Mehrwertsteuer bei Vereinnahmung – Ein Instrument für bessere Liquiditätssteuerung

Das System der Mehrwertsteuer bei Vereinnahmung (TVA la încasare) bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Möglichkeit, die Zahlung der Mehrwertsteuer an den Staat bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung der Rechnung aufzuschieben.

💡 Was bedeutet das System der Mehrwertsteuer bei Vereinnahmung?

Dieses optionale System ermöglicht es Unternehmen, die Mehrwertsteuer erst bei Zahlung durch den Kunden abzuführen, nicht bereits bei Ausstellung der Rechnung.
Es verbessert die Liquidität und reduziert das Kreditrisiko, insbesondere bei längeren Zahlungsfristen.

🏛️ Gesetzlicher Rahmen

Das System wurde erstmals durch Verordnung Nr. 15/2012 eingeführt, die das Steuergesetz Nr. 571/2003 änderte.
Seit dem 1. Januar 2014, gemäß Eilverordnung Nr. 111/2013, ist das System optional für berechtigte Steuerpflichtige.

✅ Hauptvorteile

  • Die Mehrwertsteuer wird erst nach tatsächlichem Zahlungseingang abgeführt.
  • Verbesserung der Liquidität und Vermeidung von finanziellen Engpässen bei verspäteten Zahlungen.
  • Verringerung des steuerlichen Drucks auf kleine und mittlere Unternehmen.

🧾 Pflichtangaben auf Rechnungen

Gemäß Artikel 319 Abs. (20) Buchstabe p) des Steuergesetzes müssen Steuerpflichtige, die das System anwenden, auf ihren Rechnungen den Vermerk „MwSt. bei Vereinnahmung“ anbringen, mit Ausnahme der Transaktionen, für die die allgemeinen Regeln der Steuerfälligkeit gelten.

⚙️ Bestimmung des Zahlungszeitpunkts

Laut Regierungsbeschluss Nr. 1/2016 hängt der Zeitpunkt der Vereinnahmung von der Zahlungsart ab:

🔸 Verrechnungen

  • Zwischen juristischen Personen – Datum der tatsächlichen Verrechnung gemäß Verordnung Nr. 77/1999.
  • Wenn eine Partei keine juristische Person ist – Datum der Unterzeichnung des Verrechnungsprotokolls, das folgende Angaben enthalten muss: Name der Parteien, USt-ID, Rechnungsnummer und -datum, Gesamtbetrag, verrechneter Betrag, Unterschriften und Datum der Unterzeichnung.

🔸 Banküberweisungen

Bei Überweisungen (Credit Transfer) gilt als Zahlungsdatum das im Kontoauszug angegebene Datum.

🔸 Zahlungsinstrumente (Scheck, Wechsel, Schuldschein)

  • Wenn der Lieferant das Instrument nicht indossiert, gilt als Datum der Zahlung das im Kontoauszug angegebene Datum. Bei Diskontierung gilt der gesamte Betrag als vereinnahmt.
  • Wenn der Lieferant das Instrument indossiert, ist das Datum des Indossaments maßgeblich. Eine Kopie des indossierten Instruments mit Angabe des Empfängers ist aufzubewahren.

🔸 Kartenzahlungen

Bei Debit- oder Kreditkartenzahlungen gilt das im Kontoauszug angegebene Datum als Zahlungsdatum.