Abzugsfähigkeit von Forschungskosten

Im Amtsblatt Nr. 526 vom 13. Juli 2016 ist die VERORDNUNG Nr. 1056 vom 5. Juli 2016 zur Genehmigung der Normen zur Abzugsfähigkeit von Forschungs- und Entwicklungskosten für die Berechnung des Steuerergebnisses veröffentlicht worden.

Die Steuerzahler, welche Gewinnsteuern zahlen, profitieren von den steuerlichen Vorteilen, vorgesehen vom Art. 20 des Gesetzes Nr. 227/2015 aus dem Steuergesetzbuch, samt nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, betreffend die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die durch die vorliegenden Normen definiert werden und durch eigene Mitteln oder in Zusammenarbeit / Vereinigung / Vereinbarung, zwecks Bewertung, durchgeführt werden.

 

Die steuerlichen Vorteile für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten stellen die Verringerung des steuerlichen Ergebnisses dar, das die Steuerzahler durch den zusätzlichen Abzug von 50% der von ihnen im jeweiligen Geschäftsjahr für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie durch Anwendung der beschleunigten Abschreibungsmethode im Falle der Geräte und Ausrüstungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

Die steuerlichen Vorteile werden für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gewährt, die sowohl auf nationaler Ebene als auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den zum Europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staaten durchgeführt werden.

Die bewertung kann sowohl zu ihrem eigenen Vorteil erreicht werden, indem die Forschungsergebnisse gemäß den Anforderungen der vom Steuerzahler durchgeführten industriellen oder kommerziellen Tätigkeit in eigener Tätigkeit übernommen werden, als auch indem die Forschungsergebnisse verkauft oder zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Ausführung von Arbeiten sowie zur Verwertung verwendet werden daraus resultierende Rechte an geistigem Eigentum

Falls die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von mehreren Steuerzahlern im Rahmen einer Zusammenarbeit / Vereinigung / Vereinbarung durchgeführt werden, werden jedem von ihnen die steuerlichen Vorteile auf der Grundlage der förderfähigen Kosten gewährt. Förderfähige Kosten, die einem Steuerpflichtigen entstehen, werden bei der Festlegung der Steuervorteile, die anderen Steuerpflichtigen gewährt werden, nicht berücksichtigt.

Wenn ein Teil der von einem Steuerpflichtigen durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten von einem Dritten auf seine Bestellung ausgeführt wird, werden ihm die steuerlichen Vorteile gewährt, wenn die Bedingungen dieser Anordnung erfüllt sind, und der begünstigte Steuerpflichtige berücksichtigt bei der Berechnung seines eigenen steuerlichen Anreizes die von diesem Dritten registrierten Kosten nicht.

Die Abzüge werden nicht neu berechnet, wenn die Ziele des Forschungs-Entwicklungs-Projekts nicht erreicht werden. Die förderfähigen Kosten, die bei der Gewährung des zusätzlichen Abzugs bei der Berechnung des Steuerergebnisses berücksichtigt werden, sind folgende:

-Aufwendungen mit Abschreibungen oder Mieten von materiellen und immateriellen Vermögenswerten oder ein Teil dieser Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nutzungsdauer von materiellen und immateriellen Vermögenswerten für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

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– Ausgaben für Mitarbeiter, die an Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten teilnehmen, einschließlich damit verbundene Aktivitäten zu ihrer Unterstützung (Dokumentation, Studien, Experimente, Messungen, Tests, Erfahrungsaustausch);

– die Aufwendungen für die Wartung und Reparatur der bei der Vermietung bereitgestellten materiellen und immateriellen Vermögenswerte, gem. Buchst. a);

-Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur der materiellen und immateriellen Vermögenswerte von Buchst. a);

– Betriebskosten, einschließlich: Aufwendungen für von Dritten erbrachte Dienstleistungen, Aufwendungen für Verbrauchsmaterialien, Aufwendungen für Materialien wie Inventargegenstände, Aufwendungen für Rohstoffe, Werkstücke, Module, Komponenten, Aufwendungen für Versuchstiere sowie andere Produkte und Verfahren oder ähnliche Dienstleistungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten

–Gemeinkosten, die mithilfe einer Verteilungsmethode direkt oder proportional den Forschungsergebnissen zugeordnet werden können; Die Verteilungsmethode wird von den Steuerzahlern für die Verteilung der gemeinsamen Ausgaben verwendet:

  1. In der Kategorie der direkt zugewiesenen Gemeinkosten können nachfolgende Kosten enthalten sein: Miete des Ortes, an dem die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchgeführt werden, Versicherung von Versorgungsunternehmen wie: fließendes Wasser, Kanalisation, Abwasserentsorgung, Strom und Wärme, Erdgas entsprechend der für die Tätigkeiten verwendeten Oberfläche, Forschung und Entwicklung sowie Ausgaben für Verbrauchsmaterialien und Büromaterial, Vervielfachung und Fotokopieren, Post- und Kurierdienste, Telefon, Fax, Internet, Transport, Lagerung im Zusammenhang mit den Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die zur Erzielung der Forschungsergebnisse erforderlich sind

2.In der Kategorie der nach Verteilungsmethoide zugewiesenen Gemeinkosten können die Kosten enthalten sein für: Verwaltungs- und Buchhaltungsdienstleistungen, Post- und Telefondienste, Dienstleistungen für die Wartung von IT-Geräten und -Systemen, Vervielfachung und Fotokopieren, Verbrauchsmaterialien und Büromaterial, Miete des Ortes, an dem die Projektaktivitäten stattfinden Bereitstellung von Versorgungsunternehmen wie fließendem Wasser, Abwasser, sanitären Einrichtungen, Strom und Wärme, Erdgas und anderen für die Durchführung des Projekts erforderlichen Kosten

In dem Fall, in dem die zu Abs. (1) Buchst. a) -d) vorgesehenen Kosten nicht vollständig für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten registriert sind, werden diese unter Verwendung eines vom Steuerzahler festgelegten Verteilungsmethode zugewiesen.

Wenn die Entwicklungskosten gemäß den geltenden Rechnungslegungsvorschriften aktiviert werden, kann der Steuerabzug in der Steuerperiode angewendet werden, in der sie registriert sind, oder in dem Zeitraum, in den sie als Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.