Ab dem 20. November 2025 ist das von der rumänischen Steuerbehörde (ANAF) erlassene Verfahren zur Anwendung der MwSt.-Sonderbefreiung für Kleinunternehmen in Kraft getreten. Es regelt die Anwendung dieser Befreiung durch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige steuerpflichtige Personen für Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen in Rumänien.
Das Verfahren gilt für in Rumänien nicht ansässige Steuerpflichtige, unabhängig davon, ob sie über eine feste Niederlassung verfügen oder gemäß Art. 316 des Steuergesetzbuches umsatzsteuerlich registriert sind. Die Option zur Anwendung der Befreiung wird ausschließlich im Ansässigkeitsstaat ausgeübt.
Verwaltung des Regimes
Zuständig ist die Steuerverwaltung für nichtansässige Steuerpflichtige innerhalb der Regionaldirektion Bukarest, die elektronisch mit den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet.
EU-Umsatzschwelle
Die Mitteilung wird nur dann an Rumänien übermittelt, wenn der unionsweite Jahresumsatz 100.000 EUR nicht überschreitet – weder im laufenden noch im vorangegangenen Jahr.
Prüfung der nationalen Schwelle
Nach Eingang der Mitteilung prüft ANAF die Einhaltung der rumänischen Vorschriften und antwortet innerhalb von 15 Arbeitstagen. Die Befreiung wird nur gewährt, wenn:
- die nationale Schwelle von 395.000 RON nicht überschritten wurde;
- keine einjährige Sperrfrist besteht.
Die Anwendung beginnt ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des individuellen Identifikationscodes. Eine bestehende MwSt.-Registrierung in Rumänien wird automatisch gelöscht.
Ablehnung des Antrags
Der Antrag wird abgelehnt, wenn:
- die nationale Schwelle überschritten ist;
- eine Sperrfrist gilt.
Die Ablehnung erfolgt durch einen offiziellen Bescheid.
Vierteljährliche Meldungen und Überwachung
EU-Unternehmen sind verpflichtet, vierteljährliche Meldungen einzureichen. ANAF überwacht:
- die nationale Schwelle – Überschreitung führt zum sofortigen Verlust der Befreiung;
- die EU-Schwelle von 100.000 EUR – Überschreitung führt zur Beendigung des Regimes.
Beendigung des Regimes
Das Regime endet bei:
- Überschreitung der Schwellenwerte;
- freiwilligem Verzicht;
- Einstellung der Tätigkeit in Rumänien;
- sonstiger Nichterfüllung der Voraussetzungen.
