Steuerbefreiungen für Gebietsfremde

Rumänien war in den letzten Jahren eine Steueroase für westliche Geschäftsleute. Nicht nur, weil es niedrigere Steuern als die meisten EU-Länder hatte, sondern die rumänische Besteuerung ermöglicht es einer guten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, korrekt bezahlt, die am besten geeigneten Lösungen anzubieten. Aber mal sehen, welche Einkommen von Nichtansässigen in Rumänien steuerfrei sind.

Einkommen

Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren der Nationalbank von Rumänien.

Umsatzerlöse aus Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten zur Durchführung von Risikomanagementoperationen im Zusammenhang mit Staatsschuldenverpflichtungen;

Zinsen im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln in Lei und in Fremdwährung;

Einnahmen aus dem Handel mit Staatspapieren und -anleihen, die von administrativ-territorialen Einheiten ausgegeben wurden, in Lei und in Fremdwährung, auf dem Inlandsmarkt und / oder auf den internationalen Finanzmärkten sowie Zinsen auf Instrumente, die von der rumänischen Nationalbank ausgegeben wurden, um die Ziele zu erreichen der Geldpolitik;

Prämien

Prämien, die ein in Rumänien ansässiger Ausländer aufgrund seiner Teilnahme an verschiedenen nationalen und internationalen Festivals, künstlerischen, kulturellen oder sportlichen, gewonnen hat, wurden aus öffentlichen Mitteln finanziert.

Prämien für gebietsfremde Studierende bei Wettbewerben, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Einnahmen ausländischer juristischer Personen, die Beratungstätigkeiten in Rumänien im Rahmen von freien Finanzierungsvereinbarungen durchführen, die von der rumänischen Regierung / Behörden mit anderen Regierungen / Behörden oder internationalen Regierungs- oder Nichtregierungsorganisationen geschlossen wurden.

Dividende

Dividenden, die von einem Unternehmen, das eine nach europäischem Recht niedergelassene rumänische juristische Person oder juristische Person mit Sitz in Rumänien ist, an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. in einem der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation ansässige juristische Person gezahlt werden Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen oder eine ständige Niederlassung eines Unternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation Freihandel. Um von diesen Ausnahmen zu profitieren, müssen beide Teilnehmer – sowohl das Unternehmen, das die Dividenden zahlt, als auch das Unternehmen, das die Dividenden erhält – bestimmte verbindliche Bedingungen erfüllen.

  1. Um von der Besteuerung befreit zu sein, muss die ausländische juristische Person die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllen:
  • 1. hat eine der Organisationsformen gem. Art. 20^1  Abs. (4);
  • 2. in Übereinstimmung mit dem Steuerrecht des EU-Mitgliedstaats oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation gilt als in diesem Staat ansässig und gilt nach einem mit einem Drittstaat geschlossenen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht als ansässig steuerlich außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig;
  • 3. zahlt gemäß den Steuergesetzen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation;
  • 4. hält für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 2 Jahren, der am Tag der Zahlung der Dividende endet, mindestens 10% des Grundkapitals der rumänischen juristischen Person.

Wichtig!

Wenn der Begünstigte der Dividenden eine ständige Niederlassung einer juristischen Person ist, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig ist, Um diese Befreiung zu gewähren, muss die ausländische juristische Person, für die die Betriebsstätte ihre Tätigkeit ausübt, kumulativ die zum Pkt. 1 – 4 genannten Bedingungen erfüllen;.

  1. Um diese Befreiung zu gewähren, muss die rumänische juristische Person, die die Dividende zahlt, kumulativ die folgenden Bedingungen erfüllen:
  • 1. ist eine nach rumänischem Recht gegründete Gesellschaft mit einer der folgenden Organisationsformen: „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung”;
  • 2. zahlt Gewinnsteuer gemäß den Bestimmungen von Titel II ohne die Möglichkeit einer Option oder Befreiung.

Grundzins

Ab dem 1. Januar 2011 alle Einkünfte aus Zinsen oder Lizenzgebühren, die in Rumänien von in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ansässigen juristischen Personen oder durch eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erzielt wurden oder aus einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig ist, sind von der Steuer befreit, wenn der wirtschaftliche Eigentümer von Zinsen oder Lizenzgebühren mindestens 25% des Wertes / der Anzahl hält Teilnahmebescheinigungen an die rumänische juristische Person für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 2 Jahren, der mit dem Datum der Zahlung von Zinsen oder Lizenzgebühren endet.

An Pensionsfonds gezahlte Zinsen und / oder Dividenden gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines der Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation.

Glücksspieleinkommen, das gebietsfremde Personen durch die Teilnahme an einem Glücksspiel in einem anderen Staat erzielen, dessen Gewinne ebenfalls aus Rumänien stammen.