Im Amtsblatt Nr. 1326 vom 31. Dezember 2020 wurde der DRINGLICHKEITSERLASS (OUG) NR. 220 vom 30. Dezember 2020 über die Anwendung von Sozialschutzmaßnahmen nach dem 1. Januar 2021 im Zusammenhang mit der Verbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus sowie zur Änderung einiger Rechtsvorschriften veröffentlicht.
Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar und dem 1. September 2021 auf unbestimmte Zeit Vollzeitbeschäftigte im Alter von über 50 Jahren beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis aus nicht ihnen zurechenbaren Gründen im Ausnahme- oder Alarmzustand beendet wurde, beziehungsweise Personen zwischen 16 und 29 Jahren die bei den Arbeitsämter der Landkreise inklusive Bukarest als arbeitslos registriert waren, sowie rumänische Staatsbürger derselben Altersgruppe, deren Arbeitsverhältnisse zu ausländischen Arbeitgebern auf dem Territorium anderer Staaten im Jahr 2020 eingestellt wurden und entlassen wurden, aus Gründen, die ihnen nicht zuzurechnen sind, erhalten monatlich für einen Zeitraum von 12 Monaten für jede in dieser Kategorie beschäftigte Person 50% des Gehalts des Arbeitnehmers, jedoch nicht mehr als 2.500 Lei.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab Erfüllung der in Abs. 1 vorgesehenen 12-Monats-Frist aufrechtzuerhalten. (1).
Die zu Absatz (1) angegebenen Beträge werden für die Zahlung des Gehalts gewährt, das proportional zur tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers ist, und werden für denselben Arbeitnehmer nicht mit den Subventionen kumuliert, die den Arbeitgebern gewährt werden, welche mit den Arbeitsämtern aus den Landkreisen inklusive Bukarest Vereinbarungen gemäß Art. 80, 85 und 934 Gesetz Nr. 76/2002, über das Arbeitslosenversicherungssystem und die Beschäftigungsförderung samt späteren Änderungen und Ergänzungen, abgeschlossen haben.
Die zu Absatz (1) genannten Beträge werden auf Antrag der Arbeitgeber aus dem Arbeitslosenversicherungsbudget, nach Zahlung der Gehaltsrechte, durch den Arbeitgeber, abgerechnet. Der Antrag wird auf elektronischem Wege an den Bezirksarbeitsagenturen, inklusive Bukarest, in der sie ihren Sitz haben, eingereicht
Das Verfahren für die Gewährung der zu Absatz 1 genannten Beträge wird auf Anordnung des Präsidenten der Nationalen Agentur für Beschäftigung, veröffentlicht im Amtsblatt Rumäniens, festgelegt und innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der vorliegenden Dringlichkeitsverordnung getätigt.
Arbeitgeber, die die Einzelarbeitsverträge der zu Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer vor den zu Absatz 1 genannten Bedingungen kündigen (1) und (2) sind verpflichtet, den Arbeitsagenturen die für jede Person, für die das Arbeitsverhältnis vor der genannten Laufzeit endete, eingezogenen Beträge, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Kündigung einzelner Arbeitsverträge geltenden Referenzzinsen der Nationalbank von Rumänien, wenn deren Kündigung gemäß Art. 55 Buchst. b), Art. 56 Abs. (1) Buchst. d) und e) und At. 65 des Gesetzes Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, samt späteren Änderungen und Ergänzungen vollständig zurückzuerstatten.
Nachfolgende Arbeitgeber profitieren nicht von den zu Abs. 1 angegebenen Beträgen:
- öffentliche Einrichtungen und Behörden im Sinne des Gesetzes Nr.500/2002 in Bezug auf die öffentlichen Finanzen mit den nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen sowie durch das Gesetz Nr.273/2006 über die lokalen öffentlichen Finanzen samt späteren Änderungen und Ergänzungen;
- Arbeitgeber, die sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung dieser Beträge in Konkurs, Auflösung, Liquidation befinden oder deren Tätigkeit ausgesetzt ist oder denen Beschränkungen aus anderen als den durch die Verbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursachten Gründen auferlegt werden.