Im Amtsblatt Nr. 628 vom 17. Juli 2020 ist der MFP-Beschluß Nr. 2148 vom 14. Juli 2020 über die Änderung und Ergänzung der Anweisungen zur Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für die zu Art. 294 Abs. (1) Buchst. a) -i), zu Art. 294 Abs. (2) und zu Art. 296 des Gesetzes Nr. 227/2015 betreffend das Steuergesetzbuch, genehmigt durch Beschluss des Ministers für Öffentliche Finanzen Nr. 103/2016, veröffentlicht worden.
Die Vorlage der Unterlagen zur Begründung der Steuerbefreiung erfolgt innerhalb von maximal 150 Kalendertagen ab dem Datum, an dem der steuergenerierende Sachverhalt für den betreffenden Vorgang eingetreten ist.
Die Steuerbefreiung gem. Art. 294 Abs. (1) Buchst. a) aus dem Steuergesetzbuch wird vom Exporteuer mittels folgender Unterlagen begründet:
- Rechnung, beinhaltend die zu Art. 319, Abs. (20) aus dem Steuergesetzbuch vorgesehenen Informationen;
- eines der folgenden Dokumente:
- die Bescheinigung über den Abschluss des Ausfuhrvorgangs durch die Ausfuhrzollstelle oder gegebenenfalls die von der Ausfuhrzollstelle beglaubigte Ausfuhranmeldung im Falle der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung; oder
- Exemplar 3 des Dokumentes auf Papier, das als Ausfuhrerklärung verwendet wird und auf der Rückseite vom Zollamt, für die Ausreise, beglaubigt ist; oder
- im Falle von steuerpflichtigen Waren, die mit EMCS unter Verbrauchsteuersuspendierung befördert wurden, der dem Versender vorgelegte Ausfuhrbericht, aus dem hervorgehen soll, dass die steuerpflichtigen Produkte das Gebiet der EU verlassen haben. „
Falls der Lieferant nicht in der Europäischen Union ansässig ist und aus zollrechtlicher Sicht kein Exporteur sein kann, muss er zwecks Begründung der Mehrwertsteuerbefreiung die Ausfuhrzollerklärung besitzen, in der sowohl seine Identifikationsdaten als auch die Serie und / oder Nummer der Rechnung der von ihm für die Lieferung der außerhalb der Europäischen Union beförderten Waren angegeben sind (Spalte 44)
Kann der Austritt der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union nicht mittels den zu Absatz 2 Buchstabe b) genannten Unterlagen begründet werden, kann der Exporteur den Austritt der Waren aus dem Gebiet der Europäischen Union durch andere Nachweise nachweisen; gemäß Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-275/18 „Milan Vins“.
Die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Absatz (1) wird vom Lieferanten begründet, der die Lieferung gemäß Art. 2 Abs. (2) – (5) durchgeführt hat.
Mehrwertsteuerbefreit, gem. den Bestimmungen des Art. 294 Abs. (1) Buchst. c) aus dem Steuergesetzbuch, ist die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich den Transport- und den Transportdienstleistungen, andere als diejenige die gem. Art. 292 aus dem Steuergesetzbuch mehrwertsteuerbefreit sind und welche in direktem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren stehen
In direktem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren stehen Dienstleistungen, die zur tatsächlichen Durchführung eines Ausfuhrvorgangs beitragen und welche direkt dem Ausführer oder Empfänger der ausgeführten Waren erbracht werden; gem. Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-288/16 «L.C.» IK. „
Die Mehrwertsteuerbefreiung, gem. den Bestimmungen des Art. 294 Abs. (1) Buchst. e) aus dem Steuergesetzbuch gilt für die Erbringung von Dienstleistungen in Rumänien für bewegliche Güter, die zwecks Verarbeitung in Rumänien gekauft oder eingeführt wurden und die anschließend vom Dienstleister oder vom einem Kunden außerhalb der Europäischen Union, welcher nicht in Rumänien ansässig ist, oder von einer anderen Person in seinem Namen, transportiert werden.
