OUG Nr. 69/2020, Kapitel I bezieht sich auf die Steuerzahler, natürliche Personen, die die Eindeutige Erklärung betreffend die Einkommensteuer und die Sozialbeiträge eingereicht haben. In Abhängigkeit von den realisierten Einkommen für 2019 und unabhängig von der Art der Einzahlung, ohne Gewährung der zu Abs. 1 vorgesehenen Boni, können sie davon durch Vorlage, bis einschließlich den 30. Juni 2020, einer Berichtigungserklärung unter Einhaltung der zu Abs. (1) genannten Bedingungen verfügen.
(7) Wenn die Zahlung der für 2019 fälligen jährlichen Steuerverpflichtungen bis zum Datum des Inkrafttretens dieser Notstandsverordnung oder nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020, erfolgt ist, wird dies bei der Gewährung von Boni unter den zu Abs. (1). berücksichtigt.
Für die zusätzlich zu den steuerlichen Zahlungsverpflichtungen für 2019 gezahlten Beträge gelten die Bestimmungen des Art. 167 (Entschädigung) bzw. 168 (Rückerstattung auf Anfrage) aus dem Gesetz Nr. 207/2015 samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen.