Im Jahr 2021 ist die Frist für die Einreichung der jährlichen Einkommensteuererklärung für Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und juristische Personen, die dem steuerlichen Transparenzsystem unterliegen, abgelaufen, vorgesehen zu Art.107 Abs. (5) und zu Art.125 Abs. (4), ist bis einschließlich 15. April 2021. Innerhalb der gleichen Frist ist der ernannte Gesellschafter verpflichtet, jedem Gesellschafter die Informationen über das steuerpflichtige Einkommen / Nettoeinkommen / -verlust aufgrund der Ausschüttungsquote aus dem auf Vereinsebene berechneten steuerpflichtigen Einkommen oder entsprechend der Beteiligungsquote, aus dem Vereinsvertrag, zu übermitteln.