Registrierungsverfahren für die Online Einreichung von Erklärungen beim Umwelt Fonds

Die Regelung der Bedingungen für die Online-Übermittlung der Erklärungen an den Umweltfonds wird über den Dienst „Online-Einreichung von Erklärungen“, der den Steuerzahlern auf der Webseite der Verwaltung des Umweltfonds (AFM) zur Verfügung gestellt wird erfolgen.

In der Verordnung 572/2019 sind die Regeln für die Online-Übermittlung von Erklärungen an den Umweltfonds festgelegt, darunter:

 Für die Nutzung des Dienstes „Online-Einreichung der Erklärungen“ wird AFM, nach Auftrag des Steuerpflichtigen, ein Zugangskonto des Steuerpflichtigen in der Form, die im Anhang 1 der Verordnung 572/2019 angegeben ist, bekannt machen;

 Die on-line Einreichung der Erklärungen wird nur durch den gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen / Zahlers erfolgen, nach der Registrierung in der AFM-Computeranwendung, aufgrund der im Anhang 1 der Verordnung 572/2019 vorgesehenen Anfrage des Steuerpflichtigen um ein Zugangskonto.

Für die Einreichung von Erklärungen durch einen Bevollmächtigten des gesetzlichen Vertreters des Steuerpflichtigen / Zahlers wird dem Registrierungsantrag auch eine notarielle Erklärung beigefügt, welche bestimmte Informationen, die ausdrücklich in der Verordnung 572/2019 vorgesehen sind, enthalten muss.

 Im Anmeldeantrag, oder, dem Fall nach, in der notariellen Erklärung kann der gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen / -zahlers seine Zustimmung hinsichtlich der Möglichkeit der Ausstellung seitens AFM, in elektronischer Form, der Verwaltungs-, Steuer- oder Vollstreckungsdokumenten wie auch jedwelcher anderer Dokumente sowie in Bezug auf die Möglichkeit der Übermittlung der betreffenden Dokumente durch elektronische Mitteln für Fernübertragung gemäß den Bestimmungen des Art. 43 Absatz (15) aus dem Steuergesetzbuch, zum Ausdruck bringen.

 Die Unterzeichnung der online übermittelten Erklärungen betreffend die Verpflichtungen gegenüber dem Umweltfonds, kann nur mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat für die elektronische Signatur basiert, erfolgen. Das oben erwähnte Zertifikat muss von einem fachmännischen vertrauenswürdigen Dienstleister ausgestellt werden und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt sein.

 Wenn während einem Steuerjahr sowohl die Methode der Online-Einreichung, als auch die Methode der Mitteilung mit Empfangsbestätigung, am AFM-Hauptsitz (wie es bisher der Fall war) angewendet wird, muss die Erklärung für Monat Dezember online übermittelt werden, um als eingereicht berücksichtigt zu sein.

 Für die Anmeldung der damit verbundenen Verpflichtungen, für den gleichen Berichtszeitraum werden nicht mehrere Methoden zur Einreichung von Erklärungen (online, Mitteilung mit Empfangsbestätigung oder Einreichung AFM-Hauptsitz) gleichzeitig verwendet. Andernfalls wird nur die erste eingereichte Erklärung registriert.

 

 Die Steuererklärungen, die über den Dienst „Online-Übermittlung von Erklärungen“ übertragen werden, gelten als übermittelt zu dem im Antrag angegebenen Datum und zugewiesene Registrierungsnummer.

 Jedwelche Änderung der Steuererklärungen wird nur durch Vorlage einer Berichtigungserklärung, in bearbeiteter Form auf Papier, erstattet, gemäβ Verordnung des Umweltministers Nr. 591/2017. Die Berichtigungserklärunge können nicht online übermittelt werden.

 Bei Übermittlung der steuerlichen Verfahrensunterlagen oder der Verfahrensunterlagen durch den „Online-Übermittlung von Erklärungen“- Dienst, gelten diese als mitgeteilt oder, dem Fall nach, erfüllt, innerhalb von 15 Tagen nach Übermittlung an die hingewiesene E-Mail-Adresse.

Die Unterlagen gelten auch dann als übermittelt bzw. erfüllt, wenn der Steuerpflichtige den „Online-Abgabe von Meldungen“ Dienst aufgibt und wenn der Verzicht vor Ablauf der 15-tägigen Übermittlungsfrist erfolgt

Die Verordnung Nr. 572/2019 sieht keine Frist vor, ab der der „Online-Übermittlung von Erklärungen“- Dienst den Steuerzahlern, seitens AFM zur Verfügung gestellt werden muss.

Derzeit ist der „Online-Übermittlung von Erklärungen“- Dienst auf der AFM-Website nicht verfügbar.