Änderungen zur globalen Mindestbesteuerung

Die rumänische Regierung hat kürzlich die Dringlichkeitsverordnung Nr. 21/2025 verabschiedet, mit der die Vorschriften zur globalen Mindestbesteuerung geändert wurden. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. September 2025 und dienen der Angleichung des rumänischen Steuerrechts an internationale Standards sowie der Klärung wichtiger technischer Aspekte.

Was ist die globale Mindeststeuer?
Seit 2024 gilt in Rumänien die Verpflichtung, dass große multinationale und nationale Unternehmen mindestens 15 % Körperschaftsteuer auf ihre Gewinne zahlen – unabhängig von steuerlichen Vergünstigungen oder reduzierten Steuersätzen.

Die wichtigsten Änderungen durch die VO 21/2025

  • Steuergutschriften – es wurden klare Regeln für übertragbare und handelbare Steuergutschriften festgelegt, einschließlich ihrer Ausgabe, Nutzung und Veräußerung. Ihre steuerliche Behandlung entspricht nun der qualifizierter erstattungsfähiger Steuergutschriften.
  • Zusatzsteuer – der neue Begriff „nationaler Überschussgewinn“ wurde eingeführt, um eine bessere Übereinstimmung mit der internationalen Praxis zu erreichen. Dies gilt insbesondere für Unternehmensgruppen mit unterschiedlichen Rechnungslegungsregeln oder abweichenden Geschäftsjahren.
  • Steuerschutz – die Vorschriften wurden vereinfacht und erweitert, sodass sie nicht nur Rechnungslegungsstandards, sondern auch Grundsätze der Konsistenz und Verwaltung abdecken.
  • Berechnungsformel – es wurde ein neues Element ergänzt: die „zusätzliche nationale Ergänzungssteuer“.
  • Unternehmen mit anderer funktionaler Währung – die Vorschriften für Gesellschaften, die eine andere Währung als den Leu verwenden, wurden neu gefasst.
  • Jahresabschlüsse – Unternehmen können latente Steuern nun wahlweise in den Erläuterungen zum Abschluss oder nach IFRS ausweisen.
  • Kapitalherabsetzungen – neue steuerliche Vorschriften wurden für Eigenkapitalherabsetzungen im Zusammenhang mit von Versicherungsunternehmen ausgegebenen Finanzinstrumenten eingeführt.
  • Verlustvortrag – Unternehmensgruppen dürfen nun freiwillig negative Steueraufwendungen (steuerliche Verluste) vortragen; es gelten klare Regeln bei Veräußerung oder Übertragung von Teilen einer Gruppe.
  • Vereinfachungen und technische Anpassungen – Klarstellungen zur Berechnung des Steuersatzes für Investmentgruppen, Streichung redundanter Verweise und Bestätigung der 18-monatigen Frist für Steuererklärungen und Mitteilungen.