Das Inkrafttreten der OUG Nr. 8/2026 stellt einen wichtigen Schritt zur Konsolidierung des rumänischen Steuerkalenders dar, indem der 25. Juni endgültig als einheitlicher Termin für die Erklärung und Zahlung der Körperschaftsteuer sowie für die Fertigstellung der Verrechnungspreisdokumentation festgelegt wird. Die Maßnahme beseitigt frühere Unsicherheiten hinsichtlich einer möglichen Rückkehr zum 25. März und schafft einen vorhersehbaren Rahmen für Steuerpflichtige.
Angleichung steuerlicher und dokumentarischer Verpflichtungen
Die neue Regelung setzt die durch OUG Nr. 153/2020 eingeführte Logik fort und synchronisiert die steuerlichen Meldepflichten mit der Dokumentation konzerninterner Transaktionen. Steuerpflichtige müssen somit die Verrechnungspreisdokumentation gleichzeitig mit der Berechnung und Erklärung der Körperschaftsteuer fertigstellen, wodurch das Risiko von Unstimmigkeiten oder nachträglichen Anpassungen reduziert wird.
Großsteuerpflichtige – strenge jährliche Verpflichtungen
Gemäß Verordnung Nr. 442/2016 der ANAF sind Großsteuerpflichtige, die die Wesentlichkeitsschwellen überschreiten, verpflichtet, die Verrechnungspreisdokumentation jährlich bis zum 25. Juni zu erstellen:
• 200.000 € – Finanzdienstleistungen
• 250.000 € – Dienstleistungen
• 350.000 € – Transaktionen mit Gütern (materiell/immateriell)
Die Dokumentation muss zum Stichtag verfügbar sein und kann von den Behörden auch außerhalb einer Steuerprüfung angefordert werden, mit einer Vorlagefrist von maximal 10 Kalendertagen.
Kleine und mittlere Steuerpflichtige – reaktiver Ansatz
Für diese Kategorie entsteht die Verpflichtung nur auf Anfrage der Steuerbehörden. Die Schwellenwerte sind niedriger:
• 50.000 € – Dienstleistungen
• 100.000 € – Güter
Die Frist für die Erstellung beträgt zwischen 30 und 60 Tagen, mit der Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um 30 Tage.
Steuerliche Risiken und Ausnahmen
Das Fehlen der Dokumentation oder unvollständige Unterlagen berechtigen die Behörden zur Schätzung der Verrechnungspreise, was zu erheblichen Anpassungen der steuerlichen Bemessungsgrundlage und zusätzlichen Steuerverpflichtungen führen kann.
Ausgenommen sind:
• Transaktionen, die durch ein Vorabverständigungsverfahren (APA) abgedeckt sind;
• Transaktionen, die bereits durch frühere Steuerentscheidungen angepasst wurden.
