Im Amtsblatt (Teil I) Nr. 551 vom 25. Juni 2020 wurde Dringlichkeitserlaß (OUG) 99/2020 in Bezug auf einige steuerliche Maßnahmen, die Änderung einiger normativer Rechtsakte und die Verlängerung einiger Begriffe veröffentlicht. Die wichtigsten von diesen sind:
– die Stuerzahler schulden für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung (25. Juni 2020) keine spezifischen Steuern);
– Die Angabe und Zahlung der spezifischen Steuer für das 1. Semester 2020 erfolgt bis einschließlich 25. Oktober 2020;
– Lieferungen von medizinischen Masken und Beatmungsgeräten sind von der Mehrwertsteuer befreit und können bis zum 1. Oktober 2020 abgezogen werden;
– die Anwendung eines 10% -Bonus für die Zahlung der Gewinnsteuer und der Einkommensteuer der Kleinstunternehmen bis zu den üblichen Laufzeiten – 25. Juli und 25. Oktober, entsprechend dem 2. und 3. Quartal.
– Verlängerung bis zum 25. Oktober 2020, die Laufzeit, für die Zins- und Verzögerungsstrafen gemäß Gesetzbuch der Steuerverfahren nicht berechnet werden und nicht fällig sind, der Steuerverpflichtungen, die nach dem 21. März 2020 fällig waren. Wir präzisieren, dass diese Maßnahme zunächst innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Ausnahmezustands abgeschlossen und anschließend bis zum 25. Juni 2020 verlängert werden sollte.
Wir präzisieren, dass die OUG Nr. 99/2020 in der ersten Hälfte des Datums: Montag, dem 29. Juni 2020, vollständig versandt wird.