Was bedeutet das System der „Mehrwertsteuer nach Vereinnahmung“
Das System der Mehrwertsteuer nach Vereinnahmung ist ein optionales Verfahren, das Unternehmen erlaubt, die Zahlung der Mehrwertsteuer bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs aufzuschieben. Es richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen, um zu verhindern, dass diese den Staat in der Zeit zwischen Rechnungsstellung und Zahlung vorfinanzieren müssen.
Das System bietet deutliche Vorteile, insbesondere eine Verbesserung des Liquiditätsflusses und eine Verringerung des Kreditrisikos, da die Unternehmen die Mehrwertsteuer erst dann an den Staat abführen müssen, wenn sie den Betrag tatsächlich vom Kunden erhalten haben.
Gesetzlicher Rahmen
Das System wurde ursprünglich durch die Verordnung Nr. 15/2012 eingeführt, welche das Steuergesetz Nr. 571/2003 änderte. Ab dem 1. Januar 2014 wurde es durch die Eilverordnung Nr. 111/2013 für berechtigte Steuerpflichtige optional.
Vorteile
- Verbesserung der Liquidität;
- Reduzierung des finanziellen Drucks bei Zahlungsverzögerungen;
- Anpassung der Steuerzahlung an den tatsächlichen Zahlungseingang.
Laut Art. 319 Abs. (20) Buchst. p) des Steuergesetzes müssen Rechnungen, die unter diesem System ausgestellt werden, den Hinweis „MwSt. nach Vereinnahmung“ enthalten.
Zeitpunkt der Vereinnahmung
Gemäß Regierungsbeschluss Nr. 1/2016 gilt der Zeitpunkt des Zahlungseingangs als der Tag, der im Kontoauszug oder im Dokument zur Schuldentilgung angegeben ist – unabhängig davon, ob die Zahlung per Überweisung, Karte, Scheck oder Wechsel erfolgt.
Voraussetzungen
Nach Art. 282 Abs. (3) des Steuergesetzes können das System anwenden:
- In Rumänien registrierte Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz unter 4.500.000 Lei;
- Neu registrierte Mehrwertsteuerpflichtige, die sich für das System ab dem Zeitpunkt der Registrierung oder später im selben Jahr entscheiden.
Nicht anwendbar für:
- Unternehmen, die Teil einer einheitlichen steuerlichen Gruppe sind;
- Steuerpflichtige, die nicht in Rumänien ansässig sind;
- Unternehmen, deren Umsatzgrenze von 4.500.000 Lei überschritten wurde.
Austritt aus dem System
Der Austritt ist möglich:
- Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 4.500.000 Lei;
- Durch freiwilligen Verzicht mittels Formular D700, einzureichen bei der Finanzbehörde.
Die Löschung aus dem Register der Steuerpflichtigen, die das System der MwSt. nach Vereinnahmung anwenden, erfolgt ab dem ersten Tag des folgenden Steuerzeitraums.
Die Überprüfung, ob ein Unternehmen dieses System anwendet, ist online über die Website der ANAF möglich:
👉 https://www.anaf.ro/IncasareTva/
