Im Amtsblatt Nr. 996 vom 29.10.2025 wurde Gesetz Nr. 169/2025 veröffentlicht, mit dem das neue Abkommen zwischen Rumänien und dem Vereinigten Königreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hinsichtlich Einkommen und Kapitalgewinnen sowie zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung ratifiziert wird. Das Abkommen umfasst auch das am 13.11.2024 in London unterzeichnete Protokoll.
Das Abkommen gilt für Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind, und enthält moderne, an OECD-Standards angelehnte Regeln zu Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Kapitalgewinnen.
Anwendungsbereich und erfasste Steuern
Das Abkommen betrifft Steuern auf Einkommen und Kapitalgewinne.
Erfasste Steuern:
- Rumänien: Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;
- Vereinigtes Königreich: income tax, corporation tax, capital gains tax.
Es gilt auch für künftig eingeführte ähnliche Steuern.
Für transparente Einheiten gelten Einkünfte als Einkünfte des Ansässigen, soweit sie im jeweiligen Staat als solche besteuert werden.
Dividenden (Art. 10)
Dividenden können sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat besteuert werden.
Quellensteuerhöchstbeträge:
- 5% des Bruttobetrags;
- 15% bei Ausschüttungen durch Immobilien-Investmentvehikel (z. B. REITs).
Vollständige Befreiung (0%), wenn:
- der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 10% des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft mindestens ein Jahr hält;
- der wirtschaftliche Eigentümer ein anerkannter Pensionsfonds ist, der die Beteiligung mindestens ein Jahr gehalten hat.
Die Regelungen gelten nicht, wenn die Beteiligung einem Betriebsstättenvermögen zuzuordnen ist.
Zinsen (Art. 11)
Zinsen können in beiden Staaten besteuert werden, jedoch darf die Quellensteuer höchstens:
- 3% des Bruttobetrags betragen.
Steuerbefreiung (0%), wenn Zinsen gezahlt werden:
- aus Krediten im Zusammenhang mit Waren- oder Dienstleistungsverkäufen;
- an Finanzinstitutionen;
- an anerkannte Pensionsfonds;
- an den Staat, Behörden oder die Zentralbank;
- zwischen verbundenen Unternehmen (mind. 25% Beteiligung für 2 Jahre).
Lizenzgebühren (Art. 12)
Lizenzgebühren können in beiden Staaten besteuert werden.
Quellensteuerhöchstbetrag: 3%.
Steuerbefreiung (0%) bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen (mind. 25% Beteiligung für 2 Jahre).
Der Begriff umfasst Urheberrechte, Marken, Patente, Know-how u. Ä.
Kapitalgewinne (Art. 13)
Grundregel: Besteuerung ausschließlich im Ansässigkeitsstaat.
Quellenstaatbesteuerung bei:
- Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im Quellenstaat;
- Veräußerung von Vermögen einer Betriebsstätte;
- Veräußerung von Anteilen an Einheiten, deren Wert zu über 50% aus unbeweglichem Vermögen im Quellenstaat besteht.
Ausschließliche Ansässigkeitsbesteuerung bei:
- Schiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr;
- allen anderen Vermögensarten außer den oben genannten.
