Situation:
Die Gesellschaft ABC SRL, Umsatzsteuer- und körperschaftsteuerpflichtig, stellt ihren Kunden jährlich/halbjährlich/vierteljährlich Bonusrechnungen aus. Die Boni werden als Prozentsatz des in der jeweiligen Periode erzielten Umsatzes berechnet.
Fragestellung: Angesichts der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes von 19% auf 21%, welcher Satz gilt für:
- den Bonus des dritten Quartals (Januar–September 2025),
- den Monatsbonus für Juli 2025?
Rechtlicher Rahmen:
- Gemäß Art. 291 Abs. (4) des Steuergesetzbuchs ist der Umsatzsteuersatz maßgeblich, der zum Zeitpunkt des steuerbaren Ereignisses gilt.
- Das steuerbare Ereignis tritt bei Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ein (Art. 281 Abs. (1)).
- Nachträgliche Preisnachlässe (Boni, Rabatte) sind in Art. 287 Buchst. c) geregelt, wonach die Bemessungsgrundlage der USt bei Gewährung von Nachlässen nach Lieferung gemindert wird.
- In diesem Fall gilt derselbe Umsatzsteuersatz wie bei der ursprünglichen Lieferung.
Praktische Auswirkungen:
- Für Lieferungen vor dem 1. August 2025 gilt der frühere Satz (9% oder 19%, je nach Fall), auch wenn die Gutschrift später ausgestellt wird.
- Rabattrechnungen sind in der USt-Voranmeldung D300, Zeile 34 – Berichtigungen zu melden, gemäß OMFP 632/2021 und Art. 282 Abs. (9).
- Die anzuwendenden Steuersätze müssen den ursprünglichen Transaktionen entsprechen.
Fazit:
- Für Boni, die sich auf Lieferungen im Zeitraum Januar–Juli 2025 beziehen → gilt 19% USt.
- Für Boni, die sich auf Lieferungen im Zeitraum August–September 2025 beziehen → gilt 21% USt.
- Für Boni, die das gesamte Jahr 2025 betreffen → gilt ein differenzierter Steuersatz: 19% bis Juli, 21% danach.