicht übernehmen;

 

Gemäß Position 16 Absatz 1 aus den Methodischen Normen, ausgenommen von den allgemeinen Regeln in Art. 278 Abs. (2) und (3) der Abgabenordnung wird unabhängig vom Status des Begünstigten bzw. Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen der Ort der Erbringung der in Art. 278 Abs. 4 der Abgabenordnung erbrachten Dienstleistungen festgelegt gemäß den Regeln in Artikel 278 Absatz 4 aus dem Steuergesetzbuch.

 

In Anbetracht dieser Bestimmungen werden die für Immobilien in Deutschland erbrachten Dienstleistungen unabhängig vom Status des Begünstigten weder in der in Art. 325 aus dem Steuergesetzbuch (D390) genannten Zusammenfassung angegeben, noch gelten die Bestimmungen zur steuerlichen Registrierung, die spezifisch für die Bereitstellung und den Erwerb von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft sind.

 

Der im Einkaufsjournal hervorgehobene Wert der ausgestellten Rechnung wird nur durch den Umsatzsteuer-Code 300 in Zeile 3 angegeben, der für „Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen, für die sich der Lieferort außerhalb Rumäniens befindet (in der EU oder ausserhalb der EU) zugeordnet ist außerhalb der EU)“, ohne Pos. 3.1 zu übernehmen.

 

Somit stellt die Operation für das rumänische Unternehmen keine innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen dar, weshalb der Wert der ausgestellten Rechnung vom rumänischen Steuerpflichtigen nicht über den rekapitulierenden Deklarationscode 390 VIES gemeldet wird.

 

Unabhängig von der Eigenschaft des steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen (natürlichen) Begünstigten sind die Vorgänge daher in Rumänien nicht steuerpflichtig, da sie in Deutschland steuerpflichtig sind, wo sich die Immobilie befindet.

 

Es ist wichtig zu erwähnen, dass der rumänische Anbieter bei der Erbringung der Dienstleistungen für Einzelpersonen prüfen muss, ob er nicht verpflichtet ist, sich in Deutschland für Dienstleistungen, die an einem festen Ort erbracht werden, für Mehrwertsteuerzwecke zu registrieren, ähnlich wie in Artikel 316 Absatz ( 2) Buchstabe c) Pkt. 2 in Rumänien und Rechnung mit Mehrwertsteuer aus Deutschland.

 

Nach diesen Bestimmungen ist der Steuerpflichtige, der den Sitz der Wirtschaftstätigkeit außerhalb Rumäniens hat, aber gemäß Art. 266 Abs. (2) Buchst. b) ist verpflichtet, die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in Rumänien wie folgt zu beantragen:

 

(…) c) vor der Durchführung einiger wirtschaftlicher Tätigkeiten vom jeweiligen festen Hauptsitz aus unter den in Art. 266 Abs. (2) Buchst. b) und c) mit einbeziehen:

(…) 2. Dienstleistungen, die steuerpflichtig und / oder von der Mehrwertsteuer befreit sind, mit einem anderen Abzugsrecht als den in der Vermietung erbrachten. (Buchst. a und b); „

 

Nach den Bestimmungen des Art. 266 Abs. (2) Buchst. b) wird davon ausgegangen, dass eine juristische Person über einen festen Hauptsitz gegründet wird, wenn sie über ausreichende technische und personelle Ressourcen verfügt, um steuerpflichtige Dienstleistungen zu erbringen.

 

Wenn das Unternehmen über ausreichende technische und personelle Ressourcen in Deutschland verfügt, sollte es daher in Deutschland für Mehrwertsteuerzwecke registriert werden.

 

Rechtliche Grundlage:

  • Steuergesetzbuch (genehmigt durch Gesetz Nr.227/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.688 vom 10.09.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • Gesetzbuch der Steuerverfahren (genehmigt durch Gesetz Nr.207/2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.547 vom 23.07.2015), samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
  • Methodische Anwendungsnormen zur Anwendung des Steuergesetzbuchs (genehmigt durch Regierungsanordnung Nr.1/2016).