Vermeidung und bekämpfung der geldwäsche-änderungen und ergänzungen

Im Amtsblatt Nr. 620 vom 15. Juli 2020 wurde die EILVERORDNUNG (OUG) Nr. 111 vom 1. Juli 2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 129/2019 zur Vermeidung und Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie für die Änderung und Ergänzung einiger normativer Rechtsakte zur Ergänzung von Art. 218 der Eilverordnung Nr. 99/2006 über Kreditinstitute und Kapitaladäquanz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 über das Gesetzbuch der Steuerverfahren sowie zur Ergänzung von Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 237/2015 über die Genehmigung und Überwachung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit, veröffentlicht.

Bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie bei der Überwachung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit arbeiten, die zum Abs. (1) vorgesehenen Behörden und Institutionen, im Bereich der Anwendung dieses Gesetzes, zusammen.

Bei der Anwendung der Bestimmungen von Absatz (3) senden die Behörden und Institutionen gem. Absatz (1) lit. a), b) und d) dem Amt gegenüber eine Informierung über die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem von der nationalen Risikobewertung festgelegten Aktionsplan, der Art und Weise ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden und, sofern diese Informationen verfügbar sind, den finanziellen Ressourcen übermitteln und Humanressourcen zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Das Amt zentralisiert die erhaltenen Informationen gemäß Abs. (61) und schickt der Europäischen Kommission gegenüber einen Bericht über die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem von der nationalen Risikobewertung festgelegten Aktionsplan, betreffend die beteiligten Behörden, die interne Zusammenarbeit sowie das für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zugewiesene Personal.

Das Amt kann gegebenenfalls anderen Mitgliedstaaten, die die Risikobewertung durchführen, zusätzliche relevante Informationen zur Verfügung stellen. Eine Zusammenfassung der Risikobewertung und ihrer Aktualisierungen, die keine Verschlusssachen enthalten, wird der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung auf der Website des Amtes zur Verfügung gestellt.

Die Nationale Integritätsagentur erstellt die Liste der wichtigen öffentlichen Positionen, die in der nationalen Gesetzgebung vorgesehen sind. (2) lit. (a) bis (g), auf der Grundlage der Daten und Informationen, die von den für diese Verpflichtung zuständigen Unternehmen unverzüglich übermittelt werden

Die Nationale Integritätsagentur aktualisiert diese Liste auf der Grundlage der Daten und Informationen, die von den für diese Verpflichtung zuständigen Unternehmen übermittelt wurden und spätestens 5 Tage nach dem Datum der Änderungseingriffe übermittelt werden.

Die auf rumänischem Gebiet akkreditierten internationalen Organisationen erstellen sofort die Liste wichtiger öffentlicher Positionen im Sinne von Abs. (2) Buchst. h) welche sie an der Nationalen Integritätsagentur weiterleiten.

Die Nationale Integritätsagentur aktualisiert diese Liste auf der Grundlage der Daten und Informationen, kommuniziert von internationalen Organisationen, die auf rumänischem Gebiet akkreditiert sind, übermittelt nicht spätestens 5 Tage nach dem Datum der Änderungseingriffe

Die zu Abs. (31) und (32) vorgesehenen Listen werden auf der Website der Nationalen Integritätsagentur unter der strukturierten Form veröffentlicht und werden der Europäischen Kommission gegenüber, bei Bedarf ausschließlich auf elektronischem Wege übermittelt.

Die Nationale Integritätsagentur legt durch eine von ihrem Präsidenten genehmigte Methode die Übermittlungsmethode sowie die Struktur der zu verwaltenden / zu meldenden Daten und Informationen fest und teilt den für diese Verpflichtung zuständigen Unternehmen die gewählte Methode mit. „

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der echte Begünstigte jede natürliche Person, die letztendlich den Kunden und / oder die natürliche Person besitzt oder kontrolliert, in deren Namen oder in deren Interesse eine Transaktion, Operation oder Aktivität direkt oder indirekt ausgeführt wird.

a) Der Begriff des echten Begünstigten umfasst mindestens:

b) bei Unternehmen, die der Eintragung in das Handelsregister unterliegen, und deren ausländischen Unternehmen:

  1. natürliche Person oder natürliche Personen, die letztendlich ein Unternehmen besitzen oder kontrollieren, das der Registrierung im Handelsregister unterliegt, durch direkte oder indirekte Ausübung des Eigentumsrechts an einem ausreichenden Prozentsatz der Anzahl der Aktien, oder gemäß dem Stimmrecht oder durch die Beteiligung an den Stammkapital der jeweiligen Gesellschaft, einschließlich durch Besitz von Aktien oder durch Ausüben der Kontrolle auf andere Weise, andere als ein Unternehmen, das an einem geregelten Markt notiert ist und gemäß EU-Recht-Offenlegungspflichten unterliegt, oder mit gleichwertigen internationalen Standards, die eine angemessene Transparenz der Informationen über die Ausübung des Eigentums gewährleisten. Der Besitz von 25% zuzüglich einer Aktie oder die Beteiligung einer natürlichen Person am Kapital eines Unternehmens in einem Prozentsatz von über 25% ist ein Hinweis auf die direkte Ausübung des Eigentumsrechts.

  2. wenn nach Einreichung aller Unterlagen und unter Vorbehalt des Verdachts keine Person gemäß Punkt 1 identifiziert wird oder wenn Zweifel bestehen, dass die identifizierte Person der echte Begünstigte ist,die natürliche Person, die eine leitende Position innehat, nämlich: der Administrator / die Geschäftsführer, die Mitglieder des Verwaltungsrates / Aufsichtsrats, die Managern, deren Kompetenzen an den Direktor / Verwaltungsrat delegiert wurden, die Mitglieder des Verwaltungsrates. Die berichterstattenden Unternehmen führen Evidenzen über die Maßnahmen zur Ermittlung der tatsächlichen Begünstigten gemäß Punkt 1 und mit diesem Punkt sowie über die Schwierigkeiten bei der Überprüfung der Identität des echten Begünstigten, aus.

 

c) bei Trusts oder ähnlichen Rechtsvereinbarungen – folgende Personen:

  1. die Wähler sowie die Personen, die dazu bestimmt sind, ihre Interessen gemäß dem Gesetz zu vertreten;

  2. Treuhänder;

  3. der Begünstigte / die Begünstigten oder, falls seine / ihre Identität nicht identifiziert wird, die Kategorie von Personen, in deren Hauptinteresse der Trust oder eine ähnliche rechtliche Vereinbarung konstituiert ist oder funktioniert;

  4. jede andere natürliche Person, die die endgültige Kontrolle oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung nach ausländischem Recht durch direkte oder indirekte Ausübung des Eigentumsrechts oder auf andere Weise ausübt;

d) bei gemeinnützigen juristischen Personen:

  1. Vereine oder Gründer;

  2. Mitglieder des Verwaltungsrates;

  3. die Personen mit mit Führungspositionen, die vom Verwaltungsrat ermächtigt wurden, seine Zuschreibungen auszuüben;

  4. bei Vereinen die Kategorie der natürlichen Personen oder gegebenenfalls die natürlichen Personen, in deren Hauptinteresse sie gegründet wurden, bei Stiftungen die Kategorie der natürlichen Personen, in deren Hauptinteresse sie gegründet wurden.