Ein neu gegründetes Unternehmen, X SRL (X GmbH), das Mehrwertsteuer und Gewinnsteuer zahlt, hat als Gründungsmitglieder zwei Personen mit Anteilen von 30% bzw. 70%.
Jeder der Mitarbeiter hat die Eigenschaft als Geschäftsführer bei einem anderen Unternehmen, der Mehrwertsteuer und Gewinnsteuer zahlt.
Die drei Unternehmen gelten als verbunden? Wie kann eines der Unternehmen das neu gegründete ausleihen? Basierend auf einem Darlehensvertrag (ohne Zinsen) mit fester Laufzeit oder basierend auf einer Vorausrechnung (nach deren Stornierung bei Rückzahlung des Vorschusses)?
Gemäß Art.7, Pkt.26 aus dem Steuergesetzbuch, sind Unternehmen sind verbunden, wenn sie indirekt über die Beteiligungen von verbundenen Personen mehr als 25% der Beteiligungstitel halten.
Gelegentliche Kredite zwischen Unternehmen, um keine Berufsbezeichnung zu erhalten, sind gesetzlich nicht verboten.
Unter Berücksichtigung des Status verbundener Unternehmen muss X SRL darauf achten, gegen Art. 7 Punkt 33 aus dem Steuergesetzbuch nicht zu verstoßen:
“33. Marktwertprinzip – Wenn sich die in den Geschäfts- oder Finanzbeziehungen zwischen zwei verbundenen Personen festgelegten oder auferlegten Bedingungen von denen unterscheiden, die zwischen unabhängigen Personen bestanden hätten, werden Gewinne erzielt, die ohne diese Bedingungen von einer der Personen erzielt worden wären, jedoch nicht wurden von ihnen aufgrund der jeweiligen Bedingungen gemacht, können in den Gewinn dieser Person einbezogen und entsprechend besteuert werden.”
Aus diesem Grund ist es vorzuziehen, dass das Darlehen mit Zinsen gewährt wird, die von einem anderen Unternehmen und nicht in der Partnerschaftsbeziehung berechnet worden wären.
Natürlich hätte ein anderes nicht verbundenes Unternehmen das Recht gehabt, dieses Darlehen ohne Zinsen zu gewähren, aber für die Anwendung einer umsichtigen Option ist es vorzuziehen, dass der Darlehensvertrag Zinsen vorsieht.
Es ist wichtig anzugeben, dass es kein obligatorisches Mindestinteresse an der Gesetzgebung gibt.
Die Zinsen müssen unter Berücksichtigung beispielsweise folgender Kriterien festgelegt werden: Höhe und Dauer des Darlehens, Art und Zweck, Garantie, Wechselkursrisiken usw.
Zum Beispiel der von Geschäftsbanken angewandte Mindestzinssatz oder der von Art. 27 aus dem Steuergesetzbuch, welcher vorsieht:
“(7) Bei Darlehen anderer Unternehmen, mit Ausnahme der in Abs. 1 genannten Darlehen. (6), abzugsfähige Zinsen sind begrenzt auf:
Die Höhe des geldpolitischen Zinssatzes der Nationalbank von Rumänien, der dem letzten Monat des Quartals entspricht, für Kredite in Lei; und
Die Höhe des jährlichen Zinssatzes von 4% für Fremdwährungskredite. Die Höhe des Zinssatzes für Fremdwährungskredite wird durch eine Regierungsentscheidung aktualisiert”
Es ist sehr wichtig, dass bei der Ausarbeitung des Darlehensvertrags wesentliche Elemente nicht aus den Augen verloren werden, ohne deren Existenz die Nationale Steuerbehörde (A.N.A.F.) den Vorgang, z. B.: Rückzahlungsbedingungen, Strafen für Verstöße usw., überdenken könnte
Grundsätzlich muss der Vertrag auf die gleiche Weise geschlossen werden, wie es unter Berücksichtigung der Marktbedingungen geschehen wäre, wenn die beteiligten Vertragsparteien nicht verbunden wären.