Sachverhalt:
Ein Unternehmen beabsichtigt, ein Gebäude aus der Zeit vor 2007 zusammen mit dem zugehörigen Grundstück zu verkaufen. Das Gebäude wurde zweimal modernisiert, davon einmal wesentlich.
Rechtsrahmen:
Laut Art. 292 Abs. (2) lit. f) und Abs. (3) des rumänischen Steuergesetzbuchs ist die Lieferung von Bauwerken und Grundstücken umsatzsteuerfrei, außer:
- bei Lieferung neuer Gebäude oder Gebäudeteile;
- bei Lieferung baureifer Grundstücke.
Ein „neues Gebäude“ liegt auch vor, wenn:
- es spätestens im Jahr nach der ersten Nutzung geliefert wird;
- es wesentlich modernisiert wurde – Kosten mind. 50 % des Gebäudewerts (ohne Grundstück), laut Bewertung oder Buchhaltung.
Umsatzsteuerliche Behandlung:
- Gebäude und Grundstück bilden eine wirtschaftliche Einheit (eine Katasternummer)
Laut Methodiknormen:
- a) Wenn Grundstück > Gebäude (wertmäßig) → Umsatzsteuer folgt dem Grundstück → bei baureifem Land: 19 % USt. Reverse-Charge-Verfahren möglich bei USt-registrierten Parteien.
- b) Wenn Gebäude > Grundstück → folgt das Grundstück dem Gebäude → wenn das Gebäude als „alt“ gilt, ist die Lieferung umsatzsteuerfrei.
USt-Korrektur: Bei Modernisierungskosten über 20 % → Anpassung erforderlich, außer, es wird die Option zur Besteuerung der Lieferung gezogen (Meldung beim Finanzamt).
- c) Wenn Werte gleich → Entscheidung nach der größeren Fläche: größerer Gebäudeteil → Gebäude-Regime; größeres Grundstück → Grundstück-Regime.
- Gebäude und Grundstück bilden keine wirtschaftliche Einheit
- Grundstück: 19 % USt, wenn baureif;
- Gebäude: je nach Status – steuerfrei (alt) oder steuerpflichtig (neu, nach wesentlicher Modernisierung).