Im Amtsblatt Nr. 1 vom 5. Januar 2026 wurde die Verordnung Nr. 2719/2025 veröffentlicht, mit der das Verfahren zur Vorbefüllung, Prüfung und Übermittlung des Formulars 212 – „Einheitliche Steuererklärung über die Einkommensteuer und die von natürlichen Personen geschuldeten Sozialabgaben“ genehmigt wird.
Nach dieser Verordnung stellt die Nationale Steuerverwaltungsbehörde (ANAF) den Steuerpflichtigen Daten zur Vorbefüllung der Einheitlichen Steuererklärung zur Verfügung, auf Grundlage der in ihren Datenbanken vorhandenen Informationen. Diese Möglichkeit richtet sich an natürliche Personen, die Einkünfte erzielt haben, die gemäß dem Steuergesetzbuch der Einkommensteuer und/oder Sozialabgaben unterliegen, und ist über eine spezielle Vorbefüllungsanwendung zugänglich.
Zugangswege
Die vorbefüllte Einheitliche Steuererklärung wird den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt:
- in elektronischer Form über den Dienst Privater Virtueller Raum (SPV), mit automatischer Übernahme der Daten in das Formular 212;
- in Papierform am Sitz der zuständigen Steuerbehörde, auf Antrag der Steuerpflichtigen, die nicht im SPV registriert sind.
Das Verfahren wird von der zuständigen zentralen Steuerbehörde angewendet, und zwar:
- von der Steuerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der steuerliche Wohnsitz der natürlichen Person in Rumänien befindet;
- von der Steuerbehörde, die für die Verwaltung von natürlichen Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in Rumänien zuständig ist.
Regelungsinhalt des Verfahrens
Das Verfahren legt fest:
- die Datenquellen für die Vorbefüllung der Erklärung (Informationsmeldungen der Einkommenszahler, frühere Erklärungen der Steuerpflichtigen, Verzeichnisse von Mietverträgen, das Steuerpflichtigenregister, Informationen über Renten sowie jährliche Einkommensnormen);
- die Art der Bereitstellung der Daten in der Vorbefüllungsanwendung;
- die Verantwortung der Steuerpflichtigen, die Erklärung entsprechend ihrer persönlichen steuerlichen Situation zu prüfen und einzureichen.
Die vorbefüllten Daten können Identifikationsangaben, die Art der ausgeübten Tätigkeit, erzielte Einkünfte, geschuldete Steuer sowie einbehaltene oder geschuldete Sozialabgaben umfassen. Für bestimmte Kategorien (z. B. Rentner oder Personen, die in eigenen Versorgungssystemen versichert sind) werden keine Daten zur Sozialversicherungsbeitragspflicht vorbefüllt.
Fristen und Pflichten
Die Daten stehen in der Regel spätestens bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zur Verfügung. Die Einheitliche Steuererklärung ist bis spätestens 25. Mai einschließlich des auf das Jahr der Einkünfteerzielung folgenden Jahres einzureichen, entweder elektronisch oder bei der zuständigen Steuerbehörde.
Steuerpflichtige, die Fehler feststellen, können eine berichtigte Erklärung einreichen. In bestimmten Fällen, in denen nach dem Gesetz keine Erklärungspflicht besteht (z. B. bei Einkünften mit Endbesteuerung), ist die Abgabe der Erklärung nicht erforderlich. Das Fehlen einer Vorbefüllung entbindet die Steuerpflichtigen jedoch nicht von der Pflicht zur Abgabe des Formulars 212, sofern diese Pflicht nach dem Steuergesetzbuch besteht.
Quellen: Verordnung Nr. 2719/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1/05.01.2026; Steuergesetzbuch.