Die Mehrwertsteuerbefreiung, gem. den Bestimmungen des Art. 294 Abs. (1) Buchst. e) aus dem Steuergesetzbuch gilt für die Erbringung von Verarbeitungsleistungen und im Falle dass der Dienstleister, der diese Leistungen erbringt, auf Grundlage eines mit einem in Rumänien nichtansässigen Kunden einen Vertrag zur Einarbeitung in das verarbeitete Produkt oder zur Verwendung in direktem Zusammenhang mit den verarbeiteten Produkten, abgeschlossen hat.
Gem. den Bestimmungen des Art. 294 Abs. (1) Buchst e) aus dem Steuergesetzbuch gilt die Mehrwertsteuerbefreiung für die Erbringung von Dienstleistungen deren Ausführungort in Rumänien ist. Es wird gemäß den Bestimmungen des Art. 278 aus dem Steuergesetzbuch und durch Voraussetzungen vom Abs. (3) begründet.
Jede Ware, die in das verarbeitete Produkt eingearbeitet ist, sowie die Verpackungen oder andere Waren, die in direktem Zusammenhang mit dem verarbeiteten Produkt verwendet werden, sind Zubehör für die erbrachten Dienstleistungen und werden nicht als Warenlieferungen, sondern als Teil der erbrachten Dienstleistung behandelt.
Betreffs Waren, die zwecks Verarbeitung, in Rumänien eingeführt wurden, kann ein Importeur, gemäß Titel VII aus den Methodischen Normen zur Anwendung des Gesetzes Nr. 227/2015 be. dem Steuergesetzbuch, gemäß Regierungsbeschluss Nr. 1/2016, samt späteren Änderungen und Ergänzungen, entweder der Eigentümer der Waren sein. Gemäß Art. 316 aus dem Steuergesetzbuch kann er als Steuerpflichtiger registriert werden, welcher die Waren in Rumänien zwecks Verarbeitung importiert; vorausgesetzt, dass die aus diesen Vorgängen resultierenden Waren außerhalb der Europäischen Union transportiert werden, oder dass diese Waren von den betreffenden Steuerpflichtigen gekauft werden.
Wenn die aus der Verarbeitung resultierenden Waren nicht außerhalb der Europäischen Union transportiert werden, verliert der Dienstleister, der die Waren zur Verarbeitung in Rumänien eingeführt hat, das Recht, die mit der Einfuhr verbundene Mehrwertsteuer abzuziehen; es sei denn, er erwirbt die aus der Verarbeitung resultierenden Waren oder er stellt den Wert der zur Verarbeitung eingeführten Waren und die Mehrwertsteuer in Bezug auf den Eigentümer der Waren erneut in Rechnung
In diesem Fall wird die erneute Rechnungsstellung des gesamten Warenwerts nur für Zwecke der Mehrwertsteuer berücksichtigt. das Bestehen eines Handelsgeschäfts. In diesem Fall wird die erneute Rechnungsstellung des gesamten Warenwerts nur zum Zweck der Mehrwertsteuer betrachtet, ohne dass das Bestehen eines Handelsgeschäfts impliziert wird.
In der Situation, in der der Aufführungsort gem. den Bestimmungen des Art. 278, aus dem Steuergesetzbuch in Rumänien liegt, ist die Erbringung von Verarbeitungsdienstleistungen nicht von der Mehrwertsteuer befreit. Wenn die aus der Verarbeitung resultierenden Waren nicht außerhalb der Europäischen Union befördert werden, werden die Verarbeitungsdienstleistungen nicht von der Mehrwertsteuer befreit.
Wenn die Dienstleistungen an einem Steuerpflichtigen gegenüber erbracht werden, der in einem anderen Mitgliedstaat als Rumänien ansässig ist, sind diese, gemäß Art. 278 Abs. (2) aus dem Steuergesetzbuch, in Rumänien nicht steuerpflichtig.
Der Dienstleister ist jedoch nicht verpflichtet die die zu Art. 325 aus dem Steuergesetzbuch vorgesehene Berichtigungserklärung einzureichen, wenn die Erbringung von Dienstleistungen im Staat des Begünstigten von der Mehrwertsteuer befreit ist.