Durch das Gesetz Nr. 296/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 227/2015, betreffs dem Steuergesetzbuch, wurde Art. 26 Absatz (1), Buchstabe (c) geändert, durch Eliminierung der prozentualen Grenze von 30% des Wertes wertgeminderter Forderungen beim Abzug von Wertminderungsanpassungen, im Fall von Forderungen, die gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften erfasst wurden und kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:
- werden innerhalb eines Zeitraums von mehr als 270 Tagen ab Fälligkeit nicht abgeholt;
- werden nicht von einer anderen Person garantiert;
- sind einer Person geschuldet, die nicht mit dem Steuerzahler verbunden ist.
Durch Art. XVIII der Dringlichkeitsverordnung Nr. 226/2020 in Bezug auf einige Haushaltsmaßnahmen sowie zur Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte und Verlängerung einiger Bestimmungen, treten die Änderungen in Artikel 26 Absatz (1) Buchstabe (c) ab dem 1. Januar 2022 in Kraft.