Änderungen und Ergänzungen zur Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen

Am 22. Juli 2025 wurde im Amtsblatt Nr. 685 das Gesetz Nr. 137/2025 veröffentlicht, das die Dringlichkeitsverordnung (EOG) Nr. 137/2024 genehmigt. Diese bringt wichtige Änderungen an Gesetz Nr. 162/2017 über die gesetzliche Abschlussprüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie an anderen Rechtsvorschriften, einschließlich der EOG Nr. 75/1999 zur Wirtschaftsprüfung.

Anrechnung der praktischen und theoretischen Ausbildung

Abweichend von den allgemeinen Regelungen kann die Ausbildungszeit als gleichwertig anerkannt werden für:

  • natürliche Personen mit mindestens 15 Jahren Berufserfahrung im Finanz-, Rechnungswesen- oder Rechtsbereich;
  • Personen mit mindestens 3 Jahren Erfahrung in der Prüfung von Jahresabschlüssen, davon 8 Monate im Bereich Nachhaltigkeitsberichterstattung, wenn sie unter Anleitung eines Wirtschaftsprüfers tätig waren;
  • Doktorvater/Doktormutter im Bereich Finanzen oder Rechnungswesen mit mindestens 5 Jahren Erfahrung.

Weitere wesentliche Änderungen:

  • Der im Art. 7 Abs. (1) Buchst. b) vorgesehene Theoriekurs wird automatisch anerkannt, wenn die Bedingungen des Art. 11 Abs. (8) Buchst. a) erfüllt sind.
  • ASPAAS (Behörde für öffentliche Aufsicht über die Abschlussprüfungsaktivität) muss sicherstellen, dass die Ausbildung von Praktikanten unter fachlich kompetenter Anleitung erfolgt.
  • Wirtschaftsprüfer müssen verpflichtend an Fortbildungsprogrammen teilnehmen, um ihre theoretischen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten auf hohem Niveau zu halten.
  • Folgende Tatbestände gelten nun ausdrücklich als schwere Verstöße und werden entsprechend sanktioniert:
    • Verletzung der berufsethischen Grundsätze;
    • fehlende Prüfungsnachweise zur Untermauerung des Prüfungsurteils.