Nicht kooperierende Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke – Anhang II umfasst auch die Türkei

Ab dem 1. Januar 2021 wurden die Bestimmungen von Art. 25 Abs. (4) aus dem Steuergesetzbuch mit dem Buchstaben (f^1) ergänzt. Buchstabe (f^1) sieht vor, dass Kosten, die durch Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person in einem Staat, der zum Zeitpunkt der Erfassung der Ausgaben in Anhang I und / oder Anhang II in der EU-Liste der nicht kooperierenden Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke mithineinbezogen ist, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, nicht abzugsfähig sind.

Die EU-Liste der nicht kooperierenden Steuergebiete wurde im Dezember 2017 erstellt und mehrfach überarbeitet. Die letzte umfassende Überprüfung fand im Februar 2020 statt. Ab 2020 wird sie zweimal jährlich aktualisiert.

In einem Dokument zur aktuellen Situation (Anhang II) werden Nicht-EU-Rechtsordnungen aufgeführt, die noch nicht alle internationalen Steuerstandards erfüllen, aber ausreichende Garantien für die Verpflichtung zur Reform ihrer Steuerpolitik bieten.

Gerichtsbarkeiten werden auf der Grundlage einer Reihe von Kriterien bewertet, die der Rat im Jahr 2016 im Hinblick auf steuerliche Transparenz, steuerliche Gerechtigkeit und die Umsetzung internationaler Standards zur Bekämpfung der Erosion der Steuerbemessungsgrundlage und der Übertragung von Gewinnen festgelegt hat.

Gemäß der am 18. Februar 2020 aktualisierten EU-Liste der nicht kooperierenden Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke ist die Türkei Bestandteil der Liste der kooperierenden Gerichtsbarkeiten zur Umsetzung der Grundsätze betreffend einer guten Haushaltsführung basierend auf im Anhang II übernommenen Verpflichtungen, durch:

  • Verpflichtung zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs entweder durch Unterzeichnung des multilateralen Abkommens der zuständigen Behörden oder durch bilaterale Abkommen mit einer Frist bis zum 31. Dezember 2020
  • Mitgliedschaft im Weltforum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken („Weltforum“) und zufriedenstellende Bewertung für den Informationsaustausch auf Anfrage bis Ende 2018

 

Das Finanzministerium stellt fest, dass im Zusammenhang mit der Meldung grenzüberschreitender Vereinbarungen gemäß der EU-Richtlinie 2018/822 (bekannt als DAC 6), bezieht sich der Begriff der nicht kooperierenden Gerichtsbarkeit nur auf die Länder aus dem Anhang I der EU-Liste, betreffend nicht kooperierende Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke; veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union

 

So wurde am 4. Februar 2021 nach einer öffentlichen Besprechung ein Entwurf zur Änderung und Ergänzung des Steuergesetzbuchs eingeführt, der die Streichung von Anhang II aus dem Geltungsbereich der Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben, die den Körperschaftsteuerpflichtigen aufgrund von Transaktionen mit einer Person in einem Staat entstehen, die steuerlich in der Liste der nicht kooperierenden Gerichtsbarkeiten aufgeführt sind, um mit der Art und Weise der Umsetzung der Abwehrmaßnahmen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu korrelieren.