Mehrwertsteuerbehandlung von Immobilienlieferungen 2026 – was Entwickler und Käufer wissen müssen

Ein aktueller Fall klärt, wie die Mehrwertsteuer (MWSt) auf Immobilien (Wohnungen, Gewerbeflächen, Parkplätze) anzuwenden ist, wenn die vollständige Zahlung als Vorauszahlung vor der Änderung des Standard-Mehrwertsteuersatzes geleistet wurde.

Im analysierten Beispiel wurden die Vorauszahlungen vor dem 1. August 2025 mit 19 % MWSt fakturiert und vereinnahmt, die Übergabe und Eigentumsübertragung erfolgen jedoch im Februar 2026, nach Erhöhung des Standardsatzes auf 21 %.

Der zentrale Punkt ist die Bestimmung des zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung anzuwendenden Mehrwertsteuersatzes. Gemäß Artikel 281(6) des Steuergesetzbuchs ist der Lieferzeitpunkt der Moment, in dem das Recht zur Verfügung über die Immobilie als Eigentümer übertragen wird, unabhängig davon, wann die Vorauszahlung eingegangen ist.

Darüber hinaus sieht Artikel 291(6) des Steuergesetzbuchs ausdrücklich vor, dass, wenn ein Vorauszahlung vor der Satzänderung geleistet wurde, eine Mehrwertsteueranpassung nach dem am Lieferdatum gültigen Satz vorzunehmen ist. Die zuvor vereinnahmten 19 % müssen daher auf 21 % angepasst werden.

Gemäß der Definition der Vorauszahlung (Artikel 282(2)(b)) entbindet eine teilweise oder vollständige Zahlung vor der Lieferung den Steuerpflichtigen nicht von der Pflicht zur Mehrwertsteueranpassung. Praktisch bedeutet dies, dass die erhobene MWSt auf 21 % neu berechnet werden muss, selbst wenn die Zahlung vor der Gesetzesänderung vollständig erfolgt ist.

Fazit: Bei Immobilienlieferungen, die ursprünglich mit 19 % fakturiert, aber nach der Erhöhung abgeschlossen werden, muss der Lieferant 21 % MWSt anwenden und die erforderliche Anpassung vornehmen. Dies stellt die Einhaltung des Steuergesetzbuchs sicher und verhindert eine Doppelbesteuerung.