Das Europäische Parlament hat am 21. Januar 2021 mit Stimmenmehrheit eine Entschließung zur Neufassung der Liste der Europäischen Union mit nicht kooperierenden Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke, erstellt vom Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Geld (ECON), Irene Tinagli, und dem Vorsitzenden des FISC-Unterausschusses, Paul Tang, angenommen.
Die Entschließung zielt auf mehr Transparenz und strengere Maßnahmen gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung ab.
Das Finanzministerium gab in einer am 29. Januar 2021 auf der Website veröffentlichten Pressemitteilung bekannt, dass es beabsichtigt, Änderungen zwecks Klarstellung vorzunehmen; und zwar durch die Streichung der Bestimmung, dass Staaten in Anhang II steuerlich als nicht kooperierende Gerichtsbarkeiten gelten. Begründung dazu ist, dass auf der Grundlage der bisher verfügbaren Informationen kein anderer Mitgliedstaat ähnliche Maßnahmen gegen die in Anhang II der EU-Liste der nicht kooperierenden Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke aufgeführten Gerichtsbarkeiten ergriffen habe.
Ab dem 1. Januar 2021 wurden die Bestimmungen von Art. 25 Abs. (4) aus dem Steuergesetzbuch mit dem Buchstaben ( f^1) ergänzt. Buchstabe ( f^1) sieht vor, daß Aufwendungen, die durch Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person in einem Mitgliedstaat entstehen, in einem Staat, die zum Zeitpunkt der Erfassung der Ausgaben in Anhang I und / oder Anhang II der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste der nicht kooperierenden Gerichtsbarkeiten für steuerliche Zwecke der EU enthalten ist.
Das Finanzministerium erwähnt, daß sich der Begriff der nicht kooperierenden Gerichtsbarkeit, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über grenzüberschreitende Vereinbarungen gemäß der EU-Richtlinie 2018/822 (bekannt als DAC 6), nur auf Länder die im Anhang I der EU-Liste der nicht kooperierenden Länder Gerichtsbarkeiten für Steuerzwecke enthalten sind -veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union-, bezieht.