Zusätzlich zu allen anderen unabhängigen Einkünften, die im letzten Jahr erzielt wurden, sind autorisierte Personen diejenigen, die Einkünfte aus dem Urheberrecht erziele. Anwälte und andere Fachkräfte müssen in diesem Jahr durch die einzige Erklärung Steuern und Beiträge für die finanzielle Unterstützung zahlen, die der Staat im letzten Jahr während des Alarm- und Notstandszustands gewährt hat (Entschädigungen, die während der Pandemie gewährt wurden.
Wir haben einmal eine monatliche Zulage für die vorübergehende Einstellung der Tätigkeit in Höhe von 75% des durchschnittlichen Bruttogehalts für 2020 (5.429 Lei), die auf der Grundlage der OUG Nr. 30/2020 (im Notfallzustand) erhalten wurde.
Und die zweite monatliche Zulage für die Verkürzung der Arbeitszeit, die durch den Alarm- / Ausnahmezustand bestimmt wird und 41,5% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens für 2020 beträgt und gemäß OUG Nr. 132/2020 gewährt wird.
Wir geben an, dass die Beträge vom Staat als Bruttowerte gewährt wurden, weshalb nun die Steuer von 10% und der Sozialversicherung (CAS) von 25% an den Staat zu zahlen sind, sowie der Krankenversicherung (CASS) von 10% (jeder wird als a berechnet Prozentsatz des vom Staat erhaltenen Bruttowertes).
In diesem Sinne analysieren wir die monatliche Zulage für die Verkürzung der Arbeitszeit, die durch die Feststellung des Notfall- Alarm- Belagerungszustands bestimmt wird, zu einem Anteil von 41,5% am durchschnittlichen Bruttogehalt (5.429 Lei) für 2020. Diese Quote wird während des Notfall- Alarm- Belagerungszustands sowie für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten ab dem Datum der Beendigung des letzten Zeitraums, in dem der Notfall- Alarm- Belagerungszustand festgestellt wurde, gemäß Art. 3 von OUG Nr. 132/2020:
Begünstigte (die die Zulage in der Einzelerklärung angeben) è Fachkräfte (alle Personen, die ein Unternehmen betreiben bzw. systematisch eine organisierte Tätigkeit ausüben, die in der Herstellung, Verwaltung oder Veräußerung von Waren oder in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, unabhängig davon, ob es einen lukrativen Zweck hat oder nicht) – zum Beispiel PFA, Individual Enterprise, Personen, die freie Berufe ausüben und von der Zulage für die Unterbrechung der in Art. XV Abs. 1 vorgesehenen Tätigkeit profitiert haben. (1) von OUG Nr. 30/2020.
Steuerliche Behandlung der Zulage:
Die begünstigten schulden:
Verpflichtung | Wie wird es berechnet | |||
Einkommenssteuer | 10% x (valoare bruta a indemnizatiei – CAS – CASS) | |||
Sozialversicherung (CAS) | 25% x Bruttowert der Zulage oder der Betrag, der im eigenen Rentensystem gemäß den spezifischen Vorschriften fällig ist | |||
Krankenversicherungrung (CASS): |
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| de | 10% x Bruttowert der Zulage |
Die Anmeldung der Entschädigung erfolgt durch die Einzelerklärung (Formblatt 212, genehmigt durch die ANAF-Verordnung Nr. 14/2021).
Wir erinnern Sie daran, dass die ANAF-Verordnung Nr. 14/2021 zur Genehmigung des Musters, des Inhalts, der Methode zur Einreichung und Verwaltung des Formblatts 212 „Einzigartige Erklärung zu Einkommensteuer und von Einzelpersonen geschuldeten Sozialbeiträgen“ im Amtsblatt Nr. 33 vom 12. Januar 2021 veröffentlicht wurde.
