Im Amtsblatt Nr. 814 vom 3. September 2025 wurde der AVR-Beschluss Nr. 2618/2025 veröffentlicht, mit dem die Vorschriften über die Genehmigung und Nutzung des Sondermechanismus für die Erklärung und Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer sowie die Muster der Sondererklärung und der Genehmigung genehmigt wurden.
Die Genehmigung wird vom zuständigen Zollamt für Waren erteilt, die zum freien Verkehr abgefertigt werden, und gilt ausschließlich für Einfuhren aus Sendungen mit einem inneren Wert von höchstens 150 Euro, deren Beförderung oder Versendung in Rumänien endet.
Für die Erteilung der Genehmigung muss der Antragsteller kumulativ mehrere Bedingungen erfüllen, darunter:
- die Erklärung der Absicht, den Sondermechanismus zu nutzen und die Umsatzsteuer von den Empfängern einzuziehen;
- die Eigenschaft als Postbetreiber oder als zugelassener Zollagent/Expresskurier;
- die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke nach dem Steuergesetzbuch;
- keine offenen steuerlichen Verpflichtungen oder Zollschulden;
- keine Insolvenz-, Reorganisations- oder Liquidationsverfahren;
- Stellung einer Sicherheit, die den maximal aufgeschobenen Mehrwertsteuerbetrag abdeckt.
Die Sicherheit wird anhand einer Formel berechnet, die den Zollwert der Waren, den Mehrwertsteuersatz und einen Zeitraum von 30 Tagen berücksichtigt. Sie kann entweder durch eine Einzahlung bei der Staatskasse oder durch eine Bankbürgschaft gestellt werden.
Das Zollamt prüft die vorgelegten Informationen und teilt dem Antragsteller bei erfüllten Voraussetzungen die Höhe der Sicherheit und die Frist für deren Stellung mit. Nach Bestätigung der Sicherheit wird die Genehmigung gemäß dem Muster aus dem AVR-Beschluss Nr. 2618/2025 erteilt.
Dieser Mechanismus soll die Erhebung der Mehrwertsteuer bei Einfuhren mit geringem Wert vereinfachen und effizienter gestalten, wobei gleichzeitig ein angemessener steuerlicher und zollrechtlicher Rahmen gewährleistet wird.