Umsatzsteuerpflichten – Innergemeinschaftlicher Dienstleistungserwerb (Fallbeispiel)

Fall:

Ein Kleinunternehmen in Rumänien, das quartalsweise umsatzsteuerlich registriert ist, bezieht KI-Dienstleistungen von einem Anbieter mit Sitz in Dublin, Irland, der über eine gültige USt-IdNr. mit dem Präfix IE im VIES-System verfügt.

Die Rechnung weist 0 % MwSt. aus und enthält den Hinweis:

„Tax to be paid on reverse charge basis“

Steuerliche Einordnung:

Gemäß rumänischem Umsatzsteuerrecht handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Dienstleistungen, auf Basis von:

  • Art. 278 Abs. (2) des rumänischen Steuergesetzes – Leistungsort ist Rumänien;
  • Pkt. 15 Abs. (13) der Durchführungsnormen – die Dienstleistung ist in Rumänien steuerpflichtig;
  • Art. 307 Abs. (2) – Die Steuer wird vom rumänischen Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren geschuldet.

Da der Anbieter im EU-Ausland ansässig ist und der rumänische Leistungsempfänger den Dienst für seine wirtschaftliche Tätigkeit nutzt, ist der Empfänger zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet.

Buchhalterische und Meldepflichten:

✅ Buchung der Umsatzsteuer:
4426 = 4427
(4426 – Vorsteuer, 4427 – Umsatzsteuer)

✅ Meldung:

  • In der Umsatzsteuererklärung Formular 300:
    • Zeile 7 → Erhaltene innergemeinschaftliche Dienstleistungen;
    • Zeile 22 → Abziehbare Vorsteuer;
  • In der Zusammenfassenden Meldung Formular 390 VIES mit dem Symbol „S“ für Dienstleistungen.

✅ Die Besteuerungsgrundlage wird in RON berechnet anhand des BNR-Wechselkurses zum Rechnungsdatum, welches gleichzeitig als Zeitpunkt der Steuerfälligkeit gilt.

Wichtiger Hinweis:

Diese Dienstleistungserwerbung verpflichtet das Unternehmen nicht zur monatlichen Umsatzsteuerabgabe. Diese Umstellung ist nur im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren erforderlich.