Praxisfall
Ein rumänischer Immobilienentwickler (umsatzsteuer- und körperschaftsteuerpflichtig) schließt:
- Januar – Februar 2025: beidseitige Kaufversprechen für Wohnungen, ohne ausgestellte Rechnungen und ohne erhaltene Anzahlungen bis jetzt. Anzahlungsrechnungen sollen im August 2025 ausgestellt werden.
- Juni 2025: beidseitige Kaufversprechen mit Teilzahlung, auf die der ermäßigte USt-Satz von 9% angewendet wurde.
Frage: Welcher Umsatzsteuersatz gilt in jedem Fall?
- Kaufversprechen Januar – Februar 2025, Anzahlungen ab August 2025
Gemäß Art. 291 Abs. (1) und (4) des rumänischen Steuergesetzbuchs gilt der Steuersatz, der am Tag der Steuerentstehung in Kraft ist. Bei Anzahlungen tritt die Steuerentstehung nach Art. 282 Abs. (2) Buchst. b) am Tag des Zahlungseingangs ein.
Daher gilt für Anzahlungen ab August 2025 der reguläre USt-Satz von 21%, unabhängig vom Datum des Kaufversprechens. - Kaufversprechen Juni 2025, Teilanzahlung mit 9% USt
Auch wenn auf die Anzahlung ein ermäßigter Satz von 9% angewendet wurde, kann dieser bei der endgültigen Lieferung der Wohnung nicht beibehalten werden, da die Voraussetzungen der Übergangsregelung aus Art. III des Gesetzes Nr. 141/2025 nicht vollständig erfüllt sind:
- Das Kaufversprechen wurde nicht zwischen dem 3. Juli und 31. Juli 2025 abgeschlossen;
- Es wurde kein Mindestanzahlung von 20% (ohne USt) bis zum 31. Juli 2025 geleistet.
In diesem Fall gilt die allgemeine Regel aus Art. 291 Abs. (4): Der Steuersatz ist derjenige, der am Tag der Lieferung (Eigentumsübertragung) gilt.
Wichtiger Hinweis
Die Übergangsregelung (ermäßigte USt 9% bis zum 31. Juli 2026) ist nur anwendbar, wenn alle gesetzlichen Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Wohnfläche, Wert der Immobilie, einmaliger Erwerb, Mindestanzahlung und Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.