Regelung des Rahmens für die Anwendung des Mehrwertsteuersystems unter den neuen Bedingungen des Gesetzes Nr. 296/2020 unter Bezugnahme auf die neue Obergrenze von 4.500.000 Lei mit der Möglichkeit, die Option zur Anwendung des Systems jederzeit während des Jahres auszuüben, durch die entsprechende Änderung der Artikeln aus dem Gestez Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuchdas sich auf die alte Obergrenze beziehen.
Die Maßnahme beseitigte die Unklarheiten der gesetzlichen Bestimmungen für die Anwendung des Mehrwertsteuersystems.
Nach den neuen Änderungen ist der Steuerpflichtige, der sich für die Anwendung des Mehrwertsteuersystems entscheidet, verpflichtet, das jeweilige System mindestens bis zum Ende des Kalenderjahres anzuwenden, in dem er sich für die Anwendung des Systems entschieden hat, mit Ausnahme der Situation, in der der Umsatz im selben Jahr die Obergrenze von 4.500.000 Lei überschreitet. In diesem Fall gilt das System bis zum Ende des Geschäftszeitraums, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Obergrenze überschritten wurde.
Wenn der Steuerpflichtige im ersten Jahr der Anwendung des Mehrwertsteuersystems die Obergrenze von 4.500.000 Lei nicht überschreitet, kann er das Mehrwertsteuersystem bis zum Ende der Steuerperiode, die auf die Obergrenze von 4.500.000 Lei folgt, anwenden; berechnet für jedes Kalenderjahr. Jeder Steuerpflichtige, der sich für die Anwendung des Mehrwertsteuersystems entschieden hat und die Obergrenze von 4.500.000 Lei während eines Jahres nicht überschreitet, kann jederzeit während des Jahres auf die Anwendung des jeweiligen Systems verzichten; durch Übermittlung einer Mitteilung an die zuständige Steuerbehörde zwischen dem 1. und 20. des Monats, mit Ausnahme des ersten Jahres, in dem er sich für die Anwendung des Systems entschieden hat. Die Abmeldung der jeweiligen Person aus dem Personenregister, das das Mehrwertsteuersystem anwendet, erfolgt durch die zuständigen Steuerbehörden ab dem ersten Tag der Steuerperiode nach dem Tag, an dem die Meldung eingereicht wurde.
Es ist wichtig zu beachten, dass Steuerpflichtige, die das Mehrwertsteuersystem anwenden und im Januar 2021 die Obergrenze von 2.250.000 Lei überschritten, die Obergrenze von 4.500.000 Lei jedoch nicht überschritten haben, nicht aus dem Register der Steuerpflichtigen, die die Mehrwertsteuer anwenden, gestrichen werden
Nach dem normativen Gesetz treten die Bestimmungen am 1. März 2021 in Kraft.