Einnahmen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke aus dem Privatvermögen gelten als steuerpflichtige Einkünfte aus der Überlassung von Nutzung.
Einkommens- und Steuerberechnung
- Bruttoeinkommen: ergibt sich aus dem Pachtvertrag; umfasst Geld- und Sachleistungen.
- Nettoeinkommen = Brutto – 20 % pauschale Ausgaben.
- Einkommensteuer: 10 % des Nettoeinkommens, vom Pächter einbehalten.
- Die Steuer ist endgültig – der Verpächter hat keine weiteren Steuerpflichten.
Meldungspflichten
- Der Pächter reicht bis zum 25. des Folgemonats das Formular D112 ein.
- Der Verpächter muss kein Kassenbuch oder Steuerregister führen.
Krankenversicherung (CASS)
- Ab einem Nettoeinkommen über 6 Mindestlöhnen jährlich ist CASS (10 %) fällig:
- 6 Mindestlöhne – bei Einkommen zwischen 6 und 12 Mindestlöhnen.
- 12 Mindestlöhne – bei Einkommen zwischen 12 und 24.
- 24 Mindestlöhne – bei Einkommen über 24.
- Die Beitragsbasis ist nicht das Nettoeinkommen, sondern ein gesetzlich festgelegter Schwellenwert.
Besondere Fälle
- Bei mehreren Pächtern wird im Vertrag einer benannt, der die CASS berechnet und abführt.
- Falls kein Pächter CASS einbehält, muss der Verpächter bis 25. Mai des Folgejahres die Einheitliche Steuererklärung (Formular 212) abgeben.
Weitere Pflichten
- Ein Exemplar des Pachtvertrags muss beim zuständigen Gemeinderat eingereicht werden.
- Bei Flächen in mehreren Gemeinden: Vertrag bei jedem Gemeinderat einreichen.
- Der Vertrag sollte Brutto- und Nettosumme klar ausweisen – zur Transparenz für beide Parteien.