Die Mikrounternehmenssteuer kehrt ab 2026 zu einem einheitlichen Steuersatz von 1 % zurück

Durch die Notverordnung der Regierung Nr. 89/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1203 vom 24. Dezember 2025, wurden bedeutende Änderungen am Steuergesetzbuch eingeführt, unter anderem im Hinblick auf das Besteuerungsregime für Mikrounternehmen. Die wichtigste Änderung besteht in der Rückkehr zu einem einheitlichen Steuersatz von 1 %, der ab dem Jahr 2026 gilt.

Damit wird der 3%-Steuersatz, der in den Jahren 2024–2025 abhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen und der Art der ausgeübten Tätigkeiten vorübergehend eingeführt worden war, abgeschafft. Das Mikrounternehmensregime kehrt somit zu seiner früheren Struktur zurück, die zuletzt im Jahr 2023 galt, als die Besteuerung ausschließlich auf Basis eines Steuersatzes von 1 % auf die Einnahmen erfolgte.

Hintergrund der Änderungen in den Vorjahren

In den Jahren 2024 und 2025 sah die Steuergesetzgebung ein differenziertes Besteuerungssystem für Mikrounternehmen vor:

  • ein Steuersatz von 1 % für Unternehmen mit Einnahmen von bis zu 60.000 Euro, die bestimmte gesetzlich ausdrücklich genannte Tätigkeiten nicht ausübten;
  • ein Steuersatz von 3 % für Mikrounternehmen mit Einnahmen oberhalb dieser Schwelle oder für solche, die in Bereichen wie IT, HoReCa, Rechtsdienstleistungen, medizinische Tätigkeiten und anderen spezifischen Dienstleistungen tätig waren.

Angesichts der gegenseitigen Abhängigkeit dieser Kriterien führt die Abschaffung des 3%-Steuersatzes implizit auch zur Streichung aller Verweise im Steuergesetzbuch auf die 60.000-Euro-Untergrenze sowie auf die Liste der Tätigkeiten, für die eine erhöhte Besteuerung galt.

Zusammenhang mit der Senkung der Umsatzschwelle

Die Rückkehr zum einheitlichen 1%-Steuersatz steht in engem Zusammenhang mit einer weiteren wichtigen Änderung, die bereits durch die Notverordnung Nr. 156/2024 festgelegt wurde: der Senkung der Umsatzschwelle für die Anwendung des Mikrounternehmensregimes von 250.000 Euro auf 100.000 Euro, wirksam ab dem 1. Januar 2026.

Laut der Begründung des Gesetzgebers zielt diese Maßnahme darauf ab, die steuerlichen Compliance-Kosten zu senken und die Berechnung der Steuer zu vereinfachen, da die Zahl der anspruchsberechtigten Mikrounternehmen in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist. Vor diesem Hintergrund war die Beibehaltung eines Systems mit unterschiedlichen Steuersätzen nicht mehr gerechtfertigt.

Wesentliche Punkte

Hervorzuheben ist, dass alle übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des Mikrounternehmensregimes unverändert bleiben. Gesellschaften, die die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllen, sind verpflichtet, das Körperschaftsteuerregime mit einem Steuersatz von 16 % anzuwenden.

Durch diese Änderung wird das Mikrounternehmensregime vorhersehbarer und einfacher anzuwenden und bietet einen vereinfachten steuerlichen Rahmen für Unternehmen, die unter die neue Umsatzschwelle fallen.