Die Verabschiedung der Regierungsverordnung Nr. 6/2026 stellt einen notwendigen legislativen Eingriff dar, um bestimmte unbeabsichtigte Auswirkungen des Gesetzes Nr. 245/2025 zu korrigieren. Dieses Gesetz hatte ab dem 1. Januar 2026 die Verpflichtung eingeführt, alle Betriebsstätten mit mindestens einem Arbeitnehmer steuerlich zu registrieren. Die Anwendung dieser Regel ohne territoriale Differenzierung hätte zu einer erheblichen Überbürokratisierung geführt, die auf rund 400.000 unnötig registrierte Betriebsstätten geschätzt wird.
Die neue Regelung bringt wichtige Klarstellungen im Steuerverfahrensgesetz, wonach ein Steuerpflichtiger, der mehrere Betriebsstätten innerhalb derselben administrativ-territorialen Einheit (Gemeinde/UAT) betreibt, verpflichtet ist, eine einzige Betriebsstätte zu benennen. Die steuerliche Registrierung der benannten Betriebsstätte deckt alle aktiven Arbeitsstätten in dieser Gemeinde ab. Die Frist für die Einreichung des Registrierungsantrags beträgt 30 Tage ab der Errichtung der ersten Betriebsstätte.
Eine wesentliche Vereinfachung ist die Einführung der Ausnahme bei Überschneidung mit dem steuerlichen Sitz. Befinden sich die Betriebsstätten in derselben Ortschaft wie der Gesellschaftssitz, ist keine gesonderte steuerliche Registrierung erforderlich. Die Lohnsteuer wird direkt unter der Hauptsteuernummer erklärt und abgeführt, wodurch die Vergabe separater Steuernummern entfällt.
Für Steuerpflichtige mit Betriebsstätten, die vor dem 1. Januar 2026 errichtet wurden, führt die OG Nr. 6/2026 ein Übergangsregime zur Einhaltung der Vorschriften ein, das den administrativen Druck und das Sanktionsrisiko reduzieren soll:
· Aussetzung der Ordnungswidrigkeitssanktionen bis zum 30. Juni 2026 bei Nichteinhaltung der ursprünglich durch das Gesetz Nr. 245/2025 eingeführten Registrierungspflichten;
· Pflicht zur Benachrichtigung der Steuerbehörde über die benannte Betriebsstätte, zusammen mit einer Liste aller Arbeitsstätten in derselben Ortschaft;
· Amtswegige Löschung der Steuernummern jener Betriebsstätten, die nach dem Benennungsverfahren nicht ausgewählt wurden.
Insgesamt gelingt es diesen Änderungen, das legitime Ziel des Gesetzgebers – die Umverteilung der Einkommensteuer an die lokalen Haushalte entsprechend dem tatsächlichen Tätigkeitsort – mit dem Prinzip der administrativen Effizienz in Einklang zu bringen. Die Zentralisierung der steuerlichen Pflichten unter einer einzigen Steuernummer, wenn die Steuer ohnehin an dieselbe lokale Behörde fließt, beseitigt unnötige Fragmentierung und reduziert die Compliance-Belastung erheblich. Die verfahrensrechtlichen Details werden durch einen Erlass des Präsidenten der ANAF festgelegt, der innerhalb von 30 Tagen zu erlassen ist.
