Neue Methodische Vorschriften zur Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 11 %

Die Regierungsentscheidung Nr. 602/2025 zur Änderung und Ergänzung von Titel VII „Mehrwertsteuer“ der Methodischen Normen zur Anwendung des Steuergesetzbuchs (GD Nr. 1/2016) wurde im Amtsblatt Nr. 715 vom 31. Juli 2025 veröffentlicht. Die Änderungen folgen auf Gesetz Nr. 141/2025, das neue Mehrwertsteuersätze eingeführt hat.

  1. Definition der lebensmittelrelevanten Begriffe

Die Normen definieren klar „Lebensmittel für den menschlichen Verzehr“ und „Lebensmittel für den tierischen Verzehr“ gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 11 % gilt für die Lieferung von Lebensmitteln (einschließlich Getränken), lebenden Haus- und Nutztiere, mit bestimmten Ausnahmen.

  1. Liste der Waren mit ermäßigter MwSt.

Der ermäßigte Satz gilt entlang der gesamten Lieferkette, unabhängig von der Endverwendung des Produkts, für Waren unter bestimmten NC-Codes – von lebenden Tieren und Milchprodukten bis zu Gemüse, Obst, Getreide, Ölen, verarbeiteten Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken (NC 2201 und 2209).
Ausnahme: Lebensmittel mit zugesetztem Zucker ≥10 g/100 g Produkt, außer Säuglingsmilchpulver.

  1. Anwendungsbeispiele
  • Obst: sowohl Erzeuger als auch Händler wenden 11 % MwSt. an, unabhängig von der Endverwendung der Aprikosen.
  • Honig: der ermäßigte Satz gilt auch bei Lieferung an Kosmetikfabriken oder Met-Hersteller.
  • Sojaöl: Import zur Biodieselherstellung unterliegt 11 % MwSt.
  1. Weitere Fälle mit ermäßigter MwSt.
  • Beherbergung: im Hotel- und ähnlichen Sektor, einschließlich Camping, gilt 11 % MwSt. für alle Pakete (Frühstück, Vollpension, All-inclusive).
  • Restaurant- und Cateringdienste: 11 % für Lebensmittel, ausgenommen alkoholische Getränke und bestimmte alkoholfreie Getränke (NC 2202).
  • Sozialwohnungsbau: 11 % MwSt. bei Erfüllung der Bedingungen nach Art. 291 Abs. (2) lit. l) des Steuergesetzbuchs, basierend auf einer notariell beglaubigten Erklärung des Käufers.
  • Aufhebungen: die ermäßigte MwSt. für gemeldete Nahrungsergänzungsmittel entfällt.
  1. Regel für gemischte Pakete

Enthält ein Paket Waren/Dienstleistungen mit unterschiedlichen Sätzen, gilt der Satz der Hauptleistung, gemäß EuGH-Urteil C-463/16.