Das Finanzministerium beabsichtigt die Klarstellung und Änderung der Bestommungen des Steuergesetzbuchs genehmigt durch das Gesetz Nr. 227/2015, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, darüber, wie der tatsächlich erzielte Umsatzanteil aus der Bautätigkeit auf rumänischem und ausländischem Gebiet ermittelt werden kann; in dem Sinne, dass der Indikator für den tatsächlich erzielten Umsatz aus der Bautätigkeit nur die Einnahmen aus der auf rumänischem Gebiet ausgeübten Tätigkeit umfasst, und der Indikator für den Gesamtumsatz sowohl die Einnahmen aus der Tätigkeit auf rumänischem Gebiet als auch außerhalb Rumäniens umfasst.