Rechnungslegungssystem zum 30. Juni 2025 – Vorschriften

Durch OMF Nr. 1194/2025, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 730 vom 5. August 2025, wurde der Rahmen für das Rechnungslegungssystem zum 30. Juni 2025 für Wirtschaftsbeteiligte festgelegt.

Gemäß der Verordnung gilt die Pflicht zur Erstellung der Rechnungslegungsberichte zu diesem Datum für Wirtschaftsbeteiligte, die im vorherigen Geschäftsjahr einen Nettoumsatz von mehr als dem RON-Gegenwert von 1 Million Euro erzielt haben.

Die Einstufung nach dem Berichterstattungskriterium erfolgt auf Grundlage der Kennzahlen aus den Jahresabschlüssen und der Saldenbilanz des vorherigen Geschäftsjahres unter Verwendung des von der Nationalbank von Rumänien zum Abschlussstichtag bekannt gegebenen Wechselkurses.

Von der Pflicht zur Rechnungslegung zum 30. Juni 2025 ausgenommen sind:

  • Unternehmen, die seit ihrer Gründung bis zu diesem Datum keine Tätigkeit ausgeübt haben;
  • Unternehmen, die im gesamten ersten Halbjahr 2025 vorübergehend inaktiv waren;
  • im Laufe des Jahres 2025 gegründete Unternehmen;
  • juristische Personen, die sich gemäß dem Gesetz in Liquidation befinden.

Die Rechnungslegungsberichte sind entsprechend den für jede Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten geltenden Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen:

  • OMFP Nr. 1802/2014 in der geltenden Fassung;
  • OMFP Nr. 2844/2016 in der geltenden Fassung.

OMF Nr. 1194/2025 legt den Inhalt der Berichtsformulare fest und bestimmt, dass für die Berichte zum 30. Juni bestimmte Rechnungslegungsvorschriften, wie die obligatorische Inventur und die Bewertung sämtlicher Bilanzposten, nicht anzuwenden sind. Der Detaillierungsgrad der dargestellten Informationen ist geringer als bei den Jahresabschlüssen.

Die Frist für die Einreichung der Rechnungslegungsberichte endet am 18. August 2025 bei den örtlich zuständigen Einheiten der Nationalen Steuerverwaltungsbehörde.