Abweichend von den als Berufstätigen erzielten Einkünften erfolgt die Berechnung der Einkommensteuer und der obligatorischen Sozialbeiträge getrennt von den Einkünften aus der Abwicklung der Tätigkeit.
Felder auszufüllen:
Kapitel I. Angaben zur Einkommensteuer und zu den für 2020 fälligen Sozialabgaben, Abschnitt I.6. Angaben zur Entschädigung gemäß Art. 3 der staatlichen Notstandsverordnung Nr. 132/2020 und Abschnitt I.7 Zusammenfassung der Verpflichtungen in Bezug auf die realisierte Einkommensteuer und die fälligen Sozialbeiträge, die in der aktuellen Erklärung festgelegt sind
Vorsicht! Die Tabelle vom Abschnitt I.6 wird für jeden Monat ausgefüllt, für den die Zulage eingezogen wurde.
I.6. Angaben zur Freistellung nach Art. 3 der staatlichen Notstandsverordnung 132/2020
Der Monat, für den die Zulage eingezogen wurde | Erhaltene Bruttozulage, Lei | Sozialversicherungs–beitrag im öffentlichen Rentensystem, Lei | Sozialversicherungs–beitrag im eigenen Rentensystem, Lei | Sozialversi–cherungs–beitrag fällig Lei | Grundeinkommen zur Berechnung der Steuer, Lei | Einkommensteuer, Lei |
1 | 2 | Spalte 3(Sp.3*25%) | Spalte 4 | Spalte 5 Sp.2*10%) | Spalte 6 (2-3-5) oder (2-4-5) dem Fall nach | Sp.7 Sp. 6*10% |
Juli |
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August |
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September |
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Oktober |
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November |
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Dezember |
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Gesamt |
Die Zahlungsdauer der Steuer- und Sozialbeiträge à bis zur Einreichung der einheitlichen Erklärung für die Einkommen des Jahres 2020, 25. Mai 2021.
In Anbetracht dessen, dass diese Entschädigungen keine Einkünfte aus der Tätigkeit darstellen:
- werden bei der Überprüfung der Einhaltung nicht berücksichtigt:
- die Obergrenze von 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen für diejenigen, die Steuern nach der Einkommensnorm zahlen, deren Überschreitung die Besteuerung ab dem folgenden Jahr im realen System bestimmt;
– die Obergrenzen von 12 Mindestbruttogehältern pro Land, je nachdem, welche Verpflichtungen in Bezug auf die Sozialbeiträge festgelegt werden (CAS, CASS).
- unterliegen nicht der Gewährung des Bonus, der durch das jährliche Gesetz des Staatshaushalts festgelegt ist,
- Die Begünstigten können nicht über den Bestimmungsort eines Betrags verfügen, der bis zu 3,5% der im Zusammenhang mit den jeweiligen Entschädigungen fälligen Einkommensteuer darstellt, zur Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen / Kulteinheiten sowie zur Gewährung privater Stipendien. laut Gesetz.
- Die Ausnahmen der Abgabenordnung in Art. 60 gelten nicht für diese.
Rechtliche Grundlage:
– Art. 3 der staatlichen Notstandsverordnung Nr. 132/2020 über Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit der epidemiologischen Situation, die durch die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Coronavirus verursacht wird, sowie über die Stimulierung des Beschäftigungswachstums mit Änderungen und nachfolgende Ergänzungen;
– Art. XIX der OUG Nr. 226/2020 in Bezug auf einige Haushaltsmaßnahmen sowie für die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Rechtsakte und die Verlängerung einiger Amtszeiten;
– ANAF-Verordnung Nr. 14/2021 zur Genehmigung des Modells, des Inhalts, der Methode zur Einreichung und Verwaltung des Formulars 212 „Einzelerklärung über Einkommensteuer und Sozialbeiträge von Einzelpersonen“;
– Gesetz Nr. 227/2015 zur Abgabenordnung mit nachfolgenden Änderungen und Vervollständigungen.