Um dem Grundsatz der Erfassung von Sachwerten zum beizulegenden Zeitwert bei der Bilanzierung zu entsprechen, können Unternehmen beschließen, diese in regelmäßigen Abständen neu zu bewerten.
Bei Gebäuden wird in der Regel das Prinzip der Neubewertung im Abstand von 3 Jahren eingehalten, um von einem Standardsteuersatz zu profitieren.
Gemäß Verordnung des Finanzministers (OMF) 3055/2009, erfolgt die Neubewertung des Sachanlagevermögens zum beizulegenden Zeitwert ab dem Bilanzstichtag.
Wenn nach dem erstmaligen Ansatz als Vermögenswert der Wert eines Anlagevermögens auf der Grundlage der Neubewertung dieses Vermögenswerts ermittelt wird, wird der Neubewertungsbetrag dem Vermögenswert anstelle der Anschaffungs- / Produktionskosten oder eines anderen vor dem Vermögenswert zugewiesenen Werts zugewiesen. In solchen Fällen gelten die Abschreibungsregeln für den Vermögenswert im Hinblick auf seinen Wert, der nach der Neubewertung ermittelt wird.
Wenn das Ergebnis der Neubewertung eine Erhöhung des Nettobuchwerts ist, wird dies wie folgt behandelt:
– als Erhöhung der Neubewertungsrücklage unter dem Posten „Kapital und Rücklagen“, wenn zuvor kein Rückgang als Aufwand im Zusammenhang mit diesem Vermögenswert erfasst wurde; oder
– als Ertrag, der den Aufwand mit dem zuvor erfassten Rückgang dieses Vermögenswerts ausgleicht.
Wenn das Ergebnis der Neubewertung eine Verringerung des Nettobuchwerts ist, wird dies als vollständiger Aufwand behandelt. Wenn ein Betrag, der sich auf diesen Vermögenswert bezieht, nicht in der Neubewertungsrücklage (Neubewertungsüberschuss) oder als Abnahme der Neubewertungsrücklage unter dem Posten „Kapital und Rücklagen“, mit dem Minimum zwischen dem Wert der Reserve und dem Wert der Abnahme erfasst wird, wird und jede nicht gedeckte Differenz als Aufwand erfasst.
Gemäß Art. 7 und Art. 24 des Gesetzes 571/2003 wird der steuerliche Wert des abschreibungsfähigen Anlagevermögens und der Grundstücke durch die Anschaffungs-, Produktions- oder Marktwertkosten des Anlagevermögens dargestellt, das zum Zeitpunkt des Eintrags kostenlos erworben oder als Beitrag gebildet wurde im Erbe des Steuerpflichtigen, das gegebenenfalls für die Berechnung der Steuerabschreibung verwendet wird.
Der Steuerwert enthält auch die nach dem Gesetz vorgenommenen Neubewertungen der Rechnungslegung.
Wenn Neubewertungen des abschreibungsfähigen Anlagevermögens durchgeführt werden, die zu einer Wertminderung unter den Anschaffungs-, Produktions- oder Marktwertkosten des kostenlos erworbenen oder als Beitrag gebildeten Anlagevermögens führen, wird gegebenenfalls der nicht amortisierte Steuerwert des abschreibungsfähigen Anlagevermögens bis zu dem Niveau, das auf der Grundlage der Anschaffungs-, Produktions- oder Marktwertkosten des Anlagevermögens festgelegt wurde, das kostenlos erworben oder als Beitrag konstituiert wurde, neu berechnet
Für abschreibungsfähige Sachanlagen werden Abschreibungsabzüge ohne Berücksichtigung von Abschreibungen ermittelt. Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf oder der Stilllegung dieses Anlagevermögens werden auf der Grundlage ihres Steuerwerts abzüglich Steuerabschreibungen berechnet.
Daher ist die Schlussfolgerung die folgende:
Im Falle einer Wertsteigerung eines Sachanlagevermögens durch Neubewertung wird die Wertsteigerung auf dem Konto der Neubewertungsreserven verbucht und auf das Reservekonto übertragen, das den aus den Neubewertungsreserven realisierten Überschuss als Abschreibung darstellt. Dieser Betrag wird bei der Berechnung der Gewinnsteuer als ein dem Einkommen gleichgesetztes Element betrachtet und in der Erklärung 101 als solche angemeldet.
Im Falle einer Wertminderung eines Sachanlagevermögens wird die Abnahme zum Zeitpunkt der Neubewertung als nicht abzugsfähiger Aufwand erfasst, sofern davon ausgegangen wird, dass es sich um die erste Neubewertung handelt oder dass auf dem Konto der Neubewertungsreserven kein Saldo vorhanden ist. Für diesen Betrag wird ein außerbilanzielles Protokoll geführt, das während der Restlaufzeit des Anlagevermögens von seiner Abzugsfähigkeit profitiert. Dieser Unterschied zwischen der buchhalterischen und der steuerlichen Abschreibung wird in der Erklärung 101 in den Zeilen hervorgehoben, die sich auf die beiden Ausgabenkategorien beziehen.
Bei Veräußerung des Anlagevermögens durch Verkauf oder Verschrottung werden die in der Neubewertungsrücklage verbleibenden Beträge vollständig besteuert, und der Unterschied zwischen der steuerlichen Abschreibung und der verbleibenden Bilanzierung wird als vollständig abzugsfähiger Aufwand betrachtet.