Fall:
Ein Kleinunternehmen in Rumänien, das quartalsweise umsatzsteuerlich registriert ist, bezieht KI-Dienstleistungen von einem Anbieter mit Sitz in Dublin, Irland, der über eine gültige USt-IdNr. mit dem Präfix IE im VIES-System verfügt.
Die Rechnung weist 0 % MwSt. aus und enthält den Hinweis:
„Tax to be paid on reverse charge basis“
Steuerliche Einordnung:
Gemäß rumänischem Umsatzsteuerrecht handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Dienstleistungen, auf Basis von:
- Art. 278 Abs. (2) des rumänischen Steuergesetzes – Leistungsort ist Rumänien;
- Pkt. 15 Abs. (13) der Durchführungsnormen – die Dienstleistung ist in Rumänien steuerpflichtig;
- Art. 307 Abs. (2) – Die Steuer wird vom rumänischen Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren geschuldet.
Da der Anbieter im EU-Ausland ansässig ist und der rumänische Leistungsempfänger den Dienst für seine wirtschaftliche Tätigkeit nutzt, ist der Empfänger zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet.
Buchhalterische und Meldepflichten:
✅ Buchung der Umsatzsteuer:
4426 = 4427
(4426 – Vorsteuer, 4427 – Umsatzsteuer)
✅ Meldung:
- In der Umsatzsteuererklärung Formular 300:
- Zeile 7 → Erhaltene innergemeinschaftliche Dienstleistungen;
- Zeile 22 → Abziehbare Vorsteuer;
- In der Zusammenfassenden Meldung Formular 390 VIES mit dem Symbol „S“ für Dienstleistungen.
✅ Die Besteuerungsgrundlage wird in RON berechnet anhand des BNR-Wechselkurses zum Rechnungsdatum, welches gleichzeitig als Zeitpunkt der Steuerfälligkeit gilt.
Wichtiger Hinweis:
Diese Dienstleistungserwerbung verpflichtet das Unternehmen nicht zur monatlichen Umsatzsteuerabgabe. Diese Umstellung ist nur im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Waren erforderlich.