Kurzfristige Finanzinvestitionen werden in den Konten der Gruppe 508 „Kurzfristige Investitionen“ eingetragen.
Kurzfristige Finanzinvestitionen umfassen:
– Anteile an verbundenen Unternehmen und
– sonstige kurzfristige Anlagen, die ausgegebene und zurückgekaufte Anleihen, gekaufte Anleihen und andere gekaufte Wertpapiere darstellen, um kurzfristig Gewinne zu erzielen.
Kurzfristige Investitionsbewertung
Erstbewertung. Bei Eintritt in das Unternehmen werden kurzfristige Anlagen zu Anschaffungskosten bewertet, dh zum Kaufpreis oder zum gemäß den Verträgen festgelegten Wert.
Bei kurzfristigen Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, enthalten die Anschaffungskosten nicht die Transaktionskosten, die direkt ihrem Erwerb zuzurechnen sind. Diese Kosten werden in den entsprechenden Aufwandskonten erfasst.
Bewertung zum Bilanzstichtag. Kurzfristige Wertpapiere (Aktien und andere Finanzanlagen), die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, werden zum notierten Wert am letzten Handelstag bewertet und solche, die nicht gehandelt werden – zu historischen Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Anpassungen für Wertminderungen.
Günstige oder ungünstige Differenzen, die sich aus ihrer Bewertung ergeben, werden über das Konto 768 bzw. 668 in den finanziellen Erträgen oder Aufwendungen erfasst.
Bewertung beim Ausgang aus der Entität. Beim Ausgang der kurzfristigen Investitionen aus der Verwaltung werden die Bestimmungen von Punkt 131 aus den Rechnungslegungsvorschriften der vierten Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften angewandt, genehmigt durch Orden des Ministers für öffentliche Finanzen Nr. 1802/2014. Demnach wird jeweils eine der folgenden Methoden angewendet
– FIFO – Methode als Erster rein, als erster raus
– LIFO – Methode zuletzt rein, zuerst raus;
– CMP – Methode der gewichteten durchschnittlichen Kosten.
In der Buchhaltung erfasste Vorgänge
Wertpapiere werden über eine Maklerfirma erworben.
Der Kunde stellt einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung, den er auf Anordnung des Kunden oder von sich aus anlegen wird.
In regelmäßigen Abständen stellt die Investmentgesellschaft dem Anleger einen Kontoauszug mit den investierten Beträgen, den Wertpapieren, in die die Anlagen getätigt wurden, den durchgeführten Kauf- und Verkaufsvorgängen sowie der Provision der Investmentgesellschaft zur Verfügung.
- Die Bestellung der Wertpapiere bei einem Vermittler aufgeben und die Wertpapiere kaufen:
508 “Sonstige Wertpapiere” = 5092 “Zahlungen für andere kurzfristige Anlagen”
- Einzahlung von Beträgen auf das Konto des Vermittlers:
5092 “Zahlungen für andere kurzfristige Investitionen” = 5121 “Bankkonten in Lei”
- Verkauf von Aktien mit Gewinn
461 “Verschiedene Debitoren” = %
508 “Sonstige Wertpapiere”
7642 “Ergebnis aus abgetretene kurzfristige Investitionen”
- Verkauf von Aktien mit Verlust
% = 5081″ Sonstige Wertpapiere”
461″Sonstige Debitoren”
6642 “Verluste aus kurzfristigen abgetretenen Anlagen”
Der Ausgabewert der Wertpapieraktien wird nach einer der FIFO-, LIFO- und CMP-Methoden ermittelt, die den Aktienausgaben ähnlich sind.
- Einbehaltung von Provisionen gegenüber dem Makler:
622 “Aufwendungen für Provisionen und Löhnen” = 461 “Sonstige Debitoren”
- Einzug von Beträgen vom Konto des Maklers, die den Nettogewinn aus Verkäufen (erhaltene Beträge – einbehaltene Provisionen) oder bei Liquidation des Kontos darstellen:
5121 “Bankkonten in Lei” = 461″ Sonstige Debitoren”
- Die Bewertung der Wertpapiere zum Bilanzstichtag erfolgt am letzten Handelstag.
– Registrierung der positiven Bewertungsdifferenz (der Bestandswert des Bestands ist höher als der nach einer der Methoden ermittelte Bestandswert FIFO, LIFO, CMP.
668 “Sonstige Finanzaufwendungen” = 508 “Sonstige Wertpapiere”
– Erfassung der negativen Bewertungsdifferenz (der Handelswert des Aktienbestands ist höher als der nach einer der Methoden ermittelte Bestandswert: FIFO, LIFO, CMP.
508 “Sonstige Wertpapiere” = 768 “Sonstige Finanzeinkommen”
Steuerliche Behandlung
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns sind die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 571/2003 aus dem Steuergesetzbuch samt späteren Änderungen und Ergänzungen
In diesem Sinne sieht Art. 21 vor, dass für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nur die Aufwendungen zur Erzielung des steuerpflichtigen Einkommens als abzugsfähige Aufwendungen gelten, einschließlich derjenigen, die durch geltende normative Rechtsakte geregelt sind.
Erträge aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie Erträge aus günstigen Differenzen aus der Bewertung sind steuerpflichtige Erträge.
Aufwendungen aus dem Verkauf von Wertpapieren sowie Aufwendungen aus ungünstigen Bewertungsdifferenzen sind abzugsfähige Aufwendungen.