Regierungsnotverordnung 13/2026 – Steuerliche und administrative Anpassungen mit Auswirkungen auf Steuerkonformität und Steuerkontrolle

Die unmittelbare Auswirkung auf Unternehmen besteht in einer stärkeren Kontrolle gesellschaftsrechtlicher Transaktionen sowie in der Vereinfachung bestimmter steuerlicher Verwaltungsmechanismen. Die Regierungsnotverordnung Nr. 13/2026, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 181/09.03.2026, führt gezielte Änderungen der Gesetze Nr. 239/2025, Nr. 227/2015 – Steuergesetzbuch und Nr. 207/2015 – Steuerverfahrensordnung ein, mit Auswirkungen auf die Abtretung von Geschäftsanteilen, das Verbrauchsteuerregime, die steuerliche Risikoanalyse und die Funktionsweise des Systems RO e-TVA.

Abtretung von Geschäftsanteilen und steuerliche Konformität

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft das Verfahren zur Abtretung von Geschäftsanteilen. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung sind solche Abtretungen gegenüber der zentralen Steuerbehörde nur dann wirksam, wenn die Gesellschaft eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ohne offene Steuerverbindlichkeiten vorlegt oder bestehende Steuerschulden durch Garantien abgesichert sind.
Zuvor galt diese Einschränkung ausschließlich für die Abtretung von Anteilen, die vom kontrollierenden Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehalten wurden.

Änderungen im Bereich der Verbrauchsteuern

Im Bereich der Energieprodukte werden die Definitionen für Großhändler mit oder ohne Lagerhaltung sowie für das Großhandelszertifikat präzisiert. Gleichzeitig wird die Möglichkeit eingeführt, die in Artikel 435 Absatz (3) des Steuergesetzbuches genannten Energieprodukte auch von zertifizierten Empfängern zu erwerben.

Die Verpflichtung zur Zulassung als autorisierter Importeur gilt nur für Wirtschaftsteilnehmer, die die im genannten Artikel aufgeführten verbrauchsteuerpflichtigen Produkte importieren. Zudem wird die Situation der registrierten Versender klargestellt, die zu den von der Zulassungspflicht ausgenommenen Betreibern zählen.

Eine bedeutende Änderung betrifft die finanziellen Garantien für Betreiber, die Energieprodukte im Großhandel vertreiben. Für Benzin, Diesel, Lampenöl und Biokraftstoffe bleibt die Verpflichtung bestehen, eine Garantie von 2.500.000 Lei zu stellen und Sachanlagen in gleicher Höhe zu halten. Für Betreiber, die Flüssiggas (LPG) und Schweröl vertreiben, wird die Garantie auf 250.000 Lei reduziert, was dem geringeren Verbrauchsteuerniveau und den kleineren Handelsvolumen entspricht.

Steuerliche Risikoanalyse und das System RO e-TVA

Im Bereich des Steuerverfahrens wird die Anwendung bestimmter Vorschriften zur Mitteilung der steuerlichen Risikoklasse oder -unterklasse bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt. Steuerpflichtige können diese Informationen direkt über ihr Konto im Virtuellen Privaten Raum (SPV) einsehen, wodurch zusätzliche administrative Korrespondenz mit der Steuerbehörde entfällt.

Im Hinblick auf das System RO e-TVA wird die Übermittlung von Konformitätsbenachrichtigungen abgeschafft, da die Bereitstellung der vorausgefüllten Mehrwertsteuererklärung für Steuerpflichtige diesen Mechanismus überflüssig macht. Zudem werden Vorschriften zur Auswahl von Steuerpflichtigen für Steuerprüfungen im Rahmen der e-TVA-Regelung aufgehoben, um Überschneidungen mit den bereits in der Steuerverfahrensordnung festgelegten Regeln zur Risikoanalyse zu vermeiden.