Die „Stolpensteuer“ wird ab 2027 endgültig abgeschafft

Mit der Notverordnung der Regierung Nr. 89/2025 legt die rumänische Regierung einen verbindlichen Zeitplan für die Abschaffung der Steuer auf Sonderkonstruktionen, bekannt als „Stolpensteuer“, fest. Nach den neuen Regelungen ist das Jahr 2026 das letzte Haushaltsjahr, in dem diese Steuer geschuldet wird; ab dem 1. Januar 2027 wird das System vollständig aufgehoben.

Die Abschaffung ist ausdrücklich in Artikel I Punkt 52 und Artikel II der Notverordnung Nr. 89/2025 vorgesehen, die im Amtsblatt veröffentlicht wurde, und betrifft Titel X des Steuergesetzbuchs, der derzeit diese Steuer regelt.

Zeitplan der Abschaffung

Die Gesetzgebung führt einen klaren und vorhersehbaren Zeitplan für Steuerpflichtige ein:

  • 1. Januar 2027 – offizielle Aufhebung von Titel X des Steuergesetzbuchs und Abschaffung der Steuer auf Sonderkonstruktionen;
  • für Steuerpflichtige mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr gilt die Aufhebung ab dem Geschäftsjahr, das im Laufe des Jahres 2027 beginnt;
  • während des gesamten Jahres 2026 bleiben die geltenden Vorschriften einschließlich der Erklärungs- und Zahlungspflichten unverändert anwendbar.

Wer 2026 weiterhin steuerpflichtig bleibt

Bis zur endgültigen Abschaffung der Steuer bleiben rumänische und ausländische juristische Personen steuerpflichtig, die in ihrem Vermögen Konstruktionen besitzen, die der Gruppe 1 des Anlagevermögenskatalogs zugeordnet sind. Betroffen sind insbesondere Bauwerke, die nicht der lokalen Gebäudegrundsteuer unterliegen, wie zum Beispiel:

  • Bohrsonden und Förderplattformen;
  • Energieübertragungs- und -verteilungsnetze;
  • Türme und Kommunikationsinfrastruktur;
  • Bewässerungskanäle und andere vergleichbare technische Bauwerke.

Steuersätze und letzte Zahlungspflichten

Für das Jahr 2026 bleiben die Steuersätze unverändert:

  • 0,5 %, angewendet auf den Nettoinventarwert der im Vermögen des Steuerpflichtigen befindlichen Konstruktionen zum 31. Dezember des Vorjahres;
  • 0,25 %, angewendet auf Konstruktionen im öffentlichen oder privaten Eigentum des Staates oder der Gebietskörperschaften, die vom Steuerpflichtigen verwaltet, konzessioniert oder genutzt werden und nicht der lokalen Gebäudegrundsteuer unterliegen.

Die wichtigsten Fristen für das letzte Anwendungsjahr sind:

  • 25. Mai 2026 – Abgabe der Jahressteuererklärung;
  • 30. Juni 2026 – Zahlung der ersten Rate (50 %);
  • 31. Oktober 2026 – Zahlung der zweiten Rate (50 %).

Hintergrund und wirtschaftliche Auswirkungen

Die Wiedereinführung der „Stolpensteuer“ durch die Notverordnung Nr. 156/2024, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025, wurde von der Wirtschaft stark kritisiert, da sie als eine Steuer angesehen wurde, die Investitionen in Infrastruktur und produktive Vermögenswerte belastet. Eine vergleichbare Steuer war bereits in den Jahren 2014–2016 in Kraft.

Die aktuelle Entscheidung zur Abschaffung spiegelt den Druck der Wirtschaftsverbände sowie die Ergebnisse von Wirkungsanalysen wider, die gezeigt haben, dass diese Steuer:

  • Investitionen und die Modernisierung der Infrastruktur hemmt;
  • nur begrenzte Haushaltseinnahmen generiert, die in keinem Verhältnis zu den administrativen Kosten und den negativen wirtschaftlichen Effekten stehen.

Mit der Abschaffung der Steuer senden die Behörden ein Signal der steuerlichen Vorhersehbarkeit und bieten Unternehmen ab dem Jahr 2027 einen günstigeren Rahmen für ihre Investitionsplanung.