Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen – Steuerliche Regelungen 2025

Einnahmen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke aus dem Privatvermögen gelten als steuerpflichtige Einkünfte aus der Überlassung von Nutzung.

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Einkommens- und Steuerberechnung

  • Bruttoeinkommen: ergibt sich aus dem Pachtvertrag; umfasst Geld- und Sachleistungen.
  • Nettoeinkommen = Brutto – 20 % pauschale Ausgaben.
  • Einkommensteuer: 10 % des Nettoeinkommens, vom Pächter einbehalten.
  • Die Steuer ist endgültig – der Verpächter hat keine weiteren Steuerpflichten.

Meldungspflichten

  • Der Pächter reicht bis zum 25. des Folgemonats das Formular D112 ein.
  • Der Verpächter muss kein Kassenbuch oder Steuerregister führen.

 Krankenversicherung (CASS)

  • Ab einem Nettoeinkommen über 6 Mindestlöhnen jährlich ist CASS (10 %) fällig:
    • 6 Mindestlöhne – bei Einkommen zwischen 6 und 12 Mindestlöhnen.
    • 12 Mindestlöhne – bei Einkommen zwischen 12 und 24.
    • 24 Mindestlöhne – bei Einkommen über 24.
  • Die Beitragsbasis ist nicht das Nettoeinkommen, sondern ein gesetzlich festgelegter Schwellenwert.

Besondere Fälle

  • Bei mehreren Pächtern wird im Vertrag einer benannt, der die CASS berechnet und abführt.
  • Falls kein Pächter CASS einbehält, muss der Verpächter bis 25. Mai des Folgejahres die Einheitliche Steuererklärung (Formular 212) abgeben.

Weitere Pflichten

  • Ein Exemplar des Pachtvertrags muss beim zuständigen Gemeinderat eingereicht werden.
  • Bei Flächen in mehreren Gemeinden: Vertrag bei jedem Gemeinderat einreichen.
  • Der Vertrag sollte Brutto- und Nettosumme klar ausweisen – zur Transparenz für beide Parteien.