Verfahren zur steuerlichen Registrierung von Amts wegen bei Nichterfüllung der Registrierungspflicht

Die ANAF-Verordnung Nr. 2430/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr.1023 vom 5. November 2025, regelt das aktualisierte Verfahren für die steuerliche Registrierung von Amts wegen oder auf Ersuchen einer anderen Behörde, wenn ein Steuerpflichtiger seiner gesetzlichen Registrierungspflicht nicht nachkommt. Die Verordnung ersetzt OANAF 2921/2016 und gilt für in- und ausländische natürliche und juristische Personen ohne zugewiesene steuerliche Identifikationsnummer.

  1. Obligatorische Angaben für nicht ansässige Steuerpflichtige
    Anhang 1¹ legt die Mindestinformationen fest, die die lokalen Steuerbehörden ANAF für die Registrierung nicht ansässiger Steuerpflichtiger übermitteln müssen.
    Für nicht ansässige natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, vollständige Anschrift im Ausland, Kontaktangaben, Daten des Ausweisdokuments, ausländische Steuer-ID (falls vorhanden) sowie die Begründung des Ersuchens.
    Für nicht ansässige juristische Personen: Unternehmensbezeichnung, Rechtsform, Gründungsdatum, ausländische Steuer-ID, vollständige Anschrift des Sitzes, Kontaktangaben und Begründung.
  2. Mitteilung an den Steuerpflichtigen (Anhang 3)
    Stellt die Behörde eine nicht erfüllte gesetzliche Pflicht fest, wird eine Mitteilung versandt, die den Steuerpflichtigen informiert und innerhalb von 5 Tagen zur Wahrnehmung des Anhörungsrechts einlädt. Die Mitteilung verweist auf Art. 82 der rumänischen Abgabenordnung und erläutert die Folgen bei Nichtvorlage der Registrierungsunterlagen.
  3. Einladung bei Nichterscheinen (Anhang 4)
    Reagiert der Steuerpflichtige nicht, sendet ANAF eine „Einladung zur Ausübung des Anhörungsrechts“, die einen zweiten und letzten Termin mit einer weiteren Frist von 5 Tagen gewährt. Sie wird versandt, wenn weder die Registrierungserklärung eingereicht noch zur Anhörung erschienen wurde und keine ausdrückliche Weigerung vorliegt.
  4. Entscheidung über die Registrierung von Amts wegen (Anhang 6)
    Bei weiterer Nichtbefolgung erlässt die Behörde eine „Entscheidung über die steuerliche Registrierung von Amts wegen“. Diese enthält die Begründung, die zugewiesene Steuernummer, das Registrierungsdatum, die steuerlichen Erklärungspflichten sowie Angaben zum Anhörungsverfahren. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 45 Tagen Einspruch eingelegt werden.
  5. Schlussbemerkungen
    Das Verfahren gilt auch für bereits laufende Fälle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Alle Formulare enthalten personenbezogene Daten und unterliegen der DSGVO. Die neuen Regeln zielen auf eine einheitliche Identifikation der Steuerpflichtigen, höhere Erklärungstreue und eine effizientere Verwaltung bei fehlender freiwilliger Registrierung.