Zu den Änderungen, die durch das Gesetz Nr. 296/2020 an dem Steuergesetzbuch gebracht wurden, gehört auch die Ergänzung des Artikels Nr. 287, Buchstabe (f). Dies ermöglicht die Reduzierung der Steuerbemessungsgrundlage im Hinblick auf die Anpassung der Mehrwertsteuer, wenn der Gesamt- oder Teilwert der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen innerhalb von 12 Monaten nach dem von den Parteien festgelegten Zahlungszeitraum bei den einzelnen Begünstigten -natürliche Personen– nicht eingezogen wurde, oder, in dessen Abwesenheit, ab dem Datum der Rechnungsstellung, es sei denn, der Lieferant / Anbieter und der Begünstigte sind verbundene Parteien im Sinne der Bestimmungen des Steuergesetzbuchs. Die Anpassung erfolgt innerhalb von 5 Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die von den Parteien festgelegte Zahlungsfrist eingetreten ist, oder, in Abwesenheit des Jahres, nach dem Jahr, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, und ist nur in zulässig In dem Fall, in dem nachgewiesen wurde, dass kommerzielle Maßnahmen zur Einziehung von Forderungen in Höhe von bis zu 1.000 Lei getroffen wurden, wurden Gerichtsverfahren zur Einziehung von Forderungen in Höhe von mehr als 1.000 Lei eingeleitet.
Die Anpassung ist auch dann zulässig, wenn der Vorbehalt einer späteren Überprüfung gemäß dem Gesetzbuch der Steuerverfahrenaufgehoben wurde. urch die Anpassung wird die nachfolgende Überprüfungsreserve für den Geschäftszeitraum, in dem die Mehrwertsteuer für den von der Anpassung betroffenen Vorgang erhoben wurde, wieder geöffnet. Werden nach Anpassung der Steuerbemessungsgrundlage Beträge eingezogen, die sich auf die jeweiligen Forderungen beziehen, wird die vorgenommene Anpassung entsprechend den eingezogenen Beträgen annulliert. Die vorgenommene Anpassung wird bei Ansprüchen über 1.000 Lei storniert, wenn der Lieferant / Anbieter auf die bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung eingeleiteten Gerichtsverfahren verzichtet.