Durch das Gesetz Nr. 296/2020 zur Änderung und Vervollständigung des Gesetzes Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung wurde Artikel 114 Absatz 2 aus dem Steuergesetzbuch durch Buchstabe n ergänzt, wonach Wertpapiere in Form von Geschenkgutscheinen, die auf der Grundlage von nominalen Gutscheinen an andere Kategorien von Begünstigten monatlich gewährt wurden, als Einkommen gelten aus anderen Quellen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 165/2018 über die Gewährung von Wertpapieren mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen für Marketingkampagnen, Marktforschung, Werbung auf bestehenden oder neuen Märkten, für Protokolle, für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.
Geschenkgutscheine werden mit einem Steuersatz von 10% auf das Bruttoeinkommen besteuert, indem die Quellensteuer zum Zeitpunkt der Gewährung des Einkommens durch die Einkommenszahler erhoben wird.
Wir erinnern Sie daran, dass gemäß Art. 115 der durch das Gesetz Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch samt späteren Änderungen und Ergänzungen, alle Einnahmen, die von den Steuerbehörden unter den Bedingungen des Steuergesetzbuchs festgestellt werden, deren Quelle nicht angegeben ist, sind mit einer Quote von 16% auf die bereinigte Steuerbemessungsgrundlage berechnet werden. Durch die Steuerentscheidung legen die Steuerbehörden die Höhe der Steuer und des Zubehörs fest